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BVerfG 21.04.2023 - 2 BvR 1838/22
BVerfG 21.04.2023 - 2 BvR 1838/22 - Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung einer Auslieferung an die Türkei zur Strafvollstreckung
Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 32 IRG
Vorinstanz
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 19. Oktober 2022, Az: 1 AR 112/22, Beschluss
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 16. August 2022, Az: 1 AR 112/22, Beschluss
vorgehend BVerfG, 31. Oktober 2022, Az: 2 BvR 1838/22, Einstweilige Anordnung
Tenor
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Die einstweilige Anordnung vom 31. Oktober 2022 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 BVerfGG).
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Die - derzeit nicht vollzogene - Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
Gründe
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I.
- 1
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Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 31. Oktober 2022 die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Republik Türkei bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.
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II.
- 2
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Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 115 f.>; 97, 102 102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 31. Oktober 2022 verwiesen.
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