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BVerfG 09.11.2020 - 1 BvQ 124/20
BVerfG 09.11.2020 - 1 BvQ 124/20 - Erfolgloser Eilantrag bzgl eines verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens - Verletzung des Gehörsanspruchs durch Verneinung der Beteiligungsfähigkeit kommunaler Ratsfraktionen nicht substantiiert dargelegt
Normen
Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, CoronaVSonderV TH
Vorinstanz
vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 5. November 2020, Az: 3 EN 737/20, Beschluss
Tenor
-
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
- 1
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Der Antrag ist unzulässig.
- 2
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Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt (vgl. BVerfGE 122, 63 74>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, Rn. 4), durch die der gängigen Rechtsprechung und Literatur entsprechende Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zur Beteiligungsfähigkeit von kommunalen Ratsfraktionen überrascht und damit in ihrem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden zu sein.
- 3
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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