Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
BVerfG 05.11.2020 - 1 BvR 2846/19
BVerfG 05.11.2020 - 1 BvR 2846/19 - Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
Vorinstanz
vorgehend BAG, 23. Oktober 2019, Az: 10 AZN 846/19, Beschluss
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 13. Juni 2019, Az: 26 Sa 1921/18, Beschluss
vorgehend ArbG Berlin, 11. Oktober 2018, Az: 62 Ca 80257/18, Urteil
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
- 1
-
Dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde stehen die Erwägungen entgegen, welche die Kammer in dem Beschluss vom 11. August 2020 zu dem Aktenzeichen 1 BvR 2654/17 dargelegt hat und auf die verwiesen wird.
- 2
-
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 3
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service