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BVerfG 14.10.2020 - 1 BvR 296/20
BVerfG 14.10.2020 - 1 BvR 296/20 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit - Ablehnung der Beistandszulassung mangels Darlegung der Sachdienlichkeit und Notwendigkeit
Normen
§ 22 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend BSG, 24. Juli 2019, Az: B 5 R 31/19 B, Beschluss
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 5. Dezember 2018, Az: L 6 R 177/16, Urteil
vorgehend SG Augsburg, 11. Februar 2016, Az: S 18 R 645/14, Gerichtsbescheid
Tenor
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Der Antrag auf Zulassung von … als Beistand wird abgelehnt.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
- 1
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Dem Antrag auf Zulassung als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 94>; 68, 360 361>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2018 - 1 BvR 1180/17 -, Rn. 1). Hier ist nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.
- 2
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.
- 3
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 4
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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