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BVerfG 04.09.2020 - 1 BvR 2427/19
BVerfG 04.09.2020 - 1 BvR 2427/19 - Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Übermäßig strenge Handhabung der Wiedereinsetzungsvoraussetzungen bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung verletzt Grundrechte auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) sowie auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) - zur Vermutung fehlenden Verschuldens eines Rechtsanwalts an der Fristversäumung bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung (hier: gem § 17 Abs 1, Abs 2 FamFG)
Normen
Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 7 Abs 5 S 2 FamFG, § 17 Abs 1 FamFG, § 17 Abs 2 FamFG, § 274 Abs 4 Nr 1 FamFG, §§ 567ff ZPO, § 567 ZPO, § 569 ZPO
Vorinstanz
vorgehend LG Bremen, 13. September 2019, Az: 5 T 399/18, Beschluss
vorgehend LG Bremen, 25. Juli 2019, Az: 5 T 399/18, Beschluss
Tenor
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1. Der Beschluss des Landgerichts Bremen vom 25. Juli 2019 - 5 T 399/18 - verletzt die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem Recht auf ein faires Verfahren aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes sowie in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.
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2. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Bremen zurückverwiesen.
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3. Der Beschluss des Landgerichts Bremen vom 13. September 2019 - 5 T 399/18 - über die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin zu 1) wird damit gegenstandslos.
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4. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu zu 2) wird verworfen.
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5. Die Freie Hansestadt Bremen hat der Beschwerdeführerin zu 1) ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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A.
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Die Beschwerdeführerin zu 1) beanstandet die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz sowie die Verletzung rechtlichen Gehörs in einem betreuungsrechtlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer zu 2) beanstandet die Verletzung der Berufsausübungsfreiheit.
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I.
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Die Mutter der Beschwerdeführerin zu 1) leidet an fortschreitender Demenz. Die Beschwerdeführerin ist ihr einziges Kind. Im Jahr 2016 wurde eine Betreuung für die Mutter der Beschwerdeführerin zu 1) eingerichtet. Die Mutter lebt in einer Einrichtung in Bremen, während die Beschwerdeführerin zu 1) in Berlin lebt und arbeitet. Sie besucht ihre Mutter regelmäßig. Der Beschwerdeführer zu 2) ist der verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin zu 1) im Ausgangsverfahren.
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1. Die Beschwerdeführerin zu 1) beantragte, sie nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG am Betreuungsverfahren ihrer Mutter zu beteiligen. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, die Anhörung der Mutter habe ergeben, dass nicht immer dieselbe Auffassung zwischen ihr und der Beschwerdeführerin zu 1) über die Betreuung bestanden habe. Die Mutter habe zwar den Wunsch geäußert, dass ihre Tochter bei der Anhörung zugegen sei. Die Anregung der Beschwerdeführerin zu 1) zu einem Betreuerwechsel habe die Mutter indes nicht geteilt. In der Gesamtschau entstehe der Eindruck, dass mit einer Beteiligung der Beschwerdeführerin zu 1) an dem Betreuungsverfahren in vielen Einzelfragen das Betreuungsverfahren beeinflusst werden sollte, ohne dass dies den Interessen oder dem Willen der Betroffenen dient. Die Entscheidung enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. Darin heißt es:
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"Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht […] einzulegen […]."
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2. Der Beschluss des Amtsgerichts ist der Beschwerdeführerin zu 1) am 28. Juni 2018 zugegangen. Sie beauftragte am 17. Juli 2018 den Beschwerdeführer zu 2) mit der Wahrnehmung ihrer Interessen und der Vertretung im Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer zu 2) legte am 26. Juli 2018 Beschwerde ein. Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 31. Juli 2018 nicht ab. Das Landgericht holte eine Stellungnahme der Betreuerin ein und gab der Beschwerdeführerin zu 1) fristgebunden Gelegenheit zur inhaltlichen Stellungnahme zu dem Nichtabhilfebeschluss.
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Mit Beschluss vom 21. November 2018 wies das Landgericht schließlich darauf hin, dass es der Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg beimesse, da sie unzulässig sei. Dieser Beschluss ist dem Beschwerdeführer zu 2) nach seinen Angaben am 5. Dezember 2018 zugegangen. Die Beschwerdeführerin zu 1) stellte am 10. Dezember 2018 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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3. Das Landgericht verwarf die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) als unzulässig. Zur Begründung führte das Landgericht im Wesentlichen aus, der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts sei allein mit der sofortigen Beschwerde nach § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG, § 567 ff. ZPO anfechtbar. Die Beschwerde sei dementsprechend binnen einer Notfrist von zwei Wochen gemäß § 569 ZPO einzulegen. Tatsächlich sei die Beschwerde aber verspätet eingelegt. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 17 FamFG lägen nicht vor. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung von Rechtsmittelfristen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit setze nach § 17 Abs. 1 FamFG voraus, dass der Verfahrensbeteiligte die Frist ohne sein Verschulden versäumt habe. Nach § 17 Abs. 2 FamFG werde ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder - wie hier - fehlerhaft sei.
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Die Rechtsbehelfsbelehrung sei vorliegend zwar insofern fehlerhaft gewesen, als die Beschwerdeführerin zu 1) dahingehend belehrt worden sei, dass sie als Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss binnen Monatsfrist Beschwerde einlegen könne. Diese fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung sei zudem ursächlich dafür gewesen, dass die Beschwerdeführerin zu 1) den Beschwerdeführer zu 2) erst nach Ablauf der Notfrist von zwei Wochen im Rahmen der sofortigen Beschwerde überhaupt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Beschwerdeverfahren beauftragt habe. Sodann habe es jedoch dem nunmehr mit der Sache betrauten Beschwerdeführer zu 2) oblegen, nach § 18 FamFG, § 234, § 236 ZPO binnen zweier Wochen einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen und sämtliche Tatsachen vorzubringen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätten von Bedeutung sein können. Der Beschwerdeführer zu 2) sei offenbar selbst zunächst davon ausgegangen, dass die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen sei. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt habe er jedoch von der Versäumung der Frist Kenntnis erlangen müssen. Das Verschulden des Beschwerdeführers zu 2) müsse sich die Beschwerdeführerin zu 1) zurechnen lassen, da ihr Verfahrensbevollmächtigter sich nicht in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden habe.
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Zwar werde grundsätzlich durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung ein Vertrauenstatbestand geschaffen, wenn die Belehrung einen zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum auf Seiten der Partei hervorrufe und die Fristversäumnis darauf beruhe. Auch eine anwaltlich vertretene Partei dürfe sich im Grundsatz auf die Richtigkeit einer Belehrung durch das Gericht verlassen, ohne dass es darauf ankomme, ob diese gesetzlich vorgeschrieben sei oder nicht. Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung könne ein Rechtsanwalt jedoch nicht uneingeschränkt in Anspruch nehmen. Dies sei nur in den Fällen anzunehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt habe. Dies sei hier nicht der Fall. Die einschlägige Kommentierung zur Vorschrift des § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG weise im Fettdruck darauf hin, dass es sich um eine Zwischenentscheidung handele, die ausschließlich mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sei. Dass auch dem Ausgangsgericht angesichts der von ihm getroffenen Nichtabhilfeentscheidung die Unzulässigkeit der eingelegten Beschwerde nicht aufgefallen sei, führe zu keiner anderen Bewertung.
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Da das Rechtsmittel bereits nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegt sei und auch der Wiedereinsetzungsantrag bei Zugang der Nichtabhilfeentscheidung bereits habe gestellt sein müssen, könne das Verhalten des Amtsgerichts den Beschwerdeführer zu 2) nicht von einer erneuten Prüfung der Rechtsmittelbelehrung abgehalten haben. Jedenfalls habe auch zu diesem Zeitpunkt die Versäumung der Rechtsmittel- und der Wiedereinsetzungsfrist nicht mehr verhindert werden können.
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Die Beschwerde habe auch bei unterstellter Zulässigkeit in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Eine Beteiligung von Angehörigen im Betreuungsverfahren komme dann nicht in Betracht, wenn der Einfluss der Verwandten auf das Betreuungsverfahren den Interessen des Betroffenen zuwiderlaufe. Das Amtsgericht habe insoweit zutreffend darauf verwiesen, dass die Beteiligung der Beschwerdeführerin zu 1) zwar möglicherweise ihren eigenen Interessen, nicht aber denen der Betreuten diene.
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4. Die Beschwerdeführerin zu 1) erhob Gehörsrüge und beantragte die Fortführung des Beschwerdeverfahrens nach § 44 Abs. 1 FamFG. Das Landgericht wies die Gehörsrüge zurück.
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II.
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1. Die Beschwerdeführerin zu 1) rügt die Verletzung in ihrem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und des Rechts auf Durchführung eines fairen Verfahrens aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch die Handhabung des Wiedereinsetzungsantrags sowie die Verletzung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.
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a) Die Anforderungen an die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags seien nach den konkreten Umständen des Einzelfalls überzogen. Der Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz werde damit in einer Weise beschränkt, die mit den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht mehr vereinbar sei. Erwogen werden müsse auch, ob die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts nicht zugleich das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot eines fairen Verfahrens verletzen.
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Die falsche Rechtsbehelfsbelehrung habe zur Fristversäumnis geführt. Die Anforderungen an Rechtsanwälte, die auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet nicht spezialisiert seien, dürften nicht überspannt werden. Für ein generelles Misstrauen gegen die Richtigkeit von Rechtsbehelfsbelehrungen des Gerichts habe kein Anlass bestanden.
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Das Gericht sei nach § 18 Abs. 3 Satz 3 FamFG von sich aus gehalten gewesen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Eines zusätzlichen Antrags habe es gar nicht mehr bedurft. Die versäumte Rechtshandlung, nämlich die Beschwerde, sei hier tatsächlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingelegt worden. Sämtliche Verschuldensgründe lägen in der Sphäre der beteiligten Gerichte. Das ständig mit Betreuungssachen betraute Landgericht habe dies bei Eingang der Beschwerde und einer ersten Durchsicht ohne Weiteres erkennen können. Durch die Verfahrensweise des Landgerichts würden an den vertretenden Rechtsanwalt höhere und folgenreichere Pflichten angelegt als an das Gericht. Nach § 17 Abs. 2 FamFG werde ein Fehlen des Verschuldens vermutet. Eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung werde in der Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Fehler offenkundig gewesen sei und sich hätte aufdrängen müssen. Davon könne vorliegend aber nicht die Rede sein.
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Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts hätten auch einen unzutreffenden Zeitpunkt für den Beginn der zweiwöchigen Frist für den Wiedereinsetzungsantrag angenommen. Die Frist könne erst mit Zugang des Hinweisbeschlusses des Landgerichts beginnen. Bei unterlassenen oder gar fehlerhaften Verfahrenshandlungen beginne die Wiedereinsetzungsfrist jeweils nicht, bevor die fehlerhafte Handlung korrigiert worden sei. Der Verfahrensablauf lasse allein den Schluss zu, dass auch dem Landgericht die falsche Rechtsbehelfsbelehrung und die daraus folgende Fristversäumnis bis unmittelbar vor dem Hinweisbeschluss nicht aufgefallen sei.
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b) Die angeblichen Interessenkonflikte zwischen der Beschwerdeführerin zu 1) und ihrer Mutter seien auf keine konkreten Tatsachen gestützt. Dies hätte im Beschwerdeverfahren aufgeklärt werden müssen. Hierin liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
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Art. 6 GG gebiete, dass die Beschwerdeführerin zu 1) als einziges Kind Informationen über das Betreuungsverfahren erhalte und auch auf das Verfahren einwirken könne. Der völlige Ausschluss sei mit der persönlichen und familiären Nähebeziehung nicht vereinbar.
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2. Die gerügten Beschlüsse verletzten auch den Beschwerdeführer zu 2) - als bevollmächtigten Rechtsanwalt des Ausgangsverfahrens - in seinem Grundrecht der freien Berufsausübung aus Art. 12 GG.
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III.
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Die Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen und die Betroffene des Ausgangsverfahrens und ihre Betreuerin hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
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B.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) zur Entscheidung an und gibt ihr statt (§ 93b Satz 1 Alternative 2, § 93c Abs. 1 BVerfGG). Die insoweit zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist in ihrem Anspruch auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
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I.
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Die Maßstäbe des Gebots eines fairen Verfahrens sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 123 126>). Insbesondere ist geklärt, dass die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, nicht überspannt werden dürfen und mit besonderer Fairness zu handhaben sind, wenn eine Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts beruht (vgl. BVerfGE 40, 88 91>; 67, 208 212 f.>).
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1. Die seitens des Landgerichts gestellten Anforderungen an die Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist verletzen die Beschwerdeführerin zu 1) in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Handhabung der Wiedereinsetzungsregelung des § 17 FamFG durch das Landgericht ist nicht mehr vertretbar.
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a) Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) leitet sich ein Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz im materiellen Sinne für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten ab (vgl. BVerfGE 82, 126 155>; 93, 99 107>; 107, 395 401, 408>). Die daraus folgende Rechtsschutzgarantie gewährleistet nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht, sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte bedarf allerdings einer normativen Ausgestaltung durch eine Verfahrensordnung. Dabei kann der Gesetzgeber auch Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen vorsehen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken (vgl. BVerfGE 10, 264 268>; 60, 253 268 f.>; 77, 275 284>). Solche Einschränkungen müssen aber mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den einzelnen Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten. Darin findet die Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers zugleich ihre Grenze. Der Rechtsweg darf danach nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 268>; 77, 275 284> m.w.N.). Formerfordernisse für Prozesshandlungen können der Rechtssicherheit dienen, sofern sie geeignet sind, die prozessuale Lage für alle Beteiligten rasch und zweifelsfrei zu klären.
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Diese Grundsätze gelten nicht nur für den ersten Zugang zum Gericht, sondern für die Ausgestaltung des gesamten Verfahrens (vgl. BVerfGE 40, 272 275>). Sie sind auf das Rechtsschutzbegehren der klagenden Partei in gleicher Weise wie auf das auf Rechtsverteidigung gerichtete Begehren des Gegners anwendbar. Auch der Richter muss die Tragweite des Grundrechts auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz beachten (vgl. BVerfGE 77, 275 284>). Er darf verfahrensrechtliche Regelungen, die den vorgenannten Grundsätzen widersprechen, nicht anwenden (Art. 100 Abs. 1 GG). Soweit Verfahrensvorschriften einen Auslegungsspielraum lassen, darf er sie nicht in einem Sinne auslegen, der zu einem solchen Widerspruch führen würde (vgl. BVerfGE 88, 118 123 ff.>).
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Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allerdings Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen auf die Verletzung von Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 18, 85 92>; stRspr). Die Schwelle eines derartigen Verstoßes gegen Verfassungsrecht ist erst erreicht, wenn die Auslegung der Fachgerichte Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 9 f.>; 99, 145 160>; 129, 78 102>). Dies ist hier der Fall.
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b) Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeinem Prozessgrundrecht folgende Recht auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 38, 105 111>; 57, 250 274 f.>) hat für ein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren grundlegende Bedeutung (vgl. auch Art. 6 EMRK und Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union). Aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgt unter anderem, dass das Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten darf (vgl. BVerfGE 78, 123 126>). Der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Justizgewährungsanspruch gegen Akte der öffentlichen Gewalt überlässt zwar die nähere Ausgestaltung des durch die Vorschrift garantierten Rechtswegs der jeweiligen Prozessordnung. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Prozessordnung dürfen die Gerichte aber den Zugang zu den dem Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer Weise erschweren (vgl. BVerfGE 44, 302 305>; 52, 203 207>; 69, 381 385>). Insbesondere dürfen die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 40, 88 91>; 67, 208 212 f.>). Beruht eine Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts, sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben.
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c) Diese Grundsätze werden durch die angegriffenen Entscheidungen verletzt.
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aa) § 39 FamFG schreibt ausdrücklich vor, dass jeder Beschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Zu belehren ist in schriftlicher Form über den Rechtsbehelf selbst, über die einzuhaltenden Form- und Fristerfordernisse sowie über die Gerichte, bei denen die Rechtsbehelfe einzulegen sind. Im Falle einer unterbliebenen oder aber fehlerhaften Belehrung steht dies weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung noch dem Eintritt der Rechtskraft oder dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entgegen (vgl. BTDrs 16/6308, S. 183). Jedoch wird nach § 17 Abs. 2 FamFG gesetzlich vermutet, dass derjenige Verfahrensbeteiligte, der keine oder eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung erhalten hat, ohne Verschulden gehindert war, das Rechtsmittel oder den Rechtsbehelf fristgerecht zu erheben. Es handelt sich dann um einen Verlautbarungsfehler des Gerichts, der bei den betroffenen Verfahrensbeteiligten einen Vertrauenstatbestand schafft (vgl. Sternal, in: Keidel, FamFG - Familienverfahren, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 20. Aufl. 2020, § 17 Rn. 36).
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bb) Die Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts war vorliegend falsch, soweit die Beschwerdeführerin zu 1) dahingehend belehrt wurde, dass sie als Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss binnen Monatsfrist Beschwerde einlegen könne. Der Beschluss des Amtsgerichts war vielmehr allein mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG, §§ 567 ff. ZPO anfechtbar. Die Beschwerde wäre dementsprechend gemäß § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen gewesen.
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Diese fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts war - wovon auch das Landgericht ausgeht - ursächlich dafür, dass die Beschwerdeführerin zu 1) den Beschwerdeführer zu 2) erst nach Ablauf der zutreffenden zweiwöchigen Rechtsbehelfsfrist überhaupt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Beschwerdeverfahren beauftragte. Die nachfolgende Sachbehandlung durch die Gerichte hat den Beschwerdeführer zu 2) jedenfalls in seinem Irrtum über die tatsächliche Rechtsbehelfsfrist bestärkt. Dies gilt zum einen für den Nichtabhilfebeschluss durch das Amtsgericht, der sich zu Fragen der Zulässigkeit nicht verhielt; des weiteren aber auch für die Sachbehandlung durch das Landgericht, das sowohl der Betreuerin als auch der Beschwerdeführerin zu 1) Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Nichtabhilfebeschluss gab, ohne dass Zulässigkeitsfragen und eine etwaige Verfristung der Beschwerde Beachtung fanden.
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cc) Das Landgericht überspannt die Anforderungen an ein faires Verfahren bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in Fällen, in denen die Fristversäumnis auf Fehlern des Gerichts beruht.
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(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf auch ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen. Gleichwohl muss von ihm erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt. Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung könne er deshalb nicht uneingeschränkt, sondern nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat. Die Fristversäumung sei mithin auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen sei und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 534/17 -, NJW-RR 2018, S. 385 386> [zu § 117 Abs. 5 FamFG]; Beschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 38/13 -, NJW-RR 2014, S. 517 518>).
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(2) Das Landgericht rezipiert schon den einfachrechtlichen Maßstab nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vollständig, indem es lediglich darauf abstellt, ob die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum geführt habe. Den weitergehenden Maßstab, ob die Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte, wendet das Landgericht hingegen nicht an.
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(3) Die aus § 17 Abs. 2 FamFG folgende Vermutung fehlenden Verschuldens kann indes nicht als widerlegt angesehen werden. Die Rechtsbehelfsbelehrung war hier nicht evident unrichtig. Sie hätte beim Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin auch keine Zweifel an der Richtigkeit auslösen müssen. Dies zeigt sich bereits daran, dass weder dem Amtsgericht im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung noch dem Landgericht bei der weiteren Sachbehandlung durch Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme an die Betreuerin und an die Beschwerdeführerin zu 1) die falsche Rechtsbehelfsbelehrung aufgefallen ist. Denn bei Feststellung der Unzulässigkeit wären weitere Stellungnahmen in der Sache nicht erforderlich gewesen.
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(4) Hat - wie hier - das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung mit einer inhaltlich fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung versehen, wird jedoch auch für einen Rechtsanwalt ein Vertrauenstatbestand geschaffen. Der Rechtsanwalt wird - wenn die Unrichtigkeit der Belehrung nicht offensichtlich ist - den gerichtlichen Angaben vertrauen und mangels konkreter entgegenstehender Umstände keine Veranlassung haben, sich mit der einschlägigen gesetzlichen Regelung und ihrer Interpretation durch Rechtsprechung und Literatur näher zu befassen. Dies gilt insbesondere, wenn - wie vorliegend - in der gerichtlichen Rechtsbehelfsbelehrung die im Regelfall anwendbare, dem Rechtsanwalt geläufige Rechtsbehelfsfrist von einem Monat aus § 63 FamFG genannt wird.
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Ein durch eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung entstandener Vertrauenstatbestand mag entfallen, wenn die Unrichtigkeit der gerichtlichen Rechtsbehelfsbelehrung (für einen Rechtsanwalt) ohne weiteres, also auch ohne nähere Rechtsprüfung erkennbar ist. Ein solch offensichtlicher Fehler kann im vorliegenden Fall jedoch nicht angenommen werden. Die Auferlegung einer generellen Überprüfungsobliegenheit gerichtlicher Rechtsbehelfsbelehrungen anhand einschlägiger Kommentarliteratur - wie hier vom Landgericht angenommen - würde auch bei einer anwaltlichen Vertretung die Verantwortung für eine auf richterlichen Fehlern beruhende Säumnis allein auf den Bürger abwälzen und damit dem Grundsatz fairer Verfahrensführung nicht mehr gerecht werden. Der Rechtsanwalt muss zwar, unabhängig von einer etwaigen Spezialisierung, grundsätzlich umfassende Gesetzeskenntnis und auch Kenntnis der jeweiligen Verfahrensordnung haben, wenn er ein entsprechendes Mandat übernimmt. Er muss jedoch nicht klüger sein als das zuständige Fachgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 1993 - LwZR 10/92 -, NJW 1993, S. 3206).
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(5) Einer Widerlegung der Verschuldensvermutung des § 17 Abs. 2 FamFG und der Verneinung eines Wiedereinsetzungsgrundes stehen hier verfassungsrechtliche Gründe entgegen. Der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip untersagt dem Gericht nämlich, aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern, Versäumnissen oder Unklarheiten Verfahrensnachteile für Beteiligte abzuleiten. Danach kann ein Beteiligter nicht auf eine verschuldete Versäumung der Rechtsmittelfrist verwiesen werden, wenn die gerichtliche Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft war, der Beteiligte nachvollziehbar darauf vertraut hat und damit seitens der Gerichte bei wertender Betrachtung eine wesentliche Ursache für die Versäumung der Rechtsmittelfrist gesetzt worden ist.
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Die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Landgericht wird jedenfalls unter den gegebenen Umständen den Anforderungen an eine von Verfassung wegen gebotene Handhabung der Wiedereinsetzungsregelungen mit besonderer Fairness nicht gerecht. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin zu 1) hat die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Übrigen erfüllt. Er hat rechtzeitig nach der Belehrung über die Fristversäumnis durch das Landgericht Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Unter diesen Umständen kann die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin zu 1) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Bestand haben.
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2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin zu 1) auch in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.
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Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung dient unmittelbar der grundrechtsgleichen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Deshalb dürfen bei Anwendung und Auslegung der Wiedereinsetzungsregeln die Anforderungen zur Erlangung von Wiedereinsetzung nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 41, 332 334 f.>).
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Die Beschwerdeführerin zu 1) hat mit ihrer Beschwerde im Ausgangsverfahren weiter dazu vorgetragen, dass ihre Beteiligung als einziges Kind der Betreuten nicht gegen deren Belange spreche. Im Gegenteil halte sie engen Kontakt zu ihrer Mutter. Dieser Kontakt liege im verfassungsrechtlich geschützten Interesse auch der Betreuten. Wegen der bestehenden familiären Bande bedürfe es gewichtiger Einwände gegen die Beteiligung der Tochter bei der Betreuung ihrer Mutter. Für solche gewichtigen Einwände bestünden aber keine Anhaltspunkte und ergäben sich auch nicht aus der eingeholten Stellungnahme der Betreuerin.
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Die Hilfserwägungen, die das Landgericht bei unterstellter Zulässigkeit in der Sache anführt, sind rudimentär und erschöpfen sich weitgehend in einer Wiederholung der amtsgerichtlichen Erwägungen. Angesichts des weiteren Vortrags der Beschwerdeführerin zu 1) bezüglich des Verhältnisses zu ihrer Mutter, der nach ihrer Auffassung nicht vorhandenen Interessenkollision und dem Beweisantritt durch Zeugenbeweis kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht im Falle der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der daran anschließenden eingehenderen Sachprüfung zu einer abweichenden Einschätzung gelangt wäre.
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3. Darüber hinaus bedarf es keiner Prüfung, ob die Beschwerdeführerin zu 1) ebenfalls in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt ist.
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II.
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Soweit der Beschwerdeführer zu 2) aus eigenem Recht Verfassungsbeschwerde erhebt und eine Verletzung in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde auch unabhängig vom Fehlen der Vollmacht gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer zu 2) legt nicht dar, inwiefern ihn die gerügte Unterstellung von Fehlern in der Prozessvertretung in den angegriffenen Beschlüssen in seiner Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigt.
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III.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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