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BVerfG 26.06.2020 - 1 BvR 1975/18
BVerfG 26.06.2020 - 1 BvR 1975/18 - Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Normen
§ 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Vorinstanz
vorgehend BVerfG, 20. Februar 2020, Az: 1 BvR 1975/18, Stattgebender Kammerbeschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 31. Juli 2018, Az: 8 Sa 121/17, Beschluss
vorgehend BAG, 12. Dezember 2017, Az: 5 AZB 61/17, Beschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 6. Oktober 2017, Az: 8 Sa 14/16, Beschluss
Tenor
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde dagegen, dass ihm Prozesskostenhilfe mit der Begründung verwehrt wurde, dass er seine Vermögensverhältnisse angeblich nicht vollständig und richtig dargelegt und durch Dokumente belegt hätte. Die Kammer hat der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. Februar 2020 überwiegend stattgegeben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen.
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II.
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Auf Antrag des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswert auf 25.000 Euro festgesetzt.
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1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für Beschwerdeführer und Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 369 f.>).
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2. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Gegenstandswert in Orientierung an dem materiellen Interesse und unter Berücksichtigung der darüber hinausreichenden Bedeutung und Komplexität auf den festgelegten Wert zu bemessen. Die materiell-monetäre Bedeutung der Beiordnung und die objektive Bedeutung des Falles oder der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sprechen nicht für eine Erhöhung des Streitwerts. Es handelt sich um eine typische Kammerentscheidung, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen längst entschieden waren.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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