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BVerfG 12.12.2018 - 2 BvR 2588/18
BVerfG 12.12.2018 - 2 BvR 2588/18 - Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren, gerichtet auf die Aussetzung der Wirkungen eines Insolvenzplanes: Unzureichende Darlegung der in die gerichtliche in die Folgenabwägung einzubeziehenden Nachteile
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 245 InsO, § 253 Abs 4 S 1 InsO
Vorinstanz
vorgehend LG München I, 28. November 2018, Az: 14 T 12593/18, Beschluss
vorgehend AG München, 14. August 2018, Az: 1511 IN 2637/17, Beschluss
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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I.
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1. Die 143 Beschwerdeführer halten insgesamt etwa 40 % der Aktien der S… AG (Schuldnerin). Das Amtsgericht eröffnete am 1. Dezember 2017 auf den Eigenantrag der Schuldnerin ein Insolvenzverfahren über deren Vermögen, ordnete Eigenverwaltung an und bestellte einen Sachwalter; dieser Beschluss ist rechtskräftig.
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Im Erörterungs- und Abstimmungstermin am 23. Juli 2018 wurde der von der Schuldnerin vorgelegte Insolvenzplan von allen Gruppen mit Ausnahme der Gruppe der Aktionäre mit der erforderlichen Mehrheit angenommen. Er sieht eine Übertragung aller Aktien auf die Gläubigerin S… (nachfolgend: Investor) vor. Anschließend soll das Grundkapital im Wege einer vereinfachten Kapitalherabsetzung auf 0 € herabgesetzt und sodann durch kombinierte Bar- und Sachkapitalerhöhung auf 1 Mio. € heraufgesetzt werden. Der Investor verpflichtete sich, für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans bestimmte Maßnahmen vorzunehmen; zudem erklärte er für diesen Fall die Annahme der Abtretung aller Altaktien und aller Ansprüche betreffend dieser. Diese Verpflichtungen und die Annahmeerklärung sollten ursprünglich zum 30. September 2018 entfallen. Mit Schreiben vom 24. September 2018 verlängerte der Investor diese Frist bis zum 31. Oktober 2018.
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Mit Beschluss vom 14. August 2018 bestätigte das Amtsgericht den Insolvenzplan und ersetzte die Zustimmung der Gruppe der Aktionäre wegen eines Verstoßes gegen das Obstruktionsverbot (§ 245 InsO).
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2. a) Hiergegen legten die Beschwerdeführer gemeinsam mit weiteren Aktionären der Schuldnerin am 28. August 2018 sofortige Beschwerde ein. Mit Schriftsätzen vom 7. und vom 11. September 2018 beantragte die Schuldnerin, die sofortige Beschwerde im Verfahren gemäß § 253 Abs. 4 Satz 1 InsO zurückzuweisen. Die Beschwerdeführer nahmen mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2018 erneut Stellung. Das Landgericht beauftragte mit Beschluss vom 29. Oktober 2018 zunächst einen Sachverständigen mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens. Es sollte geklärt werden, ob die Aktionäre durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden und ob der Investor aufgrund des Plans wirtschaftliche Werte erhalte, die den vollen Betrag seines Anspruchs überstiegen. Der Investor gab gegenüber der Schuldnerin am 30. Oktober 2018 die Erklärung ab, dass sämtliche Verpflichtungen aus der Verpflichtungserklärung sowie die Annahmeerklärung nicht am 31. Oktober 2018, sondern am 30. November 2018 entfielen, sofern zu diesem Datum der Beschluss über die Bestätigung des Insolvenzplans noch nicht rechtskräftig sei. Die Schuldnerin wiederholte mit Schriftsatz vom 23. November 2018 ihren Antrag auf Entscheidung im Verfahren gemäß § 253 Abs. 4 Satz 1 InsO. Mit einem am 26. November 2018 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte auch der Sachwalter eine Entscheidung in dieser Verfahrensart. Diese beiden Schriftsätze sind den Beschwerdeführern nach ihrem Vortrag nicht zugegangen.
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b) Das Landgericht übertrug durch Beschluss vom 27. November 2018 das Verfahren auf die Kammer und wies die sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 28. November 2018 im Freigabeverfahren gemäß § 253 Abs. 4 Satz 1 InsO zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landgericht aus:
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aa) Es liege kein besonders schwerer Rechtsverstoß im Sinne des § 253 Abs. 4 Satz 2 InsO vor. Insbesondere ließen weder die Ersetzung der Zustimmung der Gruppe der Aktionäre gemäß § 245 InsO noch die Unternehmensbewertung auf der Grundlage zweier von der Schuldnerin und dem Sachwalter eingeholter Gutachten einen solchen erkennen. Die von der Beschwerde im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 22. Oktober 2018 hierzu vorgebrachten Gründe griffen nicht durch. Das Amtsgericht habe den Vortrag der Beschwerdeführer in seiner Entscheidung ersichtlich berücksichtigt, weshalb auch ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht offensichtlich auf der Hand liege. Behauptete Verfahrensverstöße, die möglicherweise zur Begründetheit der sofortigen Beschwerde führen könnten, würden im Rahmen des beschleunigten Freigabeverfahrens nicht geprüft.
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bb) Im Rahmen des Freigabeverfahrens gemäß § 253 Abs. 4 Satz 1 InsO erscheine bei der gebotenen summarischen Prüfung das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans als vorrangig, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs für die vom Insolvenzplan Betroffenen größer seien als die wirtschaftlichen Nachteile für die Beschwerdeführer im Fall einer Aufrechterhaltung des Bestätigungsbeschlusses.
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Die Ausführungen der Beschwerdeführer zu den irreversiblen Nachteilen eines Planvollzugs für die Anteilseigner beruhten allein auf der Annahme des von ihnen beauftragten Privatgutachters, dem das Amtsgericht nicht gefolgt sei. Eine abschließende Bewertung sei im Rahmen des Freigabeverfahrens gemäß § 253 Abs. 4 Satz 1 InsO weder möglich noch rechtlich zulässig.
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Demgegenüber sei bei weiterem Zuwarten mit der Entscheidung über die sofortige Beschwerde die im Insolvenzplan vorgesehene vollständige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger gefährdet. Im Falle des Scheiterns sei die zu erwartende Insolvenzquote vermutlich deutlich geringer als bei einer umgehenden Umsetzung des Insolvenzplans. Es sei zu erwarten, dass der Investor bei weiterem Zuwarten das Insolvenzplanverfahren nicht mehr abwartend begleiten werde. Seine Verpflichtungen aus den abgegebenen Erklärungen entfielen am 30. November 2018, wenn die Bestätigung des Insolvenzplans bis zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig sei. Seitens der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger stehe zu befürchten, dass der Investor und Hauptgläubiger seine an den wesentlichen operativen Tochter- und Enkelgesellschaften bestellten Pfandrechte selbständig verwerten und Ansprüche aus den von diesen abgegebenen Garantieerklärungen geltend machen werde. Im Fall einer Pfandrechtsverwertung sei kein Massezufluss möglich, weil Gesellschaftsanteile weder bewegliche Sachen noch Forderungen im Sinne der §§ 166 ff. InsO darstellten. Die Aktionäre erhielten dann voraussichtlich keine Zahlungen auf ihre Anteile und verlören diese vollständig. Komme es zur Geltendmachung der Haftung der Tochtergesellschaften aus den Garantieerklärungen, bestehe die Gefahr deren eigener Insolvenz. Die Nachteile durch den Planvollzug auf Seiten der Beschwerdeführer würden schließlich durch den Schadensersatzanspruch aus § 253 Abs. 4 Satz 3 InsO ausgeglichen, während die Nachteile für die übrigen Beteiligten im Falle eines weiteren Aufschubs der Planumsetzung nicht mehr revisibel sein dürften.
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3. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Amtsgericht und die im Freigabeverfahren gemäß § 253 Abs. 4 Satz 1 InsO durch das Landgericht erfolgte Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde. Sie rügen insbesondere eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Landgericht sowie einen Verstoß beider Fachgerichte gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen des Unterlassens einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl EU L 169/46 vom 30. Juni 2017). Im Hinblick auf eine am selben Tag erhobene Gehörsrüge vor dem Landgericht gemäß § 321a ZPO, § 4 InsO bitten sie um Zurückstellung der Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde.
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Mit ihrem unabhängig davon gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren sie die vorläufige Aussetzung der Wirkungen des Insolvenzplans.
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II.
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Der Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.
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1. Es kann dahinstehen, ob der Antrag der Beschwerdeführer den Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes wahrt. Danach ist ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts in der Regel nicht dringend geboten, wenn vorläufiger Rechtsschutz auch auf anderem Wege, insbesondere durch Anrufung der ordentlichen Gerichte, erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 37, 150 151>; 86, 46 49>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Oktober 2013 - 2 BvR 1978/13 -, juris, Rn. 7). Die Beschwerdeführer legen insoweit weder dar, dass sie um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz bis zu einer Entscheidung des Landgerichts über ihre Gehörsrüge, etwa in Form eines Antrags gemäß § 707 Abs. 1, § 321a Abs. 1 ZPO, § 4 InsO (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2017 - 1 BvR 1390/17 -, juris, Rn. 1), nachgesucht haben, noch ist dargelegt, dass einem solchen Begehren der Erfolg versagt bleiben müsste. Es ist auch nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern ein Zuwarten bis zur Entscheidung hierüber nicht zuzumuten wäre, weil ihnen sonst ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
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2. Jedenfalls fehlt es an der gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG erforderlichen hinreichenden Darlegung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG.
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a) Der Antrag gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Oktober 2013 - 2 BvR 1978/13 -, juris, Rn. 9). Insbesondere müssen Umstände dargetan sein, aus denen sich ergibt, dass die vom Bundesverfassungsgericht nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung zugunsten der Antragsteller ausgehen könnte (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, juris, Rn. 6).
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Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 71, 158 161>; 88, 185 186>; 91, 252 257 f.>). Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. Es sind nicht nur die Interessen des Antragstellers, sondern alle in Frage kommenden Belange und widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 1978/13 -, juris, Rn. 13). Diese Folgenabwägung bleibt in der Regel auch dann maßgebend, wenn dem Antragsteller ein Eingriff in Grundrechte droht, der als solcher nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BVerfGE 94, 166 216 f.>). Es kommt zusätzlich darauf an, in welchem Maße der Beschwerdeführer durch die tatsächlichen Auswirkungen des Eingriffs beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 77, 130 135>). Die Folgenabwägung stützt sich auf eine bloße Einschätzung der Entscheidungswirkungen (BVerfGE 94, 166 217>).
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Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 111>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2014, a.a.O.). Dieser ist mit den im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren geltenden Kriterien nicht deckungsgleich, sondern knüpft den verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz an engere Voraussetzungen. Die außerhalb der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG liegenden Rechtsbehelfe vor dem Bundesverfassungsgericht sind nicht die Verlängerung des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Fachgerichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Oktober 2010 - 1 BvQ 39/10 -, juris, Rn. 4).
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b) Zu den danach erforderlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt ein hinreichend substantiierter Vortrag der Beschwerdeführer. Insbesondere setzen sie sich nur unvollständig mit allen durch das Bundesverfassungsgericht in die Folgenabwägung einzubeziehenden Nachteilen auseinander.
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aa) Nicht hinreichend dargelegt ist schon, welche konkreten Nachteile den Beschwerdeführern für den Fall drohen, dass die beantragte einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hat. Ihre Ausführungen beschränken sich auf die Behauptung eines endgültigen Verlusts ihrer Stellung als Anteilseigner, ohne sich näher zur Frage der Irreversibilität der im Insolvenzplan zu dessen Umsetzung vorgesehenen Maßnahmen zu äußern. Die Verfassungsbeschwerde gibt diesen zwar auszugsweise wörtlich wieder und fasst dessen Regelungen an mehreren Stellen zusammen. Sie verhält sich aber schon nicht dazu, dass der Übergang der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Altaktionäre auf den Investor durch gerichtliche Anordnungen nicht mehr unterbunden werden könnte, weil er aufgrund der vorliegenden Annahmeerklärung mit Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans erfolgte. Welche weiteren Handlungen der Beteiligten zur Umsetzung des Insolvenzplans innerhalb überschaubarer Frist zu erwarten sind und warum diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr rückgängig zu machen sein werden, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Ebenso wenig äußern sie sich zu dem in § 253 Abs. 4 Satz 3 InsO geregelten Anspruch auf Ersatz der ihnen durch den Planvollzug entstehenden Schäden und dessen möglichen Auswirkungen auf die vorzunehmende Folgenabwägung.
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bb) Die Beschwerdeführer lassen auch eine nähere Darlegung derjenigen Folgen vermissen, die sich ergäben, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erginge, die Bestätigung des Insolvenzplans und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde hiergegen sich aber später als verfassungsrechtlich zulässig erwiese. Solche Ausführungen sind vorliegend insbesondere deshalb geboten, weil das Landgericht im Rahmen seiner Folgenabwägung gemäß § 253 Abs. 4 Satz 1 InsO umfangreiche tatsächliche Feststellungen getroffen hat. Im Rahmen des § 32 Abs. 1 BVerfGG sind in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 34, 211 216>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Oktober 2011 - 1 BvQ 33/11 -, juris, Rn. 7). Das Landgericht nimmt an, dass ein weiterer Aufschub der Umsetzung des Insolvenzplans erhebliche Auswirkungen auf die geplante vollständige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger und auf die Fortführungsmöglichkeiten der Schuldnerin und ihrer Tochter- und Enkelgesellschaften hätte. Die Anteilseigner hätten bei einem drohenden Ausstieg des Investors aus der Sanierung und Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens ebenfalls keine Zahlungen aus der Masse zu erwarten. Diesen auch für die Folgenabwägung im Rahmen des § 32 Abs. 1 BVerfGG erheblichen Feststellungen des Landgerichts setzt die Verfassungsbeschwerde lediglich die Behauptung entgegen, sie träfen nicht zu oder entbehrten einer tatsächlichen Grundlage. Die Beschwerdeführer tragen schließlich nichts dazu vor, dass die Übertragung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte auf den Investor unter der auflösenden Bedingung der Eintragung der geplanten Maßnahmen in das Handelsregister innerhalb eines bestimmten Zeitraums steht und der Insolvenzplan weitere Regelungen für den Fall enthält, dass die vorgesehenen Kapitalmaßnahmen nicht innerhalb dieses Zeitraums vollständig durchgeführt werden. Diese Regelungen können aber für die Frage einer weiteren Mitwirkung des Investors an der Umsetzung des Insolvenzplans bei einer vorläufigen gerichtlichen Suspendierung seiner Wirkungen bedeutsam sein.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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