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BVerfG 04.12.2018 - 2 BvR 2726/17
BVerfG 04.12.2018 - 2 BvR 2726/17 - Stattgebender Kammerbeschluss: "Durchentscheiden" zweier im relevanten Zeitpunkt höchst streitiger Rechtsfragen im PKH-Verfahren sowie mangelnde Differenzierung im Entscheidungsmaßstab zwischen PKH- und Hauptsacheentscheidung verletzt jeweils den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 19 Abs 4 S 1 GG) - keine Berücksichtigung von Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten nach Bewilligungsreife des PKH-Antrags zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, §§ 74ff AsylVfG 1992, § 74 Abs 1 AsylVfG 1992, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 58 Abs 2 S 1 VwGO, § 166 VwGO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 20. November 2017, Az: 13 A 553/17, Beschluss
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 6. November 2017, Az: 13 A 553/17, Beschluss
Tenor
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Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 6. November 2017 - 13 A 553/17 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.
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Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 6. November 2017 - 13 A 553/17 - wird aufgehoben. Damit wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20. November 2017 - 13 A 553/17 - gegenstandslos. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
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Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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Das Verfahren betrifft die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Aufstockungsklage eines syrischen Asylsuchenden durch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht.
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1. Der am 15. August 1998 geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Er verließ Syrien im Oktober 2014. Anfang Juli 2015 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Er begründete den Antrag unter anderem mit einer ihm als 16-Jährigem bereits drohenden Zwangsrekrutierung. Bei einer Rückkehr drohe ihm die Einziehung zum Wehrdienst.
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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erkannte ihm mit Bescheid vom 22. Dezember 2016, zugestellt am 23. Dezember 2016, den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte den Antrag aber im Übrigen ab. Dem Bescheid beigefügt war eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der es hieß: "Die Klage muss … in deutscher Sprache abgefasst sein".
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2. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 27. Februar 2017 Klage zum Verwaltungsgericht und stellte zugleich unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Klage sei zulässig, insbesondere nicht verfristet, weil die Rechtsbehelfsbelehrung irreführend und damit unrichtig gewesen sei. Deswegen habe die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegolten. Die Klage sei auch begründet, weil ihm als inzwischen wehrdienstfähigem jungen Mann politische Verfolgung durch den syrischen Staat drohe, da er sich im Falle der Rückkehr einer Zwangsrekrutierung entziehen beziehungsweise den Wehrdienst verweigern werde. Sowohl die Frage der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung als auch die Frage, ob wehrdienstpflichtigen Männern bei Rückkehr politische Verfolgung drohe, sei mangels obergerichtlicher Klärung offen.
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3. Das Verwaltungsgericht lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit einem dem Gerichtsbescheid vom 6. November 2017 beigefügten Beschluss, zugestellt am 7. November 2017, unter Hinweis darauf ab, dass die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nach den Ausführungen im Gerichtsbescheid allenfalls entfernt erschienen. Die Klageabweisung begründete es damit, dass die Klage bereits unzulässig sei, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden sei. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO habe nicht gegolten, weil die Rechtsbehelfsbelehrung in Bezug auf den beanstandeten Hinweis "die Klage muss … in deutscher Sprache abgefasst sein" nicht unrichtig sei. Dieser sei nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Klage schriftlich erhoben werden müsse, obwohl sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden könne. Es teile insofern nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 -. Unabhängig davon sei die Klage aus den Gründen des angefochtenen Bescheids auch unbegründet.
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4. Mit Schreiben vom 15. November 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss eine "Rüge analog § 152a VwGO", die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. November 2017 zurückwies. Es liege weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, noch bestünden sonstige Gründe für eine Abänderung der Entscheidung. Die Fallkonstellation entspreche nicht derjenigen, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Oktober 2017 - 2 BvR 1352/17 u.a. - zugrunde gelegen habe. Die Beantwortung der Frage, ob die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig sei, folge unmittelbar aus dem Gesetz. Die abweichende Auffassung des nicht divergenzfähigen Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei für das erkennende Gericht nicht maßgeblich.
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5. Mit Beschluss vom 16. November 2017 - 1 LA 68/17 - lehnte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in einem Verfahren, in dem sich ebenfalls die Frage nach der Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung stellte, den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Es führte im Wesentlichen aus, dass der Frage, ob die Formulierung "Die Klage muss … in deutscher Sprache abgefasst sein" unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO sei, keine grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil sich ihre Beantwortung unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Der nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht zwingend erforderliche Zusatz sei nicht unrichtig, da er nicht irreführend sei. Er sei nicht geeignet, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen. Das Verb "abfassen" bringe lediglich zum Ausdruck, dass die Klage ausformuliert erhoben werden müsse. Die Verwendung der Passivform "abgefasst" gebe zu erkennen, dass diese Ausformulierung nicht nur durch den Kläger selbst erfolgen müsse. Die Formulierung "abgefasst sein" umfasse daher auch die Form der Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg annehmen wolle, dass die Formulierung "abgefasst" im Sinne einer selbst veranlassten (eigenhändigen) Klageerhebung zu verstehen sei, werde der Empfänger dadurch nicht davon abgehalten, die Klage überhaupt oder rechtzeitig zu erheben.
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6. Der Beschwerdeführer hat am 7. Dezember 2017 fristgerecht Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit rügt. In dem für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife sei die für die Zulässigkeit der Klage entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht geklärt gewesen, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig sei, wenn sie darauf hinweise, dass die Klage in deutscher Sprache abgefasst sein müsse. Die erstinstanzlichen Gerichte hätten die Frage unterschiedlich beantwortet. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe die Frage nach Eintritt der Bewilligungsreife in seinem Sinne entschieden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lasse sich die Frage auch nicht unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. Dies zeige schon der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anders als das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht von der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ausgehe. Da auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen sei, sei es auch unerheblich, dass das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die Frage später nicht in seinem Sinne beantwortet habe. Abgesehen davon handle es sich bei der Frage, ob die in Rede stehende Formulierung unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO sei, um eine Rechtsfrage, die der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich sei, so dass eine abschließende Klärung durch die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht erfolgt sei. Hinreichende Erfolgsaussichten der Klage bestünden auch hinsichtlich der Begründetheit, weil das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht sich im Zeitpunkt der Bewilligungsreife - und auch heute - noch nicht zu der Frage positioniert habe, ob wehrpflichtigen Syrern im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch den syrischen Staat drohe.
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7. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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II.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 356 f.>). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist in einer die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2017 verletzt den Beschwerdeführer in seiner durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Rechtsschutzgleichheit.
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1. Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet wird, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 104 117 f.>; 81, 347 357> m.w.N.). Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
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Die Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (hier i.V.m. § 166 VwGO) wie auch des jeweils anzuwendenden einfachen Rechts obliegt hierbei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei von Verfassungs wegen den Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der durch das Grundgesetz verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen.
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Die Fachgerichte überschreiten ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (vgl. BVerfGE 81, 347 357 f.>). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 357>; vgl. Bergner/Pernice, in: Emmenegger/Wied-mann, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 2, S. 241 258 ff.>). Eine Auslegung von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dahin, dass ein Rechtsschutzbegehren hinreichende Erfolgsaussichten hat, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer schwierigen und noch nicht geklärten oder von einer in hohem Maße streitigen Rechtsfrage abhängt, wird dem Gebot der in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit gerecht. Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht bereits zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Ein Fachgericht, das § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige und noch nicht geklärte oder hoch streitige Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren "durchentschieden" werden können, verkennt jedoch die Bedeutung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit (vgl. BVerfGE 81, 347 359>). Denn dadurch würde dem unbemittelten Beteiligten im Gegensatz zu dem bemittelten die Möglichkeit genommen, seinen Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfGK 2, 279 282>; 8, 213 217>). Legt ein Fachgericht § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwar in dem vorgenannten, die Rechtsschutzgleichheit wahrenden Sinne aus, sieht es die entscheidungserhebliche Rechtsfrage aber als einfach und/oder geklärt beziehungsweise unstreitig an, obwohl dies erheblichen Zweifeln begegnet, und beantwortet sie deswegen schon im Prozesskostenhilfeverfahren zum Nachteil des Unbemittelten, hängt es vor allem von der Eigenart der jeweiligen Rechtsmaterie und der Ausgestaltung des zugehörigen Verfahrens ab, ob dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird. So sind etwa die Voraussetzungen (Kostenvorschusspflicht, Anwaltszwang) und weitere Modalitäten (Schriftlichkeit oder Mündlichkeit des Verfahrens, Amtsermittlung, weiterer Rechtsmittelzug) des jeweiligen Rechtsschutzwegs zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 81, 347 359 f.>).
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Aus diesem verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt der Rechtsschutzgleichheit folgt, dass Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintreten, grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2017 - 2 BvR 496/17 -, juris, Rn. 14; in jeweils unterschiedlichen Konstellationen BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, NJW 2003, S. 3190 3191>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 -, NJW 2005, S. 3489; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2016 - 2 BvR 2231/13 -, NJW-RR 2016, S. 1264 1266>; BVerfGK 8, 213 216 ff.>; Linke, NVwZ 2003, S. 421 423 ff.>). Denn der vernünftig abwägende Rechtsschutzsuchende kann die Entscheidung über die Klageerhebung - jedenfalls in einem Rechtsgebiet wie dem Asylrecht, in dem ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag vielfach als unzulässig angesehen wird (vgl. kritisch und mit weiteren Nachweisen Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2014, § 166 Rn. 29) - nur innerhalb des Laufs der Rechtsbehelfsfristen treffen. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht zwischenzeitlich auch die Rechtsprechung der Obergerichte, wobei es verfassungsrechtlich unerheblich ist, ob für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgs-aussichten generell auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags abgestellt wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. April 2017 - 7 ZB 16.498 -, juris, Rn. 1; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29. Juni 2012 - 12 PA 69/12 -, juris, Rn. 2) oder jedenfalls dem entscheidenden Gericht zuzurechnende Verzögerungen bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden berücksichtigt werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2012 - 18 E 1326/11 -, juris, Rn. 19; OVG Bremen, Beschluss vom 2. September 2014 - 2 PA 93/14 -, juris, Rn. 3; jeweils zu der Frage des zwischenzeitlich rechtskräftigen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens; a.A. und auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abstellend noch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 2 PA 1176/04 -, DÖV 2005, S. 34).
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2. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht.
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Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil es der Klage - unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem gleichzeitig ergangenen Gerichtsbescheid - mit zwei selbständig tragenden Erwägungen eine hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen hat. Zum einen hat es die Klage wegen Versäumnisses der Klagefrist als unzulässig angesehen, weil die Zweiwochenfrist des § 74 Abs. 1 AsylG und nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegolten habe. Die Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Zusatz "Die Klage muss … in deutscher Sprache abgefasst sein" sei nicht unrichtig gewesen. Zum anderen hat es - darüber hinaus - die Begründetheit der Klage unter Bezugnahme auf die Gründe des Bescheides des Bundesamts verneint.
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Im Hinblick auf beide - selbständig tragenden - Begründungserwägungen hat es die Anforderungen an eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage überspannt und den Zweck der Prozesskostenhilfe damit verfehlt.
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a) Was die Verneinung hinreichender Erfolgsaussichten wegen Unzulässigkeit der Klage angeht, verkennt die angegriffene Entscheidung die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Das Verwaltungsgericht hat die höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis "Die Klage muss … in deutscher Sprache abgefasst sein" unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, unter Verfehlung des Zwecks der Prozesskostenhilfe bereits im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers "durchentschieden".
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aa) Die vorgenannte Frage war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags - hier der 27. Februar 2017 - nicht höchstrichterlich geklärt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 1990 - 9 B 506/89 -, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, verhält sich zu ihr nicht. Die Entscheidung betraf vielmehr eine Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es ging darum, ob einem der deutschen Sprache weitgehend unkundigen Ausländer, der innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 VwGO eine in fremder Sprache abgefasste Klageschrift beim Verwaltungsgericht eingereicht hat, Wiedereinsetzung in die versäumte - da durch die fremdsprachige Klageerhebung nicht gewahrte - Klagefrist auch dann gewährt werden muss, wenn er wusste, dass laut Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides eine in Deutsch abgefasste Klage erforderlich ist. Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall eine offenbar ähnlich lautende Rechtsbehelfsbelehrung nicht beanstandet hat, ist im Hinblick auf die hier entscheidungserhebliche Frage nach der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung nicht aussagekräftig. Denn diese Frage hatte das Bundesverwaltungsgericht in dem damaligen Verfahren nicht zu beurteilen.
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Ob die Frage der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags als nicht schwierig im vorgenannten Sinne bewertet werden konnte, wie dies das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Gesetzeslage getan hat, erscheint zweifelhaft. Zwar sind die Maßstäbe für die Beurteilung der Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt. Ihr lassen sich daher allgemeine Auslegungshilfen zur Beantwortung der Frage entnehmen, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis "Die Klage muss … in deutscher Sprache abgefasst sein" unrichtig ist. Danach sind Zusätze in Rechtsbehelfsbelehrungen, die - wie der in Rede stehende - über den Inhalt hinausgehen, über den nach § 58 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwingend zu belehren ist, zwar zulässig. Sie dürfen aber nicht unrichtig oder irreführend und dadurch generell geeignet sein, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch davon abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2002 - 4 C 2/01 -, juris, Rn. 12 und vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77/78 -, BVerwGE 57, 188 sowie Beschlüsse vom 16. November 2012 - 1 WB 3/12 -, juris, Rn. 14 und vom 3. März 2016 - 3 PKH 5/15 u.a. -, juris, Rn. 6). Ob die Beantwortung der Rechtsfrage in Anwendung dieser Grundsätze ohne Weiteres als einfach eingestuft werden kann, begegnet jedoch insofern Bedenken, als sie im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt in der erstinstanzlichen Rechtsprechung sehr kontrovers ausfiel. Dies kann aber dahingestellt bleiben.
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bb) Denn eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann nach den vorstehenden Maßstäben auch dann nicht ohne Verkennung der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Rechtsschutzgleichheit verneint werden, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer in hohem Maße streitigen Rechtsfrage abhängt.
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Im vorliegenden Fall war die entscheidungserhebliche Rechtsfrage jedenfalls so stark umstritten, dass sie einer Beantwortung im Verfahren der Prozesskostenhilfebewilligung nicht zugänglich war. Auch wenn es für die Einstufung einer Rechtsfrage als hoch umstritten nicht ausreicht, wenn etwa eine einzige obergerichtliche Entscheidung vorliegt, die von einem im Übrigen weitgehend einheitlichen Meinungsstand abweicht, so gab es im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags bereits in der erstinstanzlichen Rechtsprechung eine nicht unerhebliche Anzahl von Verwaltungsgerichten, die den fraglichen Hinweis als irreführend und die Rechtsbehelfsbelehrung damit als unrichtig betrachtete. Diese Bewertung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage stellte sich auch nicht nur als vereinzelt gebliebene Rechtsauffassung dar (für eine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung: VG Augsburg, Beschluss vom 3. De-zember 2014 - Au 7 S 14.50321 -, juris, Rn. 19 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Juni 2016 - 3a K 4187/15.A -, juris, Rn. 15 ff.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016 - 22 K 4119/15.A -, juris, Rn. 44 f.; VG Hannover, Beschluss vom 15. September 2016 - 3 B 4870/16 -, juris, Rn. 12; VG Meiningen, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 5 E 21517/16 Me -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 15a L 3029/16.A -, juris, Rn. 5 ff.). Demgegenüber gab es auch eine nennenswerte Zahl von Verwaltungsgerichten, die die Rechtsbehelfsbelehrung für zutreffend hielt (gegen eine Unrichtigkeit: VG Oldenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - 15 B 5090/16 -, juris, Rn. 5 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. November 2016 - 14a L 2496/16.A -, juris, Rn. 20 ff.; VG Berlin, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - 21 K 346.16 A -, juris, Rn. 21 f. und vom 16. November 2016 - 6 L 1249/16.A -, juris, Rn. 15; VG Saarland, Urteil vom 19. Dezember 2016 - 3 K 2501/16 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2017 - 4 AE 94/17 -, juris, Rn. 10). Ausgangspunkt der divergierenden erstinstanzlichen - und später auch obergerichtlichen - Rechtsprechung war dabei insbesondere der unterschiedliche Sinngehalt, der dem fraglichen Passus beigemessen wird. So wird er entweder (nur) als Hinweis auf das Erfordernis, in welcher Sprache eine Klage zu erheben ist ("in deutscher Sprache"), oder (auch) als Hinweis auf das Formerfordernis der Klage ("abfassen") verstanden. Letzterer sei geeignet, beim Empfänger den Eindruck zu erwecken, dass die Klage von dem Kläger selbst schriftlich im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben werden müsse, obwohl die Klageerhebung auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten (§ 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO) möglich sei.
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Die kontroverse Beurteilung der Frage fand im Übrigen auch nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife in der obergerichtlichen Rechtsprechung ihre Fortsetzung. So haben in der Folgezeit mehrere Obergerichte die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung bejaht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 -, juris, Rn. 28 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 2018 - 1 A 2/18.A -, juris, Rn. 40 ff.), während andere Obergerichte sie verneint haben (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 16. No-vember 2017 - 1 LA 68/17 -, juris, Rn. 11 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 10. Januar 2018 - 13a B 17.31116 -, juris, Rn. 27 ff., und Beschluss vom 22. Februar 2018 - 6 B 17.31442 -, juris, Rn. 17 f.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 28. Juni 2018 - 1 Bf 92/17.A -, juris, Rn. 80 ff.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. Beschluss vom 22. August 2017 - 13a ZB 17.30882 -, juris), das Sächsische Oberverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 5. Januar 2018 - 5 A 1306/17.A -) und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 1. August 2018 - OVG 12 N 152.18 -) haben jeweils die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in dem Urteil vom 10. Januar 2018 zudem die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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cc) Die uneinheitliche Beurteilung der Frage der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung hätte es sowohl mit Blick auf den Zweck der Prozesskostenhilfe, die Situation des unbemittelten Rechtssuchenden bei der Rechtsverfolgung der des bemittelten weitgehend anzugleichen, als auch mit Blick auf die im Prozesskostenhilfeverfahren erforderliche ex-ante-Betrachtung geboten, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, um dem Beschwerdeführer so die Gelegenheit zu geben, zu dieser Frage im Hauptsacheverfahren näher vorzutragen und die Frage gegebenenfalls auch zur Klärung in die höhere Instanz zu bringen. Unter diesen Umständen verbot sich ein Durchentscheiden dieser Rechtsfrage bereits im Prozesskostenhilfeverfahren, da dieses die Rechtsverfolgung gerade erst ermöglichen und nicht schon vorwegnehmen soll. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der Eigenart des Asylverfahrens. Rechtsschutzsuchende in Asylverfahren verfügen regelmäßig weder über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache noch des deutschen Rechtssystems und sind deswegen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in besonderem Maße auf rechtlichen Beistand angewiesen. Zudem hat der Gesetzgeber den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz im Asylverfahren im Interesse der Verfahrensbeschleunigung deutlich eingeschränkt. So ist in asylrechtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ebenso wie in Prozesskostenhilfeverfahren ein Rechtsbehelf nicht vorgesehen (§ 80 AsylG). Auch im Hauptsacheverfahren ist das Rechtsmittelrecht im Vergleich zu dem der Verwaltungsgerichtsordnung erheblich beschränkt. So ist bei Abweisung einer Klage als offensichtlich unzulässig oder unbegründet ein Rechtsmittel ausgeschlossen (§ 78 Abs. 1 AsylG). Auch kann die Berufung nur aus den in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Gründen zugelassen werden.
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dd) Der Umstand, dass sowohl das für das Verwaltungsgericht maßgebliche Obergericht (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 16. November 2017 - 1 LA 68/17 -, juris, Rn. 11 ff.) als auch zuletzt das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 -, juris) die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung nach Ergehen des angegriffenen Beschlusses zu Ungunsten des Beschwerdeführers geklärt haben, gebietet keine andere verfassungsrechtliche Beurteilung. Denn Änderungen bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Klage, die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintreten, können nach den vorstehenden Maßstäben nicht mehr zulasten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden.
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b) Was die Verneinung der Erfolgsaussichten wegen Unbegründetheit der Klage angeht, wird die Entscheidung den verfassungsrechtlichen Maßstäben ebenfalls nicht gerecht.
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Da es sich bei dem im Zeitpunkt der Klageerhebung 18 Jahre alten Beschwerdeführer um einen wehrdienstfähigen jungen Mann handelte, stellte sich in seinem Asylverfahren auch die Frage, ob wehrdienstfähigen syrischen Männern, die sich dem Wehrdienst durch Ausreise entzogen haben beziehungsweise bei einer Rückkehr entziehen wollen, im Falle einer Rückkehr politische Verfolgung droht und ihnen deswegen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Der Beschwerdeführer hatte sich sowohl im Verfahren beim Bundesamt als auch im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren ausdrücklich auf eine drohende Zwangsrekrutierung im Falle seiner Rückkehr nach Syrien berufen.
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Indem das Verwaltungsgericht die Begründetheit der Klage unter Bezugnahme auf die Gründe des Bescheides des Bundesamts verneint hat, hat es diese Frage der Sache nach negativ beantwortet. Denn das Bundesamt hat im Bescheid vom 22. Dezember 2016 festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht vorverfolgt ausgereist sei, weil er beim Verlassen Syriens noch nicht wehrdienstpflichtig gewesen sei und sich daher durch seine Ausreise auch nicht dem Wehrdienst entzogen haben könne, sowie dass mangels Nachfluchtgründen auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien bestehe. Bei der Frage, ob unverfolgt ausgereisten wehrdienstfähigen Syrern im Falle ihrer Rückkehr Verfolgung droht, handelte es sich jedoch um eine klärungsbedürftige Tatsachenfrage, die vom Verwaltungsgericht ebenfalls nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zulasten des Beschwerdeführers entschieden werden konnte. Denn diese Frage war im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags in der Rechtsprechung des für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Obergerichts nicht geklärt. In der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 - ist sie nicht beantwortet worden. Die Obergerichte der anderen Länder vertraten im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen (vgl. die Gefahr politischer Verfolgung bejahend: Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30372 -, juris, Rn. 25 ff.) diese verneinend: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16.OVG -, juris). Deshalb gebot es der Zweck der Prozesskostenhilfe, es dem Rechtsschutzsuchenden zu ermöglichen, die klärungsbedürftige Frage in die zur Klärung berufene Instanz zu bringen, Prozesskostenhilfe zu bewilligen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Oktober 2017 - 2 BvR 1352/17 u.a. -, juris, Rn. 14). Der Umstand, dass das Schleswig-Hol-steinische Oberverwaltungsgericht die entscheidungserhebliche Tatsachenfrage der politischen Verfolgung bei (beabsichtigter) Wehrdienstentziehung inzwischen zu Ungunsten des Beschwerdeführers geklärt hat (vgl. Urteil vom 4. Mai 2018 - 2 LB 17/18 -, juris, Rn. 88 ff.), ändert daran nichts. Denn Änderungen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintreten, können - wie dargelegt - nicht mehr zu seinen Lasten berücksichtigt werden.
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3. Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Verweis auf die Begründung der Klageabweisung in dem am selben Tag ergangenen Gerichtsbescheid abgelehnt hat, hat es die Bedeutung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit auch im Hinblick auf die Perspektive, aus der die Entscheidung über Prozesskostenhilfe zu treffen ist, verkannt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2017 - 2 BvR 902/17 u.a. -, Rn. 14 f.).
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Zwar ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn zur Begründung der Versagung von Prozesskostenhilfe auf die Begründung einer Sachentscheidung Bezug genommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris, Rn. 13). Allerdings unterliegen die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und diejenige über das Begehren in der Sache unterschiedlichen Maßstäben, die im Einzelfall eine gesonderte Begründung der Ablehnung der Prozesskostenhilfe erforderlich machen können (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 14). So kommt es für die Beurteilung hinreichender Erfolgsaussichten bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Auffassung des verständigen, unbemittelten Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags und damit auf eine ex-ante-Be-trachtung an.
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Diesen Anforderungen ist das Verwaltungsgericht nicht gerecht geworden, weil es im Prozesskostenhilfeverfahren und im Hauptsacheverfahren die gleichen Prüfungsmaßstäbe angewendet hat. Insofern hat es verkannt, dass Prozesskostenhilfe bereits dann zu gewähren ist, wenn die Klage lediglich in einer ex-ante-Perspektive hinreichende Erfolgsaussichten hat. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit einem dem Gerichtsbescheid beigefügten Beschluss abgelehnt und die Ablehnung damit begründet, dass "die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nach den Ausführungen im Gerichtsbescheid allenfalls entfernt erscheinen". Das Verwaltungsgericht hat damit zwar eine Prognose hinsichtlich der Erfolgsaussichten vorgenommen und diese lediglich als entfernt bewertet. Die Begründung für die negative Prognose ist jedoch letztlich dieselbe wie die für die Klageabweisung. Selbstständige Erwägungen hinsichtlich des Prozesskostenhilfeantrags aus einer ex-ante-Sicht sind nicht erkennbar. Diese wären jedoch sowohl angesichts der in der erstinstanzlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantworteten Rechtsfrage der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung als auch angesichts der in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilten und von dem übergeordneten Oberverwaltungsgericht damals noch nicht entschiedenen Tatsachenfrage der politischen Verfolgung bei Wehrdienstentziehung, erforderlich gewesen.
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4. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben und die Sache dorthin zurückzuverweisen, da nicht auszuschließen ist, dass das Verwaltungsgericht bei Berücksichtigung der vorstehend konkretisierten verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
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III.
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Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG.
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