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BVerfG 22.08.2018 - 2 BvR 688/18
BVerfG 22.08.2018 - 2 BvR 688/18 - Nichtannahmebeschluss: Außervollzugsetzung eines Haftbefehls lässt Rechtsschutzbedürfnis für Verfassungsbeschwerde nicht entfallen - Grundrechtsverletzung jedoch nicht hinreichend substantiiert dargelegt
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 112 Abs 2 Nr 3 StPO
Vorinstanz
vorgehend OLG München, 26. Juni 2018, Az: 2 Ws 366/18 H, Beschluss
vorgehend OLG München, 5. März 2018, Az: 2 Ws 1714/17, Beschluss
vorgehend LG München I, 10. November 2017, Az: 6 Qs 31/17, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist bereits unzulässig.
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Zwar ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers nicht dadurch entfallen, dass der Haftbefehl nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde außer Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 1995 - 2 BvR 2846/93 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 37). Trotz seiner Außervollzugsetzung ist der Fortbestand des Haftbefehls insbesondere unter Berücksichtigung der erteilten freiheitsbeschränkenden Auflagen nach wie vor mit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers verbunden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2000 - 2 BvR 1706/00 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 37).
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Die Verfassungsbeschwerde genügt jedoch nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht erkennen. Sie erschöpft sich in dem Bemühen, die einfachrechtliche Würdigung der angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidungen zum dringenden Tatverdacht und zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr durch eine eigene zu ersetzen, ohne dabei einen Verfassungsverstoß aufzuzeigen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Fachgerichte willkürlich das Vorliegen des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) angenommen hätten. Vor allem die angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 5. März und 26. Juni 2018 setzen sich mit dem Vorbringen der Verteidigung zwar knapp, im Ergebnis aber hinreichend auseinander. Die Fachgerichte haben die Einlassung der Verteidigung zur Kenntnis genommen und bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt. Allein damit, dass sie der Argumentation der Verteidigung inhaltlich nicht gefolgt sind, lässt sich ein Verfassungsverstoß nicht begründen.
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Auf die Frage, wie es zu bewerten ist, dass das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 26. Juni 2018 seine Haftentscheidung angesichts des drohenden länger andauernden Freiheitsentzuges, der bestehenden Auslandskontakte und der finanziellen Mittel des Beschwerdeführers selbständig tragend auch auf den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gestützt hat, dieser Haftgrund vom Beschwerdeführer indes nicht angegriffen wird, kommt es danach nicht mehr an.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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