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BVerfG 16.08.2018 - 2 BvR 1550/17
BVerfG 16.08.2018 - 2 BvR 1550/17 - Kammerbeschluss: Berichtigung offensichtlicher Schreibversehen in Gründen eines Nichtannahmebeschlusses
Normen
§ 90 BVerfGG, § 319 Abs 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend OLG Rostock, 31. Mai 2017, Az: 20 Ws 88/17, Beschluss
vorgehend BVerfG, 2. Juli 2018, Az: 2 BvR 1550/17, Nichtannahmebeschluss
Tenor
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Der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 wird wie folgt berichtigt:
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1. In Rn. 32, Satz zwei, wird gestrichen:
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"(vgl. Klageerzwingungsantrag, Anlage 18, Bl. 2, 98)".
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2. In Rn. 34 werden gestrichen:
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"(Klageerzwingungsantrag, Anlage 18, Bl. 31)",
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"(Klageerzwingungsantrag, Anlage 18, Bl. 33)",
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"(Klageerzwingungsantrag, Anlage 18, Bl. 44)".
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3. In Rn. 37 werden am Ende des ersten Satzes die Worte "keiner Grundrechtsverletzung" durch "keinen Bedenken" ersetzt.
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4. In Rn. 37 wird nach dem ersten Satz ein Absatz eingefügt.
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5. Der folgende Absatz wird mit Rn. 38 bezeichnet, die Zahlen der weiteren Randnummern erhöhen sich um jeweils eins.
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6. In Rn. 39 neu (Rn. 38 alt) wird im ersten Satz das Wort "allerdings" durch "daher" ersetzt.
Gründe
- 1
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Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeiten ist der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 wie im Tenor angegeben zu berichtigen.
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