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BVerfG 11.06.2018 - 2 BvR 819/18
BVerfG 11.06.2018 - 2 BvR 819/18 - Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf Freiheit der Person (Art 2 Abs 2 S 2 GG) durch unzureichend begründete Entscheidung über Fortdauer von Untersuchungshaft sowie unzureichender Verhandlungsdichte - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 121 Abs 1 StPO, § 122 StPO, § 199 StPO
Vorinstanz
vorgehend OLG Dresden, 27. März 2018, Az: 2 Ws 144/18, Beschluss
Tenor
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Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. März 2018 - 2 Ws 144/18 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.
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Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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A.
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Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft einen Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. März 2018, durch den die Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls verworfen wurde.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 3. November 2016 unter anderem wegen schwerer räuberischer Erpressung und Bildung einer kriminellen Vereinigung ununterbrochen in Untersuchungshaft.
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Die unter dem 25. April 2017 verfasste Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dresden ging am 27. April 2017 beim Landgericht Dresden ein. Am selben Tag verfügte der Vorsitzende der zuständigen 3. Großen Strafkammer (Staatsschutzkammer) die Zustellung der Anklage mit einer Frist zur Stellungnahme binnen drei Wochen und legte die Akten dem Oberlandesgericht Dresden zur besonderen Haftprüfung vor. Ebenfalls am selben Tag - wie bereits zwei Mal zuvor im Jahr 2017 - zeigte er beim Präsidium des Landgerichts die Überlastung der 3. Großen Strafkammer an; diese sei nicht in der Lage, zeitnah alle eingegangenen Verfahren, insbesondere auch die Haftsachen, zu terminieren. Am 13. Juni 2017 erklärte der Präsident des Landgerichts Dresden, dass er von einer nunmehr dauerhaften Überlastung der 3. Großen Strafkammer ausgehe, und errichtete die 16. Große Strafkammer als weitere Staatsschutzkammer, die das Verfahren aufgrund Beschlusses des Präsidiums des Landgerichts vom 26. Juni 2017 zum 1. Juli 2017 übernahm.
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Am 20. Juli 2017 informierte der Vorsitzende der 16. Großen Strafkammer die Beteiligten über eine beabsichtigte Terminierung ab dem 18. Oktober 2017 bis zunächst Januar 2018. Die Verteidiger teilten die verfügbaren Termine mit, eine Terminierung erfolgte jedoch nicht. Mit Präsidiumsbeschluss vom 21. August 2017 wurden der 16. Großen Strafkammer zwei Richter mit voller Arbeitskraft mit Wirkung zum 1. September 2017 beziehungsweise 15. Oktober 2017 zugewiesen. Mit Verfügung vom 3. November 2017 räumte der Vorsitzende eine erneute Stellungnahmefrist zur Verfahrenseröffnung ein und bat um Mitteilung der verfügbaren Termine ab dem 6. Dezember 2017.
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Am 21. November 2017 ließ das Landgericht die Anklage zu und beschloss die Eröffnung des Hauptverfahrens. Die Hauptverhandlung begann am 6. Dezember 2017. Bis zum 23. Mai 2018 hatte die Kammer 21 Termine anberaumt. Im Zeitraum Juni bis August 2018 hat die Kammer einen bis zwei Termine pro Monat anberaumt, in der Zeit bis zum 9. Januar 2019 drei bis vier Termine pro Monat.
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2. Das Oberlandesgericht Dresden ordnete mit Beschlüssen vom 29. Mai 2017 und vom 13. September 2017 die Fortdauer der Untersuchungshaft an.
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Gegen letzteren Beschluss erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, die dieser mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 - Vf. 141-IV-17 (HS), juris - zurückwies. Es begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, im vorliegenden Fall trotz einer über sechs Monate andauernden Untersuchungshaft und einer absehbaren Fortdauer über einen Zeitraum von einem Jahr hinaus noch von einem durch §§ 112, 114, 121 StPO gerechtfertigten und verhältnismäßigen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers auszugehen. Insbesondere liege gegenwärtig kein Verstoß gegen das aus dem Freiheitsgrundrecht abzuleitende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot vor. Innerhalb der Frist des § 121 StPO sei durch die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben worden. Trotz angezeigter Überlastung habe die zunächst zuständige Staatsschutzkammer des Landgerichts den Fortgang des Verfahrens gefördert, indem es die Anklage den Angeschuldigten und damit auch dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugeleitet und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Haftfortdauer vorgelegt habe. Nach Durchführung der notwendig gewordenen gerichtsorganisatorischen Maßnahmen habe die neu zuständige weitere Staatsschutzkammer noch im Monat des Zuständigkeitswechsels Anstrengungen zur Abstimmung möglicher Verhandlungstermine unternommen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei die neu errichtete Staatsschutzkammer auch bereits zum 1. Juli 2017 handlungsfähig gewesen, weil die zweite Beisitzerin nicht erst zum 15. Oktober 2017 ihre Tätigkeit in dieser Kammer aufgenommen habe, sondern bereits zum 1. Juli 2017 "mit einem Bruchteil ihrer Arbeitskraft". Die Kammer habe auch Maßnahmen zur Gewährung zeitnaher Akteneinsicht unternommen und in diesem Zusammenhang auf Antrag mehrerer Verteidiger die ursprünglich gewährte Stellungnahmefrist verlängert. Der zunächst vom Landgericht angestrebte Verhandlungsbeginn habe dabei noch innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Beginn der Untersuchungshaft gelegen. Es sei auch nicht ersichtlich, warum sich dem Oberlandesgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung hätte aufdrängen müssen, dass die Terminbemühungen des Landgerichts unzureichend sein könnten. Damit sei im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung trotz der abzusehenden Fortdauer der Untersuchungshaft von über einem Jahr von einer dem Freiheitsgrundrecht noch genügenden Beschleunigung auszugehen gewesen.
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Die Fortdauer der Untersuchungshaft sei auch im Übrigen im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung verhältnismäßig gewesen, obwohl bereits abzusehen gewesen sei, dass die Untersuchungshaft über ein Jahr fortdauern würde. Dies ergebe sich aus der Schwere der von den Fachgerichten mit dringendem Tatverdacht angenommenen Straftaten und der daraus folgenden hohen Straferwartung bei bisher noch unter einem Jahr liegender Dauer der Untersuchungshaft und gleichzeitigem Fehlen erheblicher, vermeidbarer und dem Staat zuzurechnender Verfahrensverzögerungen. Das Oberlandesgericht sei in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem umfangreichen und komplexen Strafverfahren mit hoher Straferwartung ausgegangen, die neu zuständige Staatsschutzkammer habe sich ebenfalls um eine beschleunigte Verfahrensweise bemüht. Damit sei jedenfalls im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nicht erkennbar gewesen, dass die Untersuchungshaft in einem Umfang fortdauern werde, der durch die Umstände des Einzelfalls nicht mehr verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden könnte.
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3. Einen Haftprüfungsantrag des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2018 wies das Landgericht mit Beschluss vom 19. Februar 2018 zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 21. Februar 2018 verwarf das Oberlandesgericht Dresden mit dem vorliegend angegriffenen Beschluss vom 27. März 2018 als unbegründet.
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Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Verdunkelungsgefahr lägen auch derzeit noch vor. Der Beschwerdeführer sei zwar deutscher Staatsangehöriger, jedoch aufgrund seines Migrationshintergrunds in der Lage, sich auch außerhalb Deutschlands aufzuhalten, und verfüge aufgrund seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Inland über ausreichende Unterstützung, um sich dem Verfahren zu entziehen. Diese mitgliedschaftliche Beteiligung rechtfertige zudem die Annahme von Verdunkelungsgefahr. Dem stehe nicht entgegen, dass keine Verdunkelungshandlungen des Beschwerdeführers bekannt geworden seien. Der Umstand, dass dies hinsichtlich anderer Mitglieder der Vereinigung in Parallelverfahren der Fall gewesen sei, zeige, dass eine entsprechende Befürchtung nicht unberechtigt sei.
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Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft sei nicht unverhältnismäßig. Dass das Landgericht nicht - wie zunächst beabsichtigt - am 18. Oktober 2017, sondern erst am 6. Dezember 2017 mit der Hauptverhandlung begonnen habe, habe es nachvollziehbar damit begründet, dass weitere Ermittlungsergebnisse den Angeklagten hätten zur Verfügung gestellt werden müssen und deshalb die Einlassungsfrist verlängert worden sei. Auch die Verhandlungsdichte mit durchschnittlich einem Verhandlungstag pro Woche außerhalb der Winterferien sei nicht zu beanstanden. Schließlich sei für eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der hierfür maßgebende Zeitpunkt noch nicht erreicht.
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Hinzu komme, dass sich das Verfahren gegen insgesamt fünf Angeklagte richte. Bei den erhobenen Vorwürfen, insbesondere der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, sei nicht ersichtlich, dass eine Abtrennung des den Beschwerdeführer betreffenden Verfahrens sachdienlich wäre und zu einer wesentlichen Beschleunigung beitragen könnte. Die Kammer verhandle außerdem nicht nur das unter anderem gegen den Beschwerdeführer anhängige Verfahren, sondern parallel dazu zwei weitere Verfahren gegen andere Mitglieder derselben kriminellen Vereinigung, denen teilweise identische Vorwürfe zugrunde lägen. Sämtliche Verfahren, die auch in einem Verfahren gemeinsam hätten angeklagt werden können, verhandle die Kammer (mit Ausnahme der oben aufgeführten Unterbrechungen) an mindestens drei Tagen in der Woche. Die Verfahren nicht gemeinsam anzuklagen und zu verhandeln sei indes mit Blick auf den Verfahrensumfang sachgerecht gewesen. Der Beschwerdeführer sei durch diese Sachbehandlung deshalb nicht benachteiligt.
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Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kammer weitere Termine bis Dezember 2018 bestimmen wolle, sei die zu erwartende Gesamtdauer der Untersuchungshaft vor dem Hintergrund der im Raum stehenden Straferwartung und einer möglichen Reststrafenaussetzung zur Bewährung noch nicht als unverhältnismäßig zu bewerten. Anhaltspunkte dafür, dass die besonderen Voraussetzungen für eine Aussetzung des Strafrests bereits nach deren hälftiger Verbüßung vorliegen könnten, seien nicht ersichtlich. Für eine Aussetzung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe sei der hierfür maßgebende Zeitpunkt mit Blick auf die Straferwartung noch nicht erreicht.
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II.
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Mit seiner am 27. April 2018 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. März 2018 erhobenen Verfassungsbeschwerde, die er mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden hat, rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und seines Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), weil das Landgericht im Zwischen- und Hauptverfahren das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Die allein gerichtsorganisatorischen Belange, auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss habe und die er sich auch nicht zurechnen lassen müsse, könnten die Anordnung der Haftfortdauer nicht rechtfertigen. Hinzu komme, dass im Hinblick auf die Straferwartung und die vom Oberlandesgericht allenfalls noch in Monaten unterstellte Reststrafenerwartung bis zum Zweidritteltermin die erheblichen und vermeidbaren Verfahrensverzögerungen nicht geeignet seien, die Fortdauer der Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Die Überlastungssituation am Landgericht Dresden habe sich nicht erst seit Anfang 2017 abgezeichnet, sondern es sei durch vorangegangene Haft- und Beschwerdeentscheidungen bereits im Ermittlungsverfahren klar gewesen, dass im Jahr 2017 eine Welle von größeren (Staatsschutz-)Verfahren auf das Landgericht zukommen würde. Organisatorische Vorsorge sei nicht getroffen worden. Bereits vor Anklageerhebung im vorliegenden Verfahren habe die zuständige 3. Strafkammer zwei weitere Überlastungsanzeigen gestellt. Es sei absehbar gewesen, dass die Hauptverhandlung nicht vor Ablauf einer Untersuchungshaftdauer von mehr als einem Jahr beginnen, geschweige denn in dieser Zeit ein erstinstanzliches Urteil gefällt werden könne. Die andauernde Belastungssituation der (ursprünglich) zuständigen Strafkammer sei ausschließlich der Justizverwaltung anzulasten, der es obliege, die Gerichte in einer Weise mit Personal auszustatten, die eine rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung erlaube. Schon im Zuge der Anklageerhebung und nicht erst mehrere Monate später hätte eine zusätzliche Kammer errichtet werden müssen.
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Der Vollzug der Untersuchungshaft wegen des Haftgrunds der Fluchtgefahr sei unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer sei deutscher Staatsangehöriger, erstmals inhaftiert, nicht einschlägig vorbestraft, und habe eine Netto-Reststrafenerwartung von lediglich noch wenigen Monaten. Auch die Erwägungen zur Verdunkelungsgefahr seien äußerst pauschal und durch nichts belegt. Das Oberlandesgericht stelle selbst klar, dass keine Verdunkelungshandlungen bekannt geworden seien, und lege keine Erkenntnisse zur lediglich angeklagten, aber noch nicht bewiesenen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer kriminellen Vereinigung dar.
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III.
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1. Nach Auffassung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Das Abwägungsergebnis des Oberlandesgerichts Dresden zur Verhältnismäßigkeit der fortdauernden Untersuchungshaft - insbesondere im Hinblick auf das aus dem Freiheitsgrundrecht abzuleitende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot in Haftsachen - sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot im Zeitraum zwischen Anklageerhebung und der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 13. September 2017 sei nach den zutreffenden Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen nicht erkennbar.
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Der Umstand, dass das Landgericht entgegen seiner zunächst geäußerten Absicht nicht am 18. Oktober 2017, sondern erst am 6. Dezember 2017 mit der Hauptverhandlung begonnen habe, vermöge einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ebenfalls nicht zu begründen. Der Kammervorsitzende habe zur Änderung des ursprünglich vorgesehenen Zeitplans nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, dass den Angeklagten weitere Ermittlungsergebnisse hätten zur Verfügung gestellt werden müssen und im Zuge dessen die Einlassungsfrist zur Anklage bis zum 17. November 2017 verlängert worden sei. Ferner habe der Kammer eine dem Verfahrensumfang angemessene Zeit zur Vorbereitung der Eröffnungsentscheidung eingeräumt werden müssen. Dass diese neuen Erkenntnisse nach dem Vortrag des Beschwerdeführers letztlich nicht in die Eröffnungsentscheidung eingeflossen seien, begründe - ungeachtet des Umstands, dass der Beschwerdevortrag insoweit bereits den Substantiierungsanforderungen nicht genüge - keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot.
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In der Gesamtschau sei zwar zu bedenken, dass die Untersuchungshaft zu Beginn der Hauptverhandlung bereits etwa 13 Monate angedauert habe. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich für die Dauer des Zwischenverfahrens jedoch keine konkrete zeitliche Vorgabe entnehmen. Das Bundesverfassungsgericht stelle "lediglich" klar, dass der Beschleunigungsgrundsatz auch für das Zwischenverfahren Geltung beanspruche. Dem Beschwerdevortrag ließen sich keine den Substantiierungsanforderungen genügenden Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass das Landgericht über die Eröffnung des Verfahrens bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte entscheiden können. Ferner sei zu berücksichtigen, dass zwischen der Eröffnung des Hauptverfahrens und dem Beginn der Hauptverhandlung lediglich 15 Tage gelegen hätten und damit die vom Bundesverfassungsgericht vorgesehene Regeldauer von drei Monaten deutlich unterschritten worden sei. Vor diesem Hintergrund begegne das Abwägungsergebnis des Oberlandesgerichts Dresden in der Gesamtschau, in der auch der Umfang und die Komplexität des Verfahrens zu berücksichtigen seien, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Das Gleiche gelte, soweit das Oberlandesgericht Dresden angenommen habe, eine Verhandlungsdichte von "durchschnittlich einem Verhandlungstag pro Woche außerhalb der Winterferien" werde dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen gerecht. Das Oberlandesgericht habe bei der Bewertung der Hauptverhandlungsdichte berücksichtigen dürfen, dass die für das hier gegenständliche Ausgangsverfahren zuständige Kammer des Landgerichts Dresden nicht nur das gegen den Beschwerdeführer anhängige Verfahren, sondern parallel zwei weitere Verfahren gegen andere Mitglieder derselben kriminellen Vereinigung, denen teilweise identische Vorwürfe zugrunde lägen, verhandele. Diese Verfahren hätten gemeinsam angeklagt werden können; mit Blick auf den Verfahrensumfang sei hiervon jedoch abgesehen worden. Bei ganzheitlicher Betrachtung verhandle die Kammer - mit Ausnahme von größeren Abständen im Sommer - mithin an mindestens drei Tagen in der Woche.
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Grundsätzlich sei bei der Bewertung der Hauptverhandlungsdichte nur das jeweils gegenständliche Verfahren in den Blick zu nehmen und nicht etwa die Gesamtbelastung des zuständigen Spruchkörpers. Soweit bei einem Spruchkörper jedoch zeitgleich mehrere Verfahren anhängig seien, die zwar getrennt voneinander verhandelt würden, bei denen aber eine gemeinsame Anklage und in der Folge auch eine gemeinsame Hauptverhandlung möglich gewesen wäre, sei bei der Bewertung der Verhandlungsdichte eine verfahrensübergreifende Betrachtung angezeigt. Das Erfordernis einer rein isolierten Betrachtung lasse sich dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot in Haftsachen in der hier gegebenen Konstellation nicht entnehmen. Denn diese würde eine - wie hier - aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung erfolgte Verfahrenstrennung gerade konterkarieren. Die Würdigung des Oberlandesgerichts begegne vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine verfahrensübergreifende Verhandlungsdichte von etwa drei Sitzungstagen in der Woche werde dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot in Haftsachen gerecht.
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Ferner wahre der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden die von Verfassungs wegen geforderte Begründungstiefe.
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Die Würdigung der Haftgründe durch das Oberlandesgericht lasse einen Verfassungsverstoß ebenfalls nicht erkennen. Sie halte sich im Rahmen fachgerichtlichen Ermessens. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könne aus dem angefochtenen Beschluss auch nicht abgeleitet werden, dass das Oberlandesgericht bereits von einem Erreichen des Halbstrafentermins ausgegangen sei.
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2. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 16 KLs 424 Js 12127/17 (Stand: 22. Mai 2018) in Abschrift vorgelegen.
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B.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Denn die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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I.
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Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. März 2018 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
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1. Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen werden. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist (vgl. BVerfGE 19, 342 347>; 74, 358 370 f.>), nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend BVerfGE 19, 342 347> sowie BVerfGE 20, 45 49 f.>; 36, 264 270>; 53, 152 158 f.>; BVerfGK 15, 474 479>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 19; Beschluss des 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 15).
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Die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte müssen daher alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. So ist im Falle der Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris, Rn. 15) und anschließend im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris, Rn. 43; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 21; Beschluss des 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 16).
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Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch Verfahrensverzögerungen verursacht ist, die ihre Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren haben und daher von dem Beschuldigten nicht zu vertreten, sondern vermeidbar und sachlich nicht gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGK 15, 474 480> m.w.N.). Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (BVerfGK 7, 140 156>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 22; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 17).
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Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann insofern niemals Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein. Vielmehr kann die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (BVerfGE 36, 264 273 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 23). Die Überlastung eines Gerichts fällt - anders als unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse - in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (BVerfGE 36, 264 275>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 23; Beschluss des 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 18).
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Da der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken ist (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 65>; 63, 131 143>), unterliegen Haftfortdauerentscheidungen einer erhöhten Begründungstiefe (vgl. BVerfGE 103, 21 35 f.>; BVerfGK 7, 140 161>; 10, 294 301>; 15, 474 481>; 19, 428 433>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38). In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 161>; 10, 294 301>; 15, 474 481>; 19, 428 433>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38). Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 429 f.>; 8, 1 5>; 15, 474 481 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 39; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 19).
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2. Diesen Vorgaben genügt der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden nicht. Er enthält keine verfassungsrechtlich tragfähige Begründung, die eine weitere Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen könnte.
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Das Verfahren ist nicht in der durch das Gewicht des Freiheitseingriffs gebotenen Zügigkeit gefördert worden. Der angegriffene Beschluss zeigt keine besonderen Umstände auf, die die Fortdauer der Untersuchungshaft verfassungsrechtlich hinnehmbar erscheinen lassen könnten. Er wird damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung von Haftfortdauerentscheidungen nicht gerecht.
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a) Das Oberlandesgericht hat bereits nicht schlüssig begründet, warum es sich um einen besonderen Ausnahmefall handeln soll, der es rechtfertigt, dass das Landgericht erst ein Jahr und einen Monat nach Beginn der Untersuchungshaft und sieben Monate nach der Anklageerhebung mit der Hauptverhandlung begonnen hat.
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aa) Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum es nach Anklageerhebung zwei Monate dauerte, bis das Landgericht eine weitere Strafkammer errichtet hatte, die das Verfahren übernehmen konnte. Die Belastungssituation der ursprünglich zuständigen 3. Großen Strafkammer des Landgerichts Dresden war aufgrund wiederholter Überlastungsanzeigen seit längerem bekannt, auch schon vor der Anklageerhebung im vorliegenden Verfahren und der hierdurch veranlassten, erneuten Überlastungsanzeige im April 2017, auf die der Präsident des Landgerichts wegen einer "dauerhaften Überlastung" der 3. Großen Strafkammer im Juni 2017 reagierte. Diesen Zustand dauerhafter Überlastung hat nicht der Beschwerdeführer, sondern allein die Justizverwaltung zu vertreten, der es obliegt, die Gerichte rechtzeitig in einer Weise mit Personal auszustatten, die eine den rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Verfahrensgestaltung erlaubt. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht ist sie nicht nachgekommen.
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bb) Auch die Errichtung der 16. Großen Strafkammer hat indes nicht dazu geführt, dass die vorliegende Haftsache ab Übernahme des Verfahrens zum 1. Juli 2017 innerhalb des durch das Beschleunigungsgebot gezogenen Rahmens bearbeitet und die bereits eingetretene Verfahrensverzögerung wirksam kompensiert worden ist (vgl. hierzu BVerfGK 12, 166 168>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 57).
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Dabei ist nicht entscheidend, dass zwischen dem Eröffnungsbeschluss vom 21. November 2017 und dem Beginn der Hauptverhandlung am 6. Dezember 2017 nur wenige Tage lagen. Denn der Beschleunigungsgrundsatz beansprucht auch für das Zwischenverfahren nach den §§ 199 ff. StPO Geltung. In diesem Stadium muss das Verfahren ebenfalls mit der gebotenen Zügigkeit gefördert werden, um bei Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 -, Rn. 35, juris). Dabei kann unentschieden bleiben, ob eine frühere Eröffnungsentscheidung mit dem ursprünglich vorgesehenen Beginn der Hauptverhandlung am 18. Oktober 2017 noch dem Beschleunigungsgebot genügt hätte. Jedenfalls erschließt sich aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts nicht, welche nachträglich zur Akte gelangten weiteren Ermittlungsergebnisse es erforderlich gemacht haben sollen, eine erneute Stellungnahmefrist vor der Eröffnungsentscheidung zu gewähren und den Beginn der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2017 um weitere sieben Wochen auf den 6. Dezember 2017 zu verschieben, sodass die Hauptverhandlung letztlich erst mehr als ein Jahr und einen Monat nach Beginn der Untersuchungshaft begonnen hat. Insbesondere enthalten weder der Beschluss des Oberlandesgerichts noch die Stellungnahme des Kammervorsitzenden Ausführungen dazu, warum die weiteren Ermittlungsergebnisse erst nachträglich zur Akte gelangt sind, ob diese die angeklagten Taten betrafen und für die Eröffnungsentscheidung erheblich waren.
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b) Erst recht ist die bisherige Verhandlungsdichte nicht ausreichend, um den Anforderungen des Beschleunigungsgebots zu genügen. Seit Beginn der Hauptverhandlung am 6. Dezember 2017 hat die Strafkammer in dem unter anderem gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfahren im Schnitt weit weniger als einmal pro Woche verhandelt. Zweifelhaft ist auch, ob der Umstand, dass das vorliegende Verfahren in einem - vom Oberlandesgericht allerdings nicht näher dargestellten - sachlichen Zusammenhang mit weiteren, bei derselben Strafkammer anhängigen Strafverfahren steht, die Verzögerungen bis zum Beginn der Hauptverhandlung und die seither ungenügende Verhandlungsdichte zu kompensieren vermag. Sind bei derselben Strafkammer mehrere Verfahren gleichzeitig anhängig, die zwar sachlich zusammenhängen, aber gerade nicht miteinander verbunden worden sind (§ 4 StPO), kann dies nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer verfahrensübergreifenden "ganzheitlichen Betrachtung" eine verzögerte Durchführung des gegen ihn gerichteten Verfahrens hinzunehmen hat. Überdies ist nicht erkennbar, inwiefern die getrennte Anklage und Verhandlung der im Zusammenhang stehenden Verfahren einer Verfahrensbeschleunigung dienen könnte oder bislang zu einer solchen Beschleunigung beigetragen hat.
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3. Auf die Fragen, ob die Begründung der Flucht- und Verdunkelungsgefahr den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt und ob der Vollzug der Untersuchungshaft auch mit Blick auf die Straferwartung noch gerechtfertigt ist, kommt es hiernach nicht mehr an.
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4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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II.
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Es ist daher gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. März 2018 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Der Beschluss ist unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht wird unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen erneut über die Beschwerde zu entscheiden haben.
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III.
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Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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C.
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1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG; der Beschwerdeführer hat sein Rechtsschutzziel im Wesentlichen erreicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 -, juris, Rn. 36).
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2. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit ist auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsrechtlichen Verfahren gestützt (vgl. BVerfGE 79, 365 368 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2011 - 1 BvR 1671/10 -, juris, Rn. 8). Im Hinblick auf die objektive Bedeutung der Sache ist ein Gegenstandswert von 10.000 Euro angemessen.
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