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BVerfG 21.03.2018 - 2 BvR 237/18
BVerfG 21.03.2018 - 2 BvR 237/18 - Wiederholung einer eA sowie nachträgliche eA-Begründung gem § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG: Auslieferung eines serbischen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls an Ungarn zur Strafverfolgung - Zu fachgerichtlichen Aufklärungspflichten im Auslieferungsverfahren bzgl Haftbedingungen im ersuchenden Staat
Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 32 IRG, § 73 IRG, § 78 IRG, § 80 IRG
Vorinstanz
vorgehend BVerfG, 12. Februar 2018, Az: 2 BvR 237/18, Einstweilige Anordnung
vorgehend OLG München, 9. Februar 2018, Az: 1 AR 543/17, Beschluss
vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht München, 25. Januar 2018, Az: 33 AuslA 1656/17 c, Verfügung
vorgehend OLG München, 19. Januar 2018, Az: 1 AR 543/17, Beschluss
nachgehend BVerfG, 16. August 2018, Az: 2 BvR 237/18, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
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Die einstweilige Anordnung vom 12. Februar 2018 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, nach Ungarn zur Strafverfolgung auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls vom 2. November 2017.
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1. Der Beschwerdeführer führte im fachgerichtlichen Verfahren gegen seine Auslieferung unter anderem an, er bestreite die Anlasstat und diese sei zudem in Deutschland nicht strafbar. Auch stehe der Auslieferung entgegen, dass sein Lebensmittelpunkt Deutschland sei. Hier lebten seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind. Seine Auslieferung werde zudem dadurch gehindert, dass er nach einem Herzinfarkt operiert worden sei und weiterhin medikamentös behandelt werde. Neben der Einhaltung der europäischen Mindeststandards in ungarischer Haft sei jedenfalls sicherzustellen, dass seine Erkrankung dort ausreichend behandelt werden könne. Dies sei zweifelhaft, weil in Ungarn höchst problematische Haftbedingungen herrschten. So habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 10. März 2015 entschieden, dass die Situation jedenfalls in sieben Haftanstalten nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar sei (unter Verweis auf EGMR, Varga u.a. v. Ungarn, Urteil vom 10. März 2015, Nr. 14097/12 u.a.). Dies sei auch Gegenstand eines durch das Oberlandesgericht Bremen am 12. September 2016 angestrengten Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gewesen (unter Verweis auf OLG Bremen, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 Ausl. A 3/15 -).
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2. Mit angegriffenem Beschluss vom 19. Januar 2018 ordnete das Oberlandesgericht München die Auslieferungshaft an und erklärte die Auslieferung für zulässig. Auslieferungshindernisse seien nicht ersichtlich. Einwendungen gegen die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat seien vor den ungarischen Behörden vorzutragen. Der Europäische Haftbefehl enthalte eine ausreichende Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen worden sein soll, einschließlich der Tatzeit, des Tatorts und der Tatbeteiligung der gesuchten Person. Es bestehe Fluchtgefahr, denn der Beschwerdeführer habe im Inland keinen Wohnsitz und es bestünden keine ausreichenden fluchthemmenden Bindungen. Nur sein Kind und dessen Mutter seien in Deutschland gemeldet, nicht jedoch der Beschwerdeführer selbst. Auf die Haftbedingungen in Ungarn ging das Oberlandesgericht dagegen nicht ein.
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3. Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 bewilligte die Generalstaatsanwaltschaft München die Auslieferung.
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4. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2018 beantragte der Beschwerdeführer, gemäß § 33 IRG erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. Das Oberlandesgericht habe sich mit dem Vortrag des Beschwerdeführers zu den defizitären Haftbedingungen in Ungarn nicht auseinandergesetzt. Nach der Rechtsprechung des EGMR seien Gefangene in Ungarn in zu kleinen Hafträumen untergebracht, und die Haftanstalten seien massiv überbelegt (18.000 Gefangene auf 12.500 Haftplätzen). Dies habe zur Folge, dass auf einzelne Gefangene lediglich ein Platz von 1,5 Quadratmetern entfalle. Auch die hygienischen Bedingungen in ungarischen Haftanstalten habe der EGMR beanstandet und festgestellt, dass aus den engen Raumverhältnissen, dem Mangel an Intimsphäre bei der Toilettennutzung, Insektenplagen, schlechter Belüftung und restriktiv gehandhabtem Hofgang eine entwürdigende Behandlung folge (unter Verweis auf EGMR, Varga u.a. v. Ungarn, Urteil vom 10. März 2015, Nr. 14097/12 u.a.). Es sei, da es sich um strukturelle Mängel handele, davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer diese Haftbedingungen in Ungarn zu erwarten habe. Auch das Oberlandesgericht Bremen habe noch im Jahr 2016 "objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben" dafür gehabt, dass die Haftbedingungen in Ungarn systemische Mängel aufwiesen (unter Verweis auf OLG Bremen, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 Ausl. A 3/15 -). Das Oberlandesgericht Karlsruhe gehe ebenfalls von aktuell bestehenden Hindernissen bei Auslieferungen nach Ungarn aus und habe zusammengefasst, wie konkret eine Zusicherung sein müsse, um diese auszuräumen (unter Verweis auf OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 AK 4/16 - 6 Ausl A 8/16, BeckRS 2016, 05180). Die Generalstaatsanwaltschaft habe im vorliegenden Verfahren keine Zusicherung zu den Haftbedingungen eingeholt. Es sei bisher nicht einmal absehbar, in welcher Justizvollzugsanstalt der Beschwerdeführer gegebenenfalls inhaftiert werde. Insofern bestehe ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG in Verbindung mit Art. 6 EUV und Art. 3 EMRK. Ohne Kenntnis der Haftanstalt sei kein konkreterer Vortrag möglich.
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5. Die Generalstaatsanwaltschaft München nahm mit Schreiben vom 7. Februar 2018 zu dem Antrag Stellung. Der von dem Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des EGMR lägen Sachverhalte zu Grunde, die bereits viele Jahre zurücklägen. In einer aktuellen Entscheidung des Gerichtshofs (unter Verweis auf EGMR, Domján v. Ungarn, Entscheidung vom 14. November 2017, Nr. 5433/17) habe dieser an seiner Rechtsprechung zu den Haftbedingungen in Ungarn nicht mehr festgehalten, da sich die Haftbedingungen zwischenzeitlich verbessert hätten. Daher sei die Einholung konkreter Zusicherungen weder erforderlich noch geboten.
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6. Mit angegriffenem Beschluss vom 9. Februar 2018 entschied das Oberlandesgericht München, dass es mit dem Beschluss vom 19. Januar 2018 sein Bewenden habe. Es bestünden keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung. Die aktuellen Haftbedingungen in Ungarn, die der Beschwerdeführer zu erwarten habe, stünden einer Auslieferung nicht entgegen. Die von dem Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung des EGMR sei nicht mehr aktuell. In Ungarn sei zum 1. Januar 2017 ein neues Gesetz in Kraft getreten, durch das sich die Belegung der ungarischen Gefängnisse reduziert habe, weil Inhaftierte vor der Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe aus dem Gefängnis entlassen und unter Hausarrest gestellt werden könnten. Der EGMR habe daraufhin an seiner Rechtsprechung nicht mehr festgehalten und eine Beschwerde abgewiesen (unter Verweis auf EGMR, Domján v. Ungarn, Entscheidung vom 14. November 2017, Nr. 5433/17). Auch das Oberlandesgericht Köln habe kürzlich eine Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung nach Ungarn für zulässig erklärt (unter Verweis auf OLG Köln, Beschluss vom 22. November 2017 - 6 AuslA 125/17 - 102 -). Vor diesem Hintergrund sei die Einholung konkreter Zusicherungen zu den Haftbedingungen weder erforderlich noch geboten.
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II.
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1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 11. Februar 2018, die der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbindet, richtet er sich gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München sowie die Bewilligung seiner Auslieferung durch die Generalstaatsanwaltschaft München. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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Die strengen Voraussetzungen für eine Identitätskontrolle seien erfüllt. Der Beschwerdeführer habe schon im fachgerichtlichen Verfahren unter Hinweis auf die von anderen Gerichten in jüngster Zeit festgestellten strukturellen Mängel im ungarischen Strafvollzug vorgetragen, dass die Haftbedingungen nicht den Mindestanforderungen genügten. Inwieweit die Tatsachenannahmen der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen aktuell zuträfen, habe das Oberlandesgericht nicht geprüft, obschon hierzu Anlass bestanden habe. Die Haftbedingungen in Ungarn verstießen gegen Art. 1 Abs. 1 GG. Schon die Einhaltung der Mindesthaftraumgröße und die Gewährleistung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung von Gefangenen sei nicht sichergestellt, wie etwa der EGMR im Urteil vom 10. März 2015 entschieden habe (EGMR, Varga u.a. v. Ungarn, Nr. 14097/12 u.a.). Dies gelte nach wie vor, denn Ungarns Gefängnisse blieben weiterhin erheblich überbelegt. Bis jetzt gebe es zwar Berichte über Verbesserungsbemühungen, aber keine konkreten Berichte über Ergebnisse.
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Die Begründung des Oberlandesgerichts im Beschluss vom 9. Februar 2018 sei inakzeptabel. Mit seiner Entscheidung vom 14. November 2017 habe der EGMR seine frühere Rechtsprechung nicht aufgegeben, sondern lediglich eine Beschwerde verworfen, weil der nationale Rechtsweg zuvor nicht erschöpft worden sei. In der Entscheidung würden nach wie vor bestehende Missstände in den ungarischen Haftanstalten beschrieben. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln, auf die sich das Oberlandesgericht München ebenfalls stütze, sei zudem vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 2655/17 -). Schließlich seien die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland geltenden verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard unvereinbar und verletzten auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Zu klären sei insbesondere gewesen, inwieweit Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des EGMR auszulegen sei. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren auf die Pflicht zur Vorlage zum Europäischen Gerichtshof hingewiesen.
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2. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12. Februar 2018 die Übergabe des Beschwerdeführers an die ungarischen Behörden gemäß § 32 Abs. 1 und 2 BVerfGG einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, untersagt. Dies ist angesichts der Eilbedürftigkeit gemäß § 32 Abs. 5 BVerfGG ohne Begründung erfolgt, weil die Durchführung der Auslieferung am 13. Februar 2018 erfolgen sollte. Die Gründe der Entscheidung vom 12. Februar 2018 entsprechen den Gründen für den Erlass dieser einstweiligen Anordnung.
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3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat mit am 13. März 2018 eingegangenem Schreiben zur Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.
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III.
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1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 3>; 82, 310 312>; 94, 166 216 f.>; 104, 23 27>; 106, 51 58>). Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 119>). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 44>; 103, 41 42>; 118, 111 122>; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 371>; 106, 351 355>; 108, 238 246>; 125, 385 393>; 132, 195 232 f. Rn. 87>; stRspr).
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2. Nach diesen Maßstäben ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen.
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a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es erscheint vielmehr möglich, dass das Oberlandesgericht München in einer verfassungsrechtlich zu beanstandenden Art und Weise seiner Aufklärungspflicht im auslieferungsrechtlichen Zulässigkeitsverfahren nicht nachgekommen ist.
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Der bloße Verweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 22. November 2017 - 6 AuslA 125/17 - 102 -) ersetzt ersichtlich nicht die Aufklärung der konkreten Umstände im vorliegenden Auslieferungsverfahren. Es handelte sich hierbei ohnedies lediglich um eine Auslieferungshaftentscheidung, in der das Oberlandesgericht Köln zudem ausdrücklich ausführte, die Auslieferung sei nicht von vornherein unzulässig, weil die Anfrage an Ungarn, in welche konkrete Haftanstalt der Betroffene im Falle seiner Überstellung verbracht werde und welche Haftbedingungen ihn dort erwarteten, noch unbeantwortet sei. Die Beantwortung dieser Anfrage sah das Oberlandesgericht Köln in nachvollziehbarer Weise als Voraussetzung der Prüfung an, ob die Einwendungen des Betroffenen, er befürchte menschenunwürdige Haftbedingungen in Ungarn, der Zulässigkeit seiner Auslieferung entgegenstünden.
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Auch die Entscheidung des EGMR vom 14. November 2017 in der Sache Domján v. Ungarn (Nr. 5433/17) dürfte keine aussagekräftige Erkenntnisquelle für die Annahme darstellen, dass dem Beschwerdeführer keine im Auslieferungsverfahren zu beanstandenden Haftbedingungen im Zielstaat drohen. Denn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied in dieser Sache lediglich - unter Bekräftigung der allgemeinen Zulässigkeitsanforderungen -, dass ein Gefangener, der in Ungarn menschenrechtswidrigen Haftbedingungen ausgesetzt war, gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK den nationalen Rechtsweg ausschöpfen müsse, um eine Entschädigung hierfür zu erlangen, bevor er sich mit einem solchen Begehren an den Gerichtshof wenden könne (EGMR, Domján v. Ungarn, Entscheidung vom 14. November 2017, Nr. 5433/17, Rn. 35 ff.). Eine Änderung der Rechtsprechung des EGMR dahingehend, dass systemische Mängel im ungarischen Strafvollzug nicht mehr bestünden und unmenschliche Haftbedingungen nicht mehr drohten, ist nicht erkennbar.
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b) Die Folgenabwägung geht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die Auslieferung ist durch das Oberlandesgericht für zulässig erklärt und durch die Generalstaatsanwaltschaft bewilligt worden. Sie kann dementsprechend jederzeit erfolgen, wenn die einstweilige Anordnung nicht wiederholt wird. Die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht wiederholt würde, sich später aber herausstellte, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers rechtswidrig war, wiegen erheblich schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung wiederholt würde, sich später aber herausstellte, dass die Auslieferung ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Denn im erstgenannten Fall wäre dem Beschwerdeführer eine Geltendmachung seiner Einwände gegen die Auslieferung nicht mehr möglich. Demgegenüber könnte der Beschwerdeführer, sollte sich die geplante Auslieferung als rechtmäßig erweisen, ohne weiteres zu einem späteren Zeitpunkt an Ungarn übergeben werden. Sein Aufenthalt in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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