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BVerfG 27.11.2017 - 1 BvR 2385/17
BVerfG 27.11.2017 - 1 BvR 2385/17 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Ablehnung der Zulassung eines Beistandes (§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG) mangels Darlegung der objektiven Sachdienlichkeit und subjektiven Notwendigkeit
Normen
§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend AG Kenzingen, 26. Juli 2017, Az: 1 C 190/16, Beschluss
vorgehend AG Kenzingen, 4. Juli 2017, Az: 1 C 190/16, Beschluss
Tenor
-
Der Antrag auf Zulassung von Herrn G… als Beistand wird abgelehnt.
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
- 1
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Der dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmende Antrag auf Zulassung des Herrn G… als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 361>; BVerfGK 13, 171 180 f.>). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, warum es ihr unzumutbar sein sollte, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.
- 2
-
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 3
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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