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BVerfG 05.09.2017 - 1 BvQ 46/17
BVerfG 05.09.2017 - 1 BvQ 46/17 - Ablehnung des Erlasses einer eA auf vorläufige Gewährung existenzsichernder Leistungen: Subsidiaritätsgrundsatz (§ 90 Abs 2 BVerfGG) gebietet bei neuer Beweislage eine vorrangige Befassung der Fachgerichte
Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, §§ 19ff SGB 2, § 19 SGB 2
Vorinstanz
vorgehend SG Altenburg, 27. April 2017, Az: S 36 AS 814/17 ER, Beschluss
vorgehend Thüringer Landessozialgericht, 13. Juli 2017, Az: L 7 AS 488/17 ER, Beschluss
Tenor
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts P… wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG, vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren, liegen nicht vor. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die gerichtliche Schlussfolgerung, der Antragsteller habe in den vergangenen Monaten so wenig Geld zur Verfügung gehabt, dass er anzurechnende Hilfe durch Dritte erhalten haben müsse, verfassungsrechtlich tragfähig ist oder ob im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG eine Entscheidung über die vorläufige Leistungsgewährung auf Grundlage einer Folgenabwägung nahe gelegen hätte (vgl. BVerfGK 5, 237 242>). Denn der Antragsteller stützt vorliegend den von ihm geltend gemachten Anspruch auf existenzsichernde Leistungen teilweise auf Unterlagen, die den Fachgerichten bei ihrer Beschlussfassung nicht vorgelegen haben. Es ist mit dem aus § 90 Abs. 2 BVerfGG folgenden Grundsatz der Subsidiarität nicht vereinbar, wenn das Bundesverfassungsgericht ohne vorherige fachgerichtliche Entscheidung auf Grundlage der neuen Beweislage entscheiden würde.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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