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BVerfG 29.07.2016 - 1 BvR 1225/15
BVerfG 29.07.2016 - 1 BvR 1225/15 - Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 103 Abs 1 GG durch Nichtberücksichtigung von Parteivortrag in Zivilurteil sowie in Entscheidung über Anhörungsrüge - hier: Verteidigung gegen Anspruch auf Rückzahlung von Werklohn durch Aufrechnung mit Gegenansprüchen - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 387 BGB, § 631 BGB, § 632 BGB, § 649 BGB, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 321a ZPO, § 495a ZPO
Vorinstanz
vorgehend AG Mönchengladbach-Rheydt, 2. April 2015, Az: 11 C 507/14, Beschluss
vorgehend AG Mönchengladbach-Rheydt, 4. Februar 2015, Az: 11 C 507/14, Urteil
Tenor
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1. Das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 4. Februar 2015 - 11 C 507/14 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 2. April 2015 - 11 C 507/14 - wird damit gegenstandslos. Die Sache wird an das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt zurückverwiesen.
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2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.
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3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilprozess, in dem die Aufrechnung mit Gegenansprüchen auf eine Rückzahlungsforderung nach Rücktritt vom Werkvertrag erklärt wurde.
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1. Der Beschwerdeführer (Beklagter des Ausgangsverfahrens) war von einem Kunden (Kläger des Ausgangsverfahrens) im September 2013 mit der Maßanfertigung orthopädischer Schuhe beauftragt worden. Der Beschwerdeführer erhielt dazu eine Anzahlung in Höhe von 1.700 € und erbrachte Vorarbeiten, führte den Auftrag jedoch nicht durch. Auf das Rückzahlungsverlangen des Kunden erstattete der Beschwerdeführer vorgerichtlich nur einen Teilbetrag (rund 1.190 €), weil er der Auffassung war, aufgrund desselben sowie weiterer Aufträge des Kunden aufrechenbare Gegenansprüche zu haben.
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2. Auf die Klage des Kunden hin wurde der Beschwerdeführer im Verfahren nach § 495a ZPO durch angegriffenes Urteil des Amtsgerichts vom 4. Februar 2015 zur Rückzahlung des Restbetrags aus dem September-Auftrag in Höhe von rund 510 € verurteilt. Bei der Urteilsfindung wurde die rechtzeitig bei Gericht eingegangene Klageerwiderung des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2015 nicht berücksichtigt, weil sie dem Richter zum Zeitpunkt des Urteilserlasses aufgrund Überlastung der Geschäftsstelle nicht vorgelegt worden war.
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In der Klageerwiderung hatte der Beschwerdeführer den Klageanspruch in Höhe von rund 360 € anerkannt und sich im Übrigen durch Aufrechnung in Höhe von rund 150 € aufgrund von Forderungen aus insgesamt vier zusätzlichen Werkverträgen, die bei Besuchen des Kunden anlässlich der Vorarbeiten im Zuge des Auftrags von September 2013 geschlossen worden waren, verteidigt. Zur Auftragserteilung, Durchführung und der Höhe der sich daraus ergebenen Forderungen hatte der Beschwerdeführer näher vorgetragen und Zeugenbeweis angeboten.
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3. Die vor dem Hintergrund der Nichtberücksichtigung der Klageerwiderung vom Beschwerdeführer beantragte Fortsetzung des Verfahrens nach § 321a ZPO hat das Amtsgericht mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 2. April 2015 als unbegründet zurückgewiesen. Die Gehörsverletzung sei nicht entscheidungserheblich gewesen, weil bei Berücksichtigung des Vorbringens aus der Klageerwiderung in der Sache keine günstigere Entscheidung für den Beschwerdeführer getroffen worden wäre. Der Kläger habe "den Werkvertrag" nicht gekündigt, sondern Rücktritt "vom Werkvertrag" erklärt. Daher könne der Beschwerdeführer keine Teilvergütung nach § 649 BGB für "Teile des Werkes bzw. Vorarbeiten" verlangen. Für einen Teilvergütungsanspruch als Schadenersatz fehle es am Verschulden des Klägers. Andere Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich, so dass die Aufrechnung nicht durchgreife. Da die Anhörungsrüge zurückzuweisen sei, habe dem Kläger vor der Entscheidung "keine Gelegenheit zur Stellungnahme" (gemeint wohl: auf das Vorbringen in der Klageerwiderung) gewährt werden müssen.
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Zusammen mit diesem die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss wurde dem Beschwerdeführer der Schriftsatz des Klägers vom 26. März 2015 übersandt. Aus diesem Schriftsatz ergibt sich, dass der Kläger nur aufgrund zwischenzeitlicher Akteneinsicht angesichts des ihm zugeleiteten Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens den Inhalt der Klageerwiderung zur Kenntnis genommen hat. Das Gericht hatte den Klageerwiderungsschriftsatz nicht zusammen mit dem Fortsetzungsantrag an die Gegenseite übersandt. Inhaltlich war im vorerwähnten Klägerschriftsatz unter anderem ausgeführt, zu den behaupteten Gegenansprüchen werde man nach etwaiger Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen; insoweit werde Fristverlängerung beantragt.
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II.
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1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Gehörsrechts und einen Verstoß gegen das Willkürverbot, weil das Amtsgericht das Vorbringen aus der Klageerwiderung auch im Verfahren nach § 321a ZPO nicht zur Kenntnis genommen beziehungsweise inhaltlich in nicht vertretbarer Weise gewürdigt habe. Die auf das Vorliegen nur eines Werkvertrags hindeutenden Formulierungen im Anhörungsrügebeschluss seien mehrdeutig. Zum einen könne es sein, dass der Amtsrichter übersehen habe, dass der Beschwerdeführer die Aufrechnung mit Gegenansprüchen aus mehreren selbständigen Werkverträgen erklärt hatte. Zum anderen sei denkbar, dass das Gericht diesen Vortrag zwar zur Kenntnis genommen habe, jedoch der Auffassung gewesen sei, es liege ein einheitlicher Werkvertrag zugrunde. In letzterem Fall komme dem darin liegenden einfach-rechtlichen Verstoß verfassungsrechtliche Relevanz zu, weil die Klageerwiderung ausdrücklich klargestellt habe, dass es sich um mehrere eigenständige, nur gelegentlich des September-Auftrags erteilte Aufträge gehandelt habe. Eine rechtliche Bewertung dieser Vorgänge als ein geschlossener Vertrag sei nicht mehr vertretbar. Da das Amtsgericht auf dieses zentrale Vorbringen nicht eingegangen sei, sei ein weiterer Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG gegeben. Das Amtsgericht habe zudem fehlerhaft § 649 BGB erwähnt. Keine Partei habe hiernach abzuwickelnde Ansprüche geltend gemacht, sondern sich auf Rücktritt und Schadenersatz beziehungsweise auf § 631 BGB und Aufrechnung berufen. Das Amtsgericht habe danach eine offensichtlich einschlägige Norm nicht angewendet und eine offensichtlich nicht einschlägige Vorschrift im Wege krasser Missdeutung herangezogen.
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2. Zudem rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch die Annahme des Amtsgerichts, es bestünden keine aufrechenbaren Gegenansprüche, ohne dass es dem Kläger zuvor zu diesem Vorbringen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Das Amtsgericht habe im Zeitpunkt des Erlasses des Anhörungsrügebeschlusses mangels Stellungnahme des Klägers zu den behaupteten Gegenansprüchen nicht beurteilen können, ob für den Beschwerdeführer keine günstigere Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Es hätte zunächst dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu den behaupteten Gegenansprüchen geben müssen, damit dieser sie auch gegebenenfalls hätte anerkennen können. Dazu sei es aus prozessualen Gründen erforderlich gewesen, das Verfahren nach § 321a ZPO fortzusetzen und in die mündliche Verhandlung wiedereinzutreten. Stattdessen habe das Amtsgericht ohne Berechtigung unterstellt, der Kläger werde die Gegenansprüche zurückweisen und eine durchzuführende Beweisaufnahme werde für den Beschwerdeführer negativ ausfallen.
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III.
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1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 25>). Die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts verletzen den Beschwerdeführer zumindest in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.
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2. a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188 190>; 107, 395 409> m.w.N.). Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG dem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 210 ff.>; 64, 135 143>; 65, 227 234>; 86, 133 144>; stRspr). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet auch, dass das entscheidende Gericht durch die mit dem Verfahren befassten Richter die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (vgl. BVerfGE 21, 191 194>; 96, 205 216>; stRspr). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfGE 25, 137 140 f.>; 85, 386 404>; 96, 205 216 f.>; stRspr).
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Zwar hat das Gericht bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken, ohne dass darin ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt. Wenn aber ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfGE 47, 182 188 f.>; 86, 133 146>). Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht beachtet worden ist. Dagegen aber schützt Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 1992 - 1 BvR 600/92 -, NJW-RR 1993, S. 383).
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Eine Heilung eines Gehörsverstoßes im Anhörungsrügeverfahren ist jedenfalls dann möglich, wenn das Gericht durch Ausführungen zur Rechtslage den gerügten Gehörsverstoß beseitigen kann, insbesondere indem es rechtliches Vorbringen nunmehr (erstmals) zur Kenntnis nimmt und bescheidet oder auch an einer in der vorangegangenen Entscheidung überraschend eingenommenen Rechtsposition unter Angabe von Gründen festhält (vgl. BVerfGE 107, 395 411 f.>). Hat sich das Gericht in einem solchen Fall eine abschließende Meinung gebildet, kann das Bundesverfassungsgericht davon ausgehen, dass eine für den Beteiligten günstigere Lösung ausgeschlossen ist, die Entscheidung also nicht auf der Gehörsverletzung beruht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 -, juris, Rn. 27). Ob die Rechtsmeinung des Gerichts fachrechtlich zutrifft oder ob das Gericht in diesem Punkt zivilprozessrechtlich richtig verfahren ist, ist, jedenfalls im Rahmen der Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, nicht vom Bundesverfassungsgericht zu überprüfen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2009 - 1 BvR 178/09 -, juris, Rn. 10).
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b) Die hier gegebene Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG wurde allerdings nicht durch den Anhörungsrügebeschluss beseitigt, sondern vertieft, weil auch im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hinsichtlich seiner behaupteten Gegenforderungen verweigert wurde.
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Die auf das Vorliegen nur eines Werkvertrags hindeutende Beschlussbegründung sowie die weiteren Ausführungen dazu, dass mangels Anwendbarkeit des § 649 BGB keine Teilvergütung für Vorarbeiten in Betracht komme und die Aufrechnung mangels anderer Anspruchsgrundlagen nicht durchgreife, legen nahe, dass das Amtsgericht den zentralen Vortrag des Beschwerdeführers in der Klageerwiderung zu den behaupteten Gegenforderungen aus vier weiteren Werkverträgen zwischen ihm und dem Kläger nicht zur Kenntnis genommen und auch erwogen hat. Der Vortrag zur Aufrechnungslage war inhaltlich bestimmt und unter Beweis gestellt worden. Ihrem Vorliegen kam entscheidungserhebliche Bedeutung zu, da bei bestehenden Gegenforderungen aus den konkret mit jeweiligem Auftragsdatum dargelegten vier anderen Vertragsverhältnissen über Schuhmacherleistungen (Aufarbeitungen jeweils anderer Schuhe als der neu anzufertigenden) der nicht anerkannte Teilbetrag der Klageforderung in Höhe von rund 150 € durch die in der Klageerwiderung ausgesprochene Aufrechnungserklärung gemäß § 388 Satz 1 BGB als erloschen galt (§ 389 BGB). Dass es sich bei den Gegenforderungen um Ansprüche aus weiteren Vertragsverhältnissen handelte, die rechtlich nicht mit dem der Klage zugrunde liegenden September-Auftrag in Zusammenhang standen, war der Klageerwiderung deutlich zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer dort auch klargestellt hat, seine vorgerichtlich vertretene Auffassung, ihm stünden Teilvergütungsansprüche für Vorarbeiten aufgrund des September-Auftrags zu, nicht weiterzuverfolgen.
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c) Die Entscheidung beruht auch auf diesem Gehörsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht, hätte es die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
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3. a) Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen der Gehörsverletzung begründet ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob das Amtsgericht den Vortrag des Beschwerdeführers entgegen der oben genannten Formulierung in den Beschlussgründen möglicherweise dahin gewertet hat, es liege ein einheitlicher Werkvertrag vor, und ob diese Wertung noch als vertretbar angesehen werden kann.
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b) Daher kann auch dahin stehen, ob eine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs in der weiteren Verfahrensweise auf die Anhörungsrüge hin wie auch in der Beschlussbegründung des Amtsgerichts zu erblicken ist, indem es die Gehörsrüge auch wegen Nichtdurchgreifens der Aufrechnung abschlägig beschieden hat, ohne dem Kläger zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme auf die vorgetragenen Gegenforderungen zu gewähren.
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4. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist danach jedenfalls zur Durchsetzung des vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn die geltend gemachte Verletzung hat besonderes Gewicht.
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a) Besonders gewichtig ist eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt. Ein besonders schwerer Nachteil ist jedoch dann nicht anzunehmen, wenn die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder wenn deutlich abzusehen ist, dass der Beschwerdeführer auch im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 25 f.>).
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b) Letzteres ist hier, wie oben aufgezeigt, nicht der Fall. Der unstreitig dem Urteil zugrundeliegende Gehörsverstoß ist durch das Anhörungsrügeverfahren nicht geheilt worden. Der für eben solche Fälle geschaffene Rechtsbehelf der Anhörungsrüge hat also nicht zu einer Abhilfe geführt, das Amtsgericht hat den Gehörsverstoß vielmehr perpetuiert. Dem aufgezeigten Grundrechtsverstoß kommt besonderes Gewicht zu. Er beruht auf einer groben Verkennung des durch die Verfassung gewährten Schutzes und auf einem leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen (vgl. BVerfGE 90, 22 25>).
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IV.
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1. Das Urteil des Amtsgerichts wird hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts wird damit gegenstandslos.
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2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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3. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG auf den Regelstreitwert für stattgebende Kammerentscheidungen, mithin auf 8.000 € festgesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 2013 - 1 BvR 1457/12 -, juris, Rn. 21), da hier über die Grundrechtsverletzung hinaus weder eine besondere subjektive noch objektive Bedeutung erkennbar ist noch der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 369 f.>) eine Abweichung von der üblichen Festsetzung rechtfertigt.
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