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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BVerfG 20.06.2016 - 2 BvR 1154/13
BVerfG 20.06.2016 - 2 BvR 1154/13 - Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit bei Überweisung des Beschwerdeführers in ein geschlossenes Pflegeheim anstelle seiner gegenwärtigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - zudem mangelnde Rechtswegerschöpfung
Normen
GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 56c Abs 3 Nr 2 StGB, § 68b Abs 2 S 4 StGB
Vorinstanz
vorgehend OLG Rostock, 16. März 2015, Az: 20 Ws 39/15, Beschluss
vorgehend LG Stralsund, 19. Januar 2015, Az: 23 StVK 364/14, Beschluss
vorgehend OLG Rostock, 23. April 2014, Az: Ws 83/14, Beschluss
vorgehend LG Stralsund, 24. Februar 2014, Az: 23 StVK 420/13, Beschluss
vorgehend OLG Rostock, 23. April 2013, Az: Ws 121/13, Beschluss
vorgehend LG Stralsund, 5. März 2013, Az: 23 StVK 390/12, Beschluss
Tenor
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt R… wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 114, 121 ZPO).
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer erstrebt die Beendigung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei gleichzeitiger Überweisung in ein geschlossenes Pflegeheim im Wege einer unbefristeten Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 2 Satz 4 StGB in Verbindung mit § 56c Abs. 3 Nr. 2 StGB. Dass damit dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere im Fall weisungswidrigen Verhaltens, dauerhaft Rechnung getragen werden kann, ist aber nicht dargetan. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Bedingungen des Vollzuges seiner Unterbringung wendet, fehlt es an der Darlegung der Erschöpfung des insoweit eröffneten Rechtsweges.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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