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BVerfG 02.05.2016 - 2 BvR 1137/14
BVerfG 02.05.2016 - 2 BvR 1137/14 - Nichtannahmebeschluss: Ausübung von Dienstherrenbefugnissen durch Nichtbeamte auf Grundlage des Art 143b Abs 3 S 2 GG mit Art 33 Abs 5 GG vereinbar - zudem keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Einsatz eines Beamten der vormaligen Deutschen Bundespost bei einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung
Normen
Art 33 Abs 4 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 143b Abs 1 S 1 GG, Art 143b Abs 3 S 1 GG, Art 143b Abs 3 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 4 Abs 4 S 2 PostPersRG, § 8 PostPersRG, § 20 PostPersRG
Vorinstanz
vorgehend BVerwG, 3. April 2014, Az: 2 B 70/12, Beschluss
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 19. Juni 2012, Az: 6 BV 11.2713, Urteil
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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A.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die dauerhafte Zuweisung von der Organisationseinheit Vivento zur Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH, Dienstort Nürnberg.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer ist Technischer Fernmeldeamtsrat (BesGr. A 12) bei der Deutschen Telekom AG. Mit Bescheid vom 27. Mai 2010 wurde ihm rückwirkend zum 1. Mai 2010 dauerhaft eine Tätigkeit im Unternehmen Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH (DTNP), einer 100%igen Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG, als Senior Referent Support Voice zugewiesen. Der Bescheid benennt in 14 Einzelpunkten die mit der Zuweisung verbundenen Aufgaben. Bei dieser Tätigkeit handele es sich um eine amtsentsprechende Tätigkeit. Für die Zuweisung des Beschwerdeführers bestehe ein dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse. Die Zuweisung erfolge auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 Satz 2 Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG).
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Der Beschwerdeführer legte gegen die Zuweisung Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 18. Februar 2011 zurückgewiesen wurde. Hierin wurde klarstellend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Unternehmen DTNP die Tätigkeit als Senior Referent Support Voice am Dienstort Nürnberg zugewiesen worden sei. Als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis werde dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Senior Referent im Unternehmen Deutsche Telekom Netzproduktion, Zentrum Technik Netzmanagement, zugewiesen. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Tätigkeit entspreche dem statusrechtlichen Amt eines Technischen Fernmeldeamtsrates der Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsordnung und sei damit amtsangemessen. Die Bewertung werde im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG festgelegt. Die Tätigkeit eines Senior Referent Support Voice sei im Unternehmen Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH der Vergütungsgruppe 8 zugeordnet; dies entspreche bei der Deutschen Telekom AG der Besoldungsgruppe A 12. Die Funktion des Senior Referenten entspreche im Vergleich zur früheren Deutschen Bundespost beziehungsweise zu einer Bundesbehörde der Funktionsebene eines Sachbearbeiters und damit der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und der Besoldungsgruppe A 9 bis A 13. Der Beschwerdeführer werde durch die Zuweisung dauerhaft in den bei der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH, Zentrum Technik Netzmanagement, vorhandenen Aufgabenkreis eingegliedert. Die dauerhafte Zuweisung entspreche der dauerhaften Übertragung eines Dienstpostens bei der früheren Deutschen Bundespost beziehungsweise eines Arbeitsplatzes bei der Deutschen Telekom AG. Die Zuweisungsverfügung sei hinreichend bestimmt. Es sei sowohl ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne als auch im konkret-funktionellen Sinne übertragen worden. Sämtliche dienstrechtlichen Befugnisse würden gemäß Anordnung des Vorstandes in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen an den Sprecher der Betriebsleitung Sozialstrategie, Beamten und Dienstrecht, Herrn N., übertragen. Damit nehme Herr N. für alle Beamtinnen und Beamten der DTAG - unabhängig davon, welcher Organisation sie angehören - die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten wahr.
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2. Auf die Klage des Beschwerdeführers vom 21. März 2011 hob das Verwaltungsgericht Regensburg die Zuweisung auf. Grundsätzlich sei die dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG zulässig und verfassungsrechtlich unbedenklich. Wenn der Gesetzgeber eine solche dauerhafte Zuweisung vorsehe, dann folge schon daraus, dass die Zugehörigkeit zu diesem Unternehmen der Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes und die Beauftragung mit einer bestimmten Tätigkeit in diesem Unternehmen der Übertragung eines konkreten Dienstpostens entspreche. Dem Kläger sei daher nicht darin zu folgen, dass ihm als Vorstufe ein abstrakt-funktionelles Amt bei einer Behörde übertragen werden müsse und erst im Anschluss eine Zuweisung ausgesprochen werden dürfe. Die Frage, ob ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 4 GG vorliege, weil Dienstvorgesetztenbefugnisse auf einen nicht beamteten Angestellten der Telekom übertragen worden seien, könne letztlich offen bleiben, da die streitgegenständliche Zuweisung an einem anderen materiell-rechtlichen Fehler leide und daher rechtswidrig sei. Die Amtsangemessenheit sei in der Zuweisungsverfügung nicht hinreichend bestimmt. Die Kammer gehe davon aus, dass die Frage der Amtsangemessenheit der Beschäftigung des Klägers auf Grund eines Funktionsvergleichs der früheren hoheitlichen Tätigkeit des Beamten und seiner jetzigen Tätigkeit zu beantworten sei und dass in der streitgegenständlichen Praxis der Bewertung der den ihr zugeordneten Beamten zugewiesenen Tätigkeiten durch die Deutsche Telekom AG ein solcher Funktionsvergleich nicht hinreichend nachvollziehbar und abgrenzbar sei. Durchgreifende rechtliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung bestünden für die Kammer außerdem im Hinblick auf die von der Beklagten bei der Bewertung vorgenommene Ämterbündelung.
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3. Auf die Berufung der Beklagten hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Die Zuweisungsverfügung sei in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2011 rechtmäßig. Auch wenn die Zuweisung nicht von einem Beamten verfügt sein sollte, sei darin kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 4 GG oder das Demokratieprinzip zu erblicken. Abgesehen davon, dass Art. 33 Abs. 4 GG kein subjektives Recht, sondern eine objektiv-rechtliche Verfassungsregelung enthalte, beanspruche dieser Grundsatz des Funktionsvorbehalts für Beamte ausdrücklich nur "in der Regel" Geltung, lasse also Ausnahmen zu. Eine solche Ausnahme sei ebenfalls mit Verfassungsrang in Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG vorgesehen. Die Beleihung nach Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG umfasse zwangsläufig auch die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf Nichtbeamte und schränke damit Art. 33 Abs. 4 GG verfassungsimmanent, also über die in dieser Vorschrift selbst angelegten Ausnahmen hinaus, ein. Anderes ergebe sich auch nicht aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2012 - 2 BvR 133.10 - (BVerfGE 130, 76). Ihr könne insbesondere nicht entnommen werden, dass die Verfassung für die Ausübung von Hoheitsbefugnissen durch Private eine demokratisch legitimierte Kontrolle stets in Form einer allgemeinen fachaufsichtlichen Weisungsbefugnis erfordere. Zwar bestimme Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, dass die ursprünglich bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten nicht nur unter Wahrung ihrer Rechtsstellung, sondern unter "Wahrung der Verantwortung des Dienstherrn" bei den privaten Postnachfolgeunternehmen beschäftigt würden, dies schreibe aber keine Fachaufsicht vor. Die Zuweisung sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Zuweisungsverfügung gliedere den Kläger dauerhaft in das aufnehmende Unternehmen DTNP, ein Tochterunternehmen der DTAG, ein. Sie weise ihm auch eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit zu. Sie weise ihm mit hinreichender Bestimmtheit einen abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis als Senior Referent und einen konkret-funktionellen Aufgabenposten als Senior Referent Support Voice zu. Entgegen der Ansicht des Klägers lasse sich weder Art. 143b Abs. 3 GG noch § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG entnehmen, dass die Zuweisung auch den Verbleib des dem Beamten zustehenden abstrakt-funktionellen Amtes klären müsse und dieses jedenfalls nicht bei dem aufnehmenden Unternehmen ansiedeln dürfe. Denn die früher bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten würden bei den privatrechtlich organisierten Nachfolgeunternehmen nicht in Funktionsämtern, die es nicht gebe, beschäftigt, sondern in gleichwertigen - abstrakten und konkreten - Tätigkeiten, die als amtsgemäße Funktionen gälten. Die Zuweisung eines abstrakten Tätigkeitsfeldes bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen ändere nichts daran, dass der betroffene Beamte weiterhin mittelbar gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG bei dem Postnachfolgeunternehmen selbst beschäftigt sei. Dieses bleibe für die Wahrung der beamtenrechtlichen Rechtsstellung verantwortlich. Die dem Kläger zugewiesene Tätigkeit sei nicht gebündelt bewertet, denn sie sei nicht die irgendeines Senior Referenten aus der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes, sondern allein eine solche mit der Wertigkeit des Statusamtes der Besoldungsgruppe A 12. Daher stelle sich nicht die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene und verneinte Frage, ob eine gebündelte Bewertung der in der Entgeltgruppe T 8 zusammengefassten Ämter der Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 g/h rechtmäßig wäre.
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4. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. April 2014 zurückgewiesen. Die Frage, "ob Nichtbeamte und Nichtangehörige des öffentlichen Dienstes beamtenrechtliche Verfügungen gegenüber Beamten treffen können, ohne selbst beamtenrechtlich vor der Verfassung und den Beamtenpflichten verantwortlich zu sein", rechtfertige nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Das Postpersonalrechtsgesetz gehe davon aus, dass auch Nichtbeamte Vorgesetztenfunktion gegenüber Beamten ausüben könnten, denn es sehe vor, dass die Befugnis der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten der Vorstand wahrnehme und Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft seien keine Beamte und das Postpersonalrechtsgesetz schreibe auch nicht vor, dass für den Vorstand nur ihm unterstellte Beamte handeln dürften. Art. 33 Abs. 4 und 5 GG gebiete keine Korrektur dieses Ergebnisses. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach Dienstvorgesetztenbefugnisse nur durch Beamte ausgeübt werden dürften, bestehe nicht. Ein Gebot einer Entscheidung gerade durch Beamte ergebe sich auch nicht aus Art. 33 Abs. 4 GG. Dies folge jedenfalls daraus, dass für den Bereich der Privatisierung der Deutschen Bundespost in Art. 143b Abs. 3 GG eine Sonderregelung und damit eine eng umgrenzte Abweichungsbefugnis von der Regel des Art. 33 Abs. 4 GG unmittelbar in der Verfassung selbst getroffen worden sei. Wenn die Beamten der Deutschen Bundespost unter der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Postnachfolgeunternehmen beschäftigt würden und diese auch Dienstherrnbefugnisse ausübten, sei in dieser Form der Beleihung auch die Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnis durch Nichtbeamte angelegt. Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2012 (BVerfGE 130, 76) lasse sich entgegen der Auffassung des Klägers nichts anderes entnehmen. Das Bundesverfassungsgericht habe ausgeführt, dass Art. 33 Abs. 4 GG selbst Ausnahmen ermögliche. Die mit der Privatisierung der Deutschen Bundespost verbundenen Ausnahmen vom Funktionsvorbehalt seien gerechtfertigt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass § 20 PostPersRG nur eine Rechtsaufsicht und nicht auch eine Fachaufsicht hinsichtlich der Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse durch die Organe der Aktiengesellschaft vorsehe. Durch die mit der Regelung des Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG verbundene Rechtsaufsichtspflicht des Bundes werde sichergestellt, dass dieser seiner Verantwortung gegenüber den Beamten der früheren Deutschen Bundespost auch weiterhin gerecht werden könne. Die Revision sei auch nicht wegen Divergenz zuzulassen. Das Berufungsgericht habe seine Rechtsansicht maßgeblich auf die Regelung des Art. 143b Abs. 3 GG gestützt, diese habe beim Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2012 (BVerfGE 130, 76) keine Rolle gespielt. Soweit die Beschwerde auf den Begriff des abstrakten Funktionsamtes oder abstrakt-funktionellen Amtes abhebe, dessen "Schicksal" im Falle der Zuweisung ungeklärt bleibe, sei auf die Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 123, 107 113>; BVerwGE 133, 297 Rn. 16) zu verweisen, in der diese Frage geklärt sei, so dass es an einer grundsätzlichen Bedeutung dieses Themenkomplexes fehle. Gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 2 GG müssten die Postnachfolgeunternehmen bei Ausübung der Dienstherrnbefugnisse die Rechtsstellung der Beamten wahren. Diese Grundsätze gälten mit der Maßgabe, dass es bei den Postnachfolgeunternehmen keine Ämterstruktur gebe und die Begriffe an die Gegebenheiten dieser Unternehmen anzupassen seien. Mit § 4 Abs. 4 PostPersRG seien die Voraussetzungen geschaffen worden, Beamte Tochter- und Enkelunternehmen sowie Beteiligungsgesellschaften zuzuweisen. Diese Regelung ermögliche es den Aktiengesellschaften, die im Zusammenhang mit der Konzernbildung bestehenden personalwirtschaftlichen Probleme zu lösen und die personelle Flexibilität zu erhöhen. In der Zuweisungsverfügung dürften und müssten die dem Beamten möglichen und die von ihm aktuell konkret zu erfüllenden Aufgabenbereiche - entsprechend dem abstrakt-funktionellen Amt und dem konkret-funktionellen Amt - festgelegt werden. Diese Festlegung sichere sowohl die Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse durch die Postnachfolgeunternehmen selbst als auch den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung der Beamten. Die im Hinblick auf die Zulässigkeit der Bündelung der Dienstposten erhobene Grundsatzrüge könne ebenso wie die insoweit erhobene Divergenzrüge schon deshalb nicht durchgreifen, weil das Berufungsgericht auf diesen Gesichtspunkt nicht entscheidungstragend abstelle.
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II.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 5 GG geltend.
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1. Die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts verletzten den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG, da die Ausübung von Dienstvorgesetztenbefugnissen in der Regel durch Beamte zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zähle und bei ausnahmsweiser Zulässigkeit der Übertragung von Hoheitsbefugnissen auf Private die Grenzen der Übertragung am Maßstab des Rechtstaats- und Demokratieprinzips zu beachten seien, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2012 aufgezeigt habe. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 - (BVerfGE 9, 268) festgestellt, dass die Ausübung der Dienstherrnbefugnisse durch die vorgesetzte Dienstbehörde und dort durch Beamte als Strukturprinzip des Berufsbeamtentums zu dessen hergebrachten Grundsätzen gehöre. Die Aufgabe dieses Grundsatzes würde den Charakter des Berufsbeamtentums grundlegend verändern. Art. 33 Abs. 4 GG beschränke die Möglichkeit der Übertragung der Dienstherrnbefugnisse. Hierbei handele es sich um hoheitliche Befugnisse. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2012 - 2 BvR 133/10 - (BVerfGE 130, 76) zum hessischen Maßregelvollzugsgesetz allgemeine Anforderungen an die Übertragung von Hoheitsbefugnissen an Private normiert. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts seien nicht nur als Ausführungen zur rechtlichen Zulässigkeit einer solchen Übertragung zu bewerten, sondern zugleich Ausführungen zu den rechtlichen Grenzen einer zulässigen Übertragung. Die in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätze seien auch bei der Übertragung von Dienstherrnbefugnissen auf die Postnachfolgeunternehmen zu beachten. Das Bundesverfassungsgericht fordere für eine zulässige Übertragung von Hoheitsbefugnissen eine Fachaufsicht über den Privaten. Das Postpersonalrechtsgesetz sehe indessen allein eine Rechtsaufsicht vor. Daher sei diese Übertragung der Dienstherrnbefugnisse rechtswidrig. Auf den außertariflich angestellten Dienstvorgesetzten gäbe es keinen fachaufsichtlichen Zugriff, er unterliege auch keiner Bindung an Verfassung und Besoldungsrecht, keiner demokratischen Kontrolle durch Parlament und Regierung und keiner mittelbaren demokratischen Kontrolle durch die bundesdeutschen Wähler. Damit seien auch beamtenrechtliche Vollzugsakte aufgrund des rechtswidrigen Postpersonalrechtsgesetzes rechtswidrig.
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2. Weiterhin werde der Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 5 GG verletzt, da nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts eine Ansiedelung des abstrakten Funktionsamtes der Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen möglich sei. Gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG seien die Bundesbeamten jedoch bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt und nicht bei Tochter- oder Enkelunternehmen. Der historische verfassungsändernde Gesetzgeber habe bei Einführung des Art. 143b Abs. 3 GG nichts von Tochter- und Enkelunternehmen gewusst. Der im Jahr 2004 durch den einfachen Gesetzgeber eingefügte § 4 Abs. 4 PostPersRG habe es ermöglicht, dass Beamten der Postnachfolgeunternehmen auch Tochter- und Enkelunternehmen hätten zugewiesen werden können. Einer solchen Zuweisung des abstrakt-funktionellen Amtes fehle die verfassungsrechtliche Grundlage. § 4 Abs. 4 PostPersRG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass zwar konkrete Tätigkeiten bei Tochter- und Enkelunternehmen zugewiesen werden könnten, nicht aber ein abstraktes Funktionsamt oder ein abstrakter Aufgabenbereich. Die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts von Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG verkenne die Grenzen dieser Regelung und verletze das Recht des Beschwerdeführers aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, wonach eine das Statusamt verwirklichende amtsangemessene Beschäftigung die dauerhafte Verankerung des abstrakten Aufgabenkreises bei einer Behörde oder den Postnachfolgeunternehmen fordere. Eine Zuweisung des abstrakten Aufgabenbereichs an Tochter- und Enkelunternehmen hätte einer Verfassungsänderung von Art. 143b Abs. 3 GG bedurft.
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B.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
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I.
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Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, da sie unzulässig, jedenfalls aber unbegründet ist und daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 24 ff.>).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Beschwerdeführer den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht genügt.
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a) Die mögliche Grundrechtsverletzung ist durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vorzutragen; dabei ist darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 87>; 108, 370 386 f.>). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung notwendig (vgl. BVerfGE 85, 36 52 f.>; 101, 331 345>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE 101, 331 346>).
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b) Diesen Maßstäben genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Vortrag des Beschwerdeführers, wonach er in seinem Grundrecht aus Art. 33 Abs. 5 GG verletzt sei, lässt eine Grundrechtsverletzung durch die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs München und des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkennen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung nicht in erforderlichem Maße auseinander.
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aa) Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht verkannt hätten, dass Dienstherrnbefugnisse auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 5 GG in der Regel nur durch Beamte ausgeübt werden dürften, erschöpft sich der Vortrag des Beschwerdeführers darin, die Ausübung der Dienstherrnbefugnisse durch Beamte als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums zu bezeichnen. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch das Bundesverwaltungsgericht sind indes der Ansicht, dass ein solcher hergebrachter Grundsatz gerade nicht besteht. Ein solches Gebot ergebe sich auch nicht aus Art. 33 Abs. 4 GG. Zumindest gelte für den Bereich der Privatisierung der Deutschen Bundespost mit Art. 143b Abs. 3 GG eine Sonderregelung und damit eine eng umgrenzte Abweichungsbefugnis von der Regel des Art. 33 Abs. 4 GG. Mit dieser Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern geht ohne substantiierte Darlegung vom Gegenteil aus. Soweit der Beschwerdeführer sich dafür auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 2 BvF 2/58 (BVerfGE 9, 268) und 2 BvR 133/10 (BVerfGE 130, 76) bezieht, verkennt er, dass die Entscheidungen für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sind, insbesondere deshalb, weil sie sich nicht auf die Sondersituation bei den Postnachfolgeunternehmen beziehen.
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bb) Ebenso wenig setzt der Beschwerdeführer sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Möglichkeit der Zuweisung eines dem abstrakt-funktionellen Amt entsprechenden Aufgabenbereichs bei Tochter- und Enkelunternehmen der Postnachfolgeunternehmen auseinander. Er nimmt hierbei immer wieder Bezug auf das von ihm so bezeichnetet "abstrakte Funktionsamt", das bei der Deutschen Telekom AG angesiedelt werden müsse, ohne sich mit der Argumentation der angegriffenen Entscheidungen auseinanderzusetzen, wonach es bei den privatrechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen keine Ämterstruktur gibt und die Begriffe des § 18 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) den Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen angepasst werden müssten. Zudem trägt der Beschwerdeführer nun erstmalig vor, dass § 4 Abs. 4 PostPersRG, wonach eine Zuweisung auch ohne Zustimmung des Beamten an Tochter- oder Enkelunternehmen der Postnachfolgeunternehmen erfolgen kann, nicht von der Ermächtigungsgrundlage von Art. 143b Abs. 3 Satz 3 GG gedeckt sei, da diese Regelung gegen Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG verstoße, nach der die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten bei den privaten Unternehmen - mit denen lediglich die unmittelbaren Postnachfolgeunternehmen gemeint seien - beschäftigt werden. Insoweit ist die materielle Subsidiarität jedenfalls nicht gewahrt. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, hierzu schon im fachgerichtlichen Verfahren vorzutragen.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 33 Abs. 5 GG ist durch den vorgetragenen Sachverhalt nicht erkennbar.
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a) Die Ausübung von Dienstherrnbefugnissen durch Nichtbeamte stellt keine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG dar.
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aa) Die Möglichkeit der Ausübung von Dienstherrnbefugnissen durch Nichtbeamte bei den Postnachfolgeunternehmen ergibt sich unmittelbar aus Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG. Danach üben die Postnachfolgeunternehmen Dienstherrnbefugnisse aus. Dem Bundesverwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass darin die Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse durch Nichtbeamte bereits angelegt ist. Vor dem Hintergrund der Grundentscheidung des Verfassungsgebers, das Sondervermögen Deutsche Bundespost in private Unternehmen umzuwandeln (Art. 143b Abs. 1 GG, Art. 87f GG), werden nach Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG die zum Zeitpunkt der Privatisierung bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten auf die Postnachfolgeunternehmen übergeleitet. Dies geschieht gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG unter Wahrung der Rechtsstellung der Beamten und der Verantwortung des Dienstherrn, der die Bundesrepublik Deutschland bleibt (BVerfGE 130, 52 68>). Die Postnachfolgeunternehmen üben im Wege der Beleihung Dienstherrnbefugnisse aus (BTDrucks 12/7269, S. 5 f.). Diese Form der Überleitung der Beamten - durch Beleihung des Privaten mit Dienstherrnbefugnissen - beinhaltet auch die Möglichkeit der Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse durch Nichtbeamte. Dies ergibt sich insbesondere aus der Gesetzeshistorie. Die Verfassungsänderung ist zeitgleich mit dem Erlass des Postpersonalrechtsgesetzes, das Teil der Gesetzgebung zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation ist, durchgeführt worden (BTDrucks 12/7269, S. 4; BGBl I 1994, S. 2325). Gemäß § 1 Abs. 2 PostPersRG, der in Ausfüllung von Art. 143b Abs. 3 Satz 3 GG erlassen worden ist, nimmt der Vorstand die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr. Der Vorstand kann nach § 1 Abs. 4 PostPersRG seine Befugnisse, soweit allgemein dienstrechtlich geltende Vorschriften dies zulassen, durch im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichende allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 PostPersRG die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind naturgemäß keine Beamten, und das Postpersonalrechtsgesetz sah auch in seiner zum Zeitpunkt der Verfassungsänderung geplanten Fassung nicht vor, dass für den Vorstand bei der Ausübung von Dienstherrnbefugnissen nur ihm unterstellte Beamte als Dienstvorgesetzte handeln dürfen. Der verfassungsändernde Gesetzgeber, der in Kenntnis dieser geplanten Regelungen des Postpersonalrechtsgesetztes handelte, ging mithin davon aus, dass auf der Grundlage von Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG auch Nichtbeamte als Dienstvorgesetzte Dienstherrnbefugnisse gegenüber den in den Postnachfolgeunternehmen verbleibenden Beamten ausüben könnten und hat dies bereits durch die verfassungsrechtlich angeordnete Beleihung der Postnachfolgeunternehmen mit den Dienstherrnbefugnissen zum Ausdruck gebracht.
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Darüber hinaus ergibt sich eine solche Auslegung auch aus Sinn und Zweck von Art. 143b Abs. 3 GG. Zweck der Vorschrift ist es, nach Schaffung der privatrechtlichen Aktiengesellschaften eine Weiterbeschäftigung der bei der Bundespost beschäftigten Beamten zu ermöglichen, wobei zum einen die Interessen der Beamten an der Wahrung ihres Status und ihrer damit verbundenen Rechte und zum anderen die Interessen der Aktiengesellschaften an einer möglichst reibungslosen Eingliederung der Beamten in ihre Betriebe und an einem flexiblen Einsatz gewahrt werden sollten (BTDrucks 12/6718, S. 1, A). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschäftigung von Beamten in den Postnachfolgeunternehmen vorübergehender Natur ist, da nach der Privatisierung eine Ernennung von Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen nicht mehr möglich ist (Gersdorf, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 143b Rn. 17). Den Vorschriften kommt also der Charakter einer Übergangsvorschrift zu. Diesen Zielen und besonderen Umständen würde eine Ausübung der Dienstherrnbefugnisse allein durch Beamte nicht gerecht. Wären die Aktiengesellschaften gezwungen, als Dienstvorgesetzte lediglich Beamte einzusetzen, könnte dies zu erheblichen organisatorischen Problemen führen, insbesondere dann, wenn keine geeigneten Beamten (mehr) zur Verfügung stünden, was angesichts des Umstandes, dass die Beschäftigung von Beamten in den Postnachfolgeunternehmen ausläuft, unschwer eintreten könnte. Eine solche Behinderung der Betriebsorganisation ist mit den Zielen von Art. 143b Abs. 3 GG nicht vereinbar (siehe auch BTDrucks 12/6718, S. 92, Begründung zu § 3 Absatz 1). Eine einseitige Belastung des Rechtsstatus der Beamten ist darin nicht zu sehen, da ihre Rechte hierdurch nicht beschnitten werden. Nichtbeamte sind als Dienstvorgesetzte in gleicher Weise bei der Ausübung der Dienstvorgesetztenbefugnisse an die einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben des Beamtenrechts gebunden wie Beamte in dieser Position. Zudem findet eine Fachaufsicht (§ 20 PostPersRG) über die Rechtmäßigkeit der Ausübung der Dienstherrnbefugnisse durch die Postnachfolgeunternehmen statt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine solche Berücksichtigung der organisatorischen und ökonomischen Interessen der Postnachfolgeunternehmen auch geboten und legitim (BVerfGE 130, 52 72>). Danach erscheinen Maßnahmen des Bundes, die die Beseitigung bestehender Beeinträchtigungen eines funktionierenden Wettbewerbs zum Ziel haben, als Ausformung des Infrastruktursicherungsauftrages aus Art. 87f Abs. 1 GG des Bundes notwendig und zulässig. Art. 143b Abs. 1 Satz 1 GG schließe nicht von vornherein aus, solche Beeinträchtigungen auch in spezifischen Lasten zu erblicken, die die Deutsche Telekom AG deswegen zu tragen habe, weil sie wegen Art. 143b Abs. 3 GG anders als ihre privaten Wettbewerber nach wie vor eine nicht unerhebliche Zahl ehemals bei der Deutschen Bundespost beschäftigter Bundesbeamter in Diensten habe (BVerfGE 130, 52 72>). Die Übertragung der Dienstherrnbefugnisse nach § 1 Abs. 2 PostPersRG auf den Vorstand und die Eröffnung der Möglichkeit, Nichtbeamte als Dienstvorgesetzte mit der Ausübung von Dienstherrnbefugnissen auszustatten, erscheint als eine solche Maßnahme, da sie den Postnachfolgeunternehmen ermöglicht, wettbewerbsfähige Organisationsstrukturen aufzubauen.
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bb) Eine andere Auslegung von Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG gebietet auch nicht Art. 33 Abs. 5 GG. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG sichert den Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen die Wahrung ihrer Rechtsstellung zu. Damit wird den ehemals bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten nicht nur der bloße Status als Bundesbeamter, sondern auch die mit diesem Status verbundene sich aus ihm ableitende umfassende Rechtsstellung der Bundesbeamten garantiert (vgl. BVerfGE 130, 52 68>). Die von der Umwandlung betroffenen Bundesbeamten behalten, obgleich sie in privaten Unternehmen tätig werden, die ihnen kraft des nicht beendeten Dienstverhältnisses zum Bund zustehenden Statusrechte (vgl. BVerfGE 130, 52 69>). Somit sind auch bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um einen Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfGE 107, 218 237>). Die Ausübung von Dienstherrnbefugnissen allein durch beamtete Dienstvorgesetzte zählt nicht zu diesem Kernbestand von Strukturprinzipien. Auch wenn Dienstherrnbefugnisse im klassischen hierarchischen Behördenaufbau grundsätzlich von anderen Beamten als Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, handelt es sich bei einer abweichenden Regelung für die Postnachfolgeunternehmen auf Verfassungsebene zumindest um eine unter Art. 33 Abs. 5 GG zulässige Fortentwicklung des Beamtenrechts. Art. 33 Abs. 5 GG fordert nämlich keine Bewahrung um jeden Preis, sondern "verpflichtet auf die "Berücksichtigung" der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und erlaubt damit die stete Fortentwicklung, die das Beamtenrecht in seinen einzelnen Ausprägungen den veränderten Umständen anpasst" (BVerfGE 97, 350 376>; 117, 330 348>). Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt daher ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einzufügen und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt. Veränderungen verstoßen daher nur dann gegen Art. 33 Abs. 5 GG, wenn sie nicht als Fortentwicklung des Beamtenrechts eingestuft werden können, sondern in einen Kernbestand von Strukturprinzipien eingreifen (BVerfGE 117, 330 348, 349>). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Ein Eingriff in den Kernbestand von Strukturprinzipien ist nur gegeben, wenn Grundsätze angetastet werden, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass damit zugleich die Einrichtung selbst verändert würde (BVerfGE 117, 330 348, 349>). Natürlich werden in klassischen Behördenstrukturen Dienstherrnbefugnisse gegenüber Beamten in der Regel durch andere Beamte als Dienstvorgesetzte ausgeübt. In diesem Sinne mag dieser Umstand als hergebracht betrachtet werden. So wurde in der Literatur zunächst vertreten, dass es in der Eigenart des Berufsbeamtentums begründet läge, dass Dienstvorgesetzter eines Beamten nur wieder ein Beamter oder Minister, jedenfalls ein Amtsträger sein könne und kein Angestellter sein dürfe (Fischbach, Bundesbeamtengesetz I, 3. Aufl. 1964, § 3, S. 109; Lecheler, in: Isensee/Kirchhof, HStR III, 2. Aufl. 1996, § 72 Rn. 30; Uerpmann, Jura 1996, S. 79 81>). Dies ist für den Erhalt des Berufsbeamtentums als Institution jedoch nicht denknotwendig erforderlich. Vielmehr können Dienstherrnbefugnisse auch durch nicht beamtete Dienstvorgesetzte ausgeübt werden, ohne dass das Berufsbeamtentum als solches in seiner Eigenart verändert werden würde. Insbesondere ist dem Bundesverwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass auch Nichtbeamte, wenn sie Dienstherrnbefugnisse gegenüber Beamten wahrnehmen, in gleicher Weise wie Beamte an das Beamtenrecht und die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebunden sind. Folgerichtig weist inzwischen die aktuelle Literatur - allerdings mehr mit Blick auf Art. 33 Abs. 4 GG - darauf hin, dass die Dienstvorgesetztenstellung als ständige Aufgabe grundsätzlich Beamten zu übertragen sei, Angestellte aber ausnahmsweise Dienstvorgesetzte sein könnten (vgl. Franke, in: Fürst, GKÖD, Bd. I, Teil 2c, L § 3 Rn. 13 <Februar 2010>; Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 3 Rn. 5; Werres, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, Bd. 2, § 2 Rn. 48 f.). Ein absolutes Verbot, Nichtbeamte mit der Wahrnehmung von Dienstherrnbefugnissen zu betrauen, kann in jedem Fall nicht (mehr) als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gelten. Es kann letztlich dahinstehen, ob sich als hergebrachter Grundsatz aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt, dass die Ausübung von Dienstherrnbefugnissen durch nicht beamtete Dienstvorgesetzte einer Rechtfertigung bedarf. Eine solche ergäbe sich in jedem Fall aus der in Art. 87f und Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG niedergelegten Privatisierungsentscheidung, sowie dem ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Beleihungsmodell.
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Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1959 (BVerfGE 9, 268). Gegenstand des Verfahrens waren Regelungen des Bremischen Personalvertretungsrechts, nach denen in den Fällen der Mitbestimmung des Personalrats in personellen Angelegenheiten der Beamten die Entscheidung einer Einigungsstelle vorgesehen war. Dem Bundesverfassungsgericht zu Folge haben Treue, Pflichterfüllung, unparteiischer Dienst für die Gesamtheit und Gehorsam gegenüber den Gesetzen und den rechtmäßigen Anordnungen des Dienstvorgesetzten zur Voraussetzung, dass der Beamte nur Stellen seines Dienstherrn verantwortlich ist, die durch ein hierarchisches Über- und Unterordnungsverhältnis eine Einheit bilden, und dass auch nur diese Stellen zu seiner Beurteilung und zu den Maßnahmen befugt sind, die seine Laufbahn bestimmen. Es entspreche hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dass über Personalangelegenheiten eines Beamten in der Regel allein die ihm vorgesetzten Dienstbehörden entscheiden, die in einem hierarchischen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen (BVerfGE 9, 268 286/287>). Dem lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass für die vorgesetzten Dienstbehörden lediglich Beamte Dienstherrnbefugnisse ausüben dürfen (so aber wohl Uerpmann, Jura 1996, S. 79 81>). Dazu, welchen Status die für die Dienstbehörden handelnden Personen haben müssen, verhält sich die Entscheidung nicht. Zudem eröffnet auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit von Ausnahmen, indem davon ausgegangen wird, dass es sich um einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums handelt, dass über Personalangelegenheiten eines Beamten in der Regel allein die ihm vorgesetzten Dienstbehörden entscheiden. Der verfassungsgebende Gesetzgeber ist dem Umstand, dass zwischen den Postnachfolgeunternehmen und dem Bund als Dienstherrn kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht, bewusst durch die Regelung des Art. 143b Abs. 3 GG mit dem Modell der Beleihung entgegengetreten (BTDrucks 12/7269, S. 6). Er hat damit zumindest eine verfassungsrechtlich verankerte Ausnahme von der Regel aufgestellt.
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cc) Schließlich folgt auch nicht aus Art. 33 Abs. 4 GG, dass Dienstherrnbefugnisse gegenüber Beamten nur durch andere Beamte ausgeübt werden können. Es erscheint hier schon sehr fraglich, inwieweit sich aus Art. 33 Abs. 4 GG für den Beschwerdeführer subjektive Rechte herleiten lassen (verneinend BVerfGE 6, 376 385>; offenlassend BVerfGE 35, 79 147 >; 130, 76 109 >). Jedenfalls wird die aus Art. 33 Abs. 4 GG erwachsene Verpflichtung, die ständige Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, durch Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG für die Ausübung von Dienstherrnbefugnissen im Bereich der Postnachfolgeunternehmen beschränkt. Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG statuiert neben den von Art. 33 Abs. 4 GG vorgesehenen Ausnahmen einen eigenen Ausnahmetatbestand, der den besonderen Gegebenheiten bei den Postnachfolgeunternehmen Rechnung trägt.
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Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2012 (BVerfGE 130, 76) keine andere Bewertung. Insbesondere erfordert eine zulässige Beleihung der Postnachfolgeunternehmen mit Dienstherrnbefugnissen nicht, dass hierüber sowohl eine Rechts- als auch eine Fachaufsicht geführt werden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2012 betraf die Anordnung und Durchführung einer besonderen Sicherungsmaßnahme durch Bedienstete einer mit der Durchführung des Maßregelvollzugs in Hessen beliehenen privatrechtlich organisierten Kapitalgesellschaft. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Art. 33 Abs. 4 GG auch für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform gelte (BVerfGE 130, 76 111>). Art. 33 Abs. 4 GG regele aber schon dem Wortlaut nach Ausnahmen. Diese Ausnahmen bedürften einer Rechtfertigung durch einen besonderen sachlichen Grund (BVerfGE 130, 76 115>). Im Hinblick auf das Demokratieprinzip sei bei der Beleihung Privater eine Legitimation in personeller und sachlich-inhaltlicher Hinsicht zu verlangen. Die sachlich-inhaltliche Legitimation werde durch Gesetzesbindung und Bindung an Aufträge und Weisungen der Regierung vermittelt. Personelle und sachlich-inhaltliche Legitimation stünden in einem wechselbezüglichen Verhältnis derart, dass eine verminderte Legitimation über den einen Strang durch verstärkte Legitimation über den anderen ausgeglichen werden könne, sofern insgesamt ein bestimmtes Legitimationsniveau erreicht werde (BVerfGE 130, 76 124>). Das Legitimationsniveau müsse umso höher sein, je intensiver die in Betracht kommenden Entscheidungen die Grundrechte berührten (BVerfGE 130, 76 124>). Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass gemäß § 20 PostPersRG das Bundesministerium der Finanzen hinsichtlich der Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse durch die Organe der Aktiengesellschaft lediglich eine Rechtsaufsicht und nicht eine Fachaufsicht inne hat. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werden aber zwar grundsätzliche Anforderungen an die Beleihung Privater statuiert, der Entscheidung lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass eine Ausnahme von Art. 33 Abs. 4 GG nur möglich ist, wenn eine sachlich-inhaltliche Legitimation durch eine Fachaufsicht gesichert ist. Vielmehr stand hier die Frage im Vordergrund, auf welcher Grundlage eine Beleihung in einem besonders grundrechtssensiblen Bereich möglich ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte indes nicht dazu Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen in weniger grundrechtsintensiven Bereichen wie etwa bei der Ausübung von dienstrechtlichen Maßnahmen eine Legitimation durch eine Rechtsaufsicht ausreichen könnte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in der Entscheidung die Möglichkeit aufgezeigt wird, dass eine verminderte Legitimation über den einen Strang durch verstärkte Legitimation über den anderen ausgeglichen werden kann, sofern insgesamt ein bestimmtes Legitimationsniveau erreicht wird. Ein solches erscheint hier durch eine besonders starke Ausgestaltung der Rechtsaufsicht in § 20 PostPersRG erreicht, indem dem Bundesministerium der Finanzen zum einen ein Selbsteintrittsrecht in § 20 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG zugebilligt wird, das mit einem Übergang der Dienstherrnbefugnisse verbunden ist, und zum anderen in § 20 Abs. 3 PostPersRG vorgesehen ist, dass das Bundesministerium der Finanzen, dem für die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten zuständigen Vorstandsmitglied die Ausübung dieser Tätigkeit untersagen kann, wenn es gegen dienstrechtliche Bestimmungen, gegen die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sowie 4 bis 18 PostPersRG und gegen Anordnungen des Bundesministeriums der Finanzen auf Grund der §§ 1 bis 20 PostPersRG verstoßen hat und trotz Hinweises auf diese Vorschrift durch das Bundesministerium der Finanzen dieses Verhalten fortsetzt. Damit kann der Dienstherr vorliegend sehr weit in die Organisation der beliehenen Postnachfolgeunternehmen eingreifen.
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Darüber hinaus ist im Hinblick auf die Bedeutung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2012 zu bedenken, dass in diesem Verfahren auch nicht die besonderen Umstände der Privatisierung der Postnachfolgeunternehmen in den Blick zu nehmen waren. In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die besonderen Anforderungen an die Postnachfolgeunternehmen, die sich aus der Teilnahme an der privaten Wirtschaft und dem Wettbewerb ergeben, einen Verzicht auf eine Fachaufsicht erfordern und rechtfertigen und eine Ausnahme von Art. 33 Abs. 4 GG erlauben (Gersdorf, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 143b Rn. 23; Benz, DÖV 1995, S. 679 682 f.>). Danach würde vielmehr eine Verfassungsentscheidung zugunsten eines privatwirtschaftlichen Geschäftsbetriebes durch die Anordnung einer Fachaufsicht konterkariert (Möstl, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 143b Rn. 25 (Juli 2014); Ossenbühl/Ritgen, Beamte in privaten Unternehmen, 1999, S. 87 f.). Daher erscheint auch schon ohne die modifizierende Regelung des Art. 143b Abs. 3 GG eine Ausnahme von Art. 33 Abs. 4 GG im Hinblick auf die Ausübung von Dienstherrnbefugnissen bei den Postnachfolgeunternehmen gerechtfertigt und rechtmäßig.
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b) Die Zuweisung eines abstrakten und konkreten Aufgabenbereichs bei einer Tochterfirma eines Postnachfolgeunternehmens auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 PostPersRG stellt keine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG dar. Aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt sich kein Anspruch des Beschwerdeführers darauf, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt oder ein abstrakter Aufgabenbereich unmittelbar bei einem Postnachfolgeunternehmen oder einer Behörde des Bundes verliehen wird. Vielmehr sind mit der Zuweisung eines abstrakten und eines konkreten Aufgabenbereichs bei einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom die in Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG garantierten beamtenrechtlichen Statusrechte des Beschwerdeführers gewahrt.
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aa) Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann zwar gemäß Art. 33 Abs. 5 GG generell beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, das heißt ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden (BVerfGE 70, 251 266>; BVerwGE 126, 182 183>). Bei den privatrechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen gibt es indessen mangels hoheitlicher Aufgaben keine Ämterstruktur. Das abstrakt-funktionelle und das konkret-funktionelle Amt der Beamten bei der Deutschen Bundespost sind durch die Entscheidung des Verfassungsgebers, die Deutsche Bundespost zu privatisieren, entfallen. Den Beamten der Postnachfolgeunternehmen können daher keine Ämter im funktionellen Sinne zugewiesen werden. Der Grundsatz, dass Beamte einen Anspruch auf die Übertragung eines abstrakt-funktionellen und eines konkret-funktionellen Amtes haben, besteht jedoch über Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG auch für die Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen und damit auch für den Fall einer Zuweisung zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen gemäß § 4 Abs. 4 PostPersRG (BVerwGE 132, 40 43>). Dieser Anspruch ergibt sich aus dem beamtenrechtlichen Statusrecht. Er sichert den damit verbundenen Anspruch der Beamten auf eine amtsangemessene Beschäftigung, indem ein für Dienstherrn und Beamte überprüfbarer Maßstab für eine amtsangemessene Beschäftigung definiert wird. Daher sind, wie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen, die in § 18 BBesG verwendeten Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen anzupassen (BVerwGE 123, 107 113>). Entscheidend ist, dass der Bedeutungsgehalt der Ämter innerhalb der Behördenstrukturen auf die Organisation der Postnachfolgeunternehmen übertragen wird. Dem folgend bestimmt § 8 PostPersRG, dass § 18 BBesG mit der Maßgabe Anwendung findet, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten. Danach treten an die Stelle von abstrakt-funktionellen und konkret-funktionellen Ämtern bei den Postnachfolgeunternehmen und ihren Tochter- und Enkelunternehmen abstrakte und konkrete Aufgabenbereiche. Damit wird zum einen allgemein der Kreis der bei einem Unternehmen amtsangemessenen Tätigkeiten festgelegt und zum anderen als Teilmenge dieses Aufgabenkreises die aktuell zu erfüllenden amtsangemessenen Aufgaben. Dies ist mit den Vorgaben von Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar, da damit in ausreichender Weise der Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung gewahrt werden kann.
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bb) Der Beschwerdeführer wird auch nicht dadurch in seinen Grundrechten aus Art. 33 Abs. 5 GG und 143b Abs. 3 Satz 1 GG verletzt, dass ihm eine Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG und nicht bei einem Postnachfolgeunternehmen direkt zugewiesen worden ist. Die Möglichkeit der dauerhaften Zuweisung von Tätigkeiten bei Tochterunternehmen der Postnachfolgeunternehmen und damit eine vollständige Eingliederung in diese Unternehmen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG ist mit Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar.
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Nach Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG werden die bei der Deutschen Bundespost tätigen Beamten bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören.
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Dem Wortlaut von Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit der Gesetzessystematik und -historie lässt sich entnehmen, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber mit den "privaten Unternehmen" die unmittelbaren drei Postnachfolgeunternehmen, also Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG und Deutsche Telekom AG bezeichnet hat (BTDrucks 12/7269; BTDrucks 15/3404, S. 9; Pechstein, ZBR 2004, S. 293 294>; Nokiel, in: DOeD 2015, S. 59 63>). Dies ergibt sich insbesondere aus der Zusammenschau mit Art. 143b Abs. 1 und 2 GG. Diese Regelungen betreffen die eigentliche Privatisierung und die Grundlagen dieser Privatisierung. Damit konnten sie - aus dem Horizont des verfassungsändernden Gesetzgebers bei der Privatisierung - nur die aus der Deutschen Bundespost hervorgehenden unmittelbaren Nachfolgeunternehmen zum Gegenstand haben, da es andere nicht gab. Indem Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG den Begriff der "private Unternehmen" aus Art. 143b Abs. 1 Satz 1 GG aufnimmt, bezieht er sich auch nur auf diese Unternehmen, obwohl der Gesetzgeber schon bei der Verfassungsänderung von einer weiteren Entwicklung der Unternehmen ausging (siehe BTDrucks 12/6718, S. 93 und 97). Damit stellt sich die Frage, ob Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG die Möglichkeit der Übertragung von Tätigkeiten an übergeleitete Beamte außerhalb der Postnachfolgeunternehmen ausschließt; ob also die Überleitung der Beamten auf die Postnachfolgeunternehmen abschließend ist, weil sie eine Verwendung in diesen Unternehmen garantiert. Dies ist nicht der Fall. Die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung, die wohl nur die mit Dienstherrnbefugnissen beliehenen Unternehmen und bei Ausfall dieser Unternehmen den Bund treffen kann (BTDrucks 18/3512, S. 22), kann auf der Grundlage von Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG auch durch Zuweisung einer Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft erfüllt werden. Die der Norm ursprünglich von den verfassungsgebenden Organen beigemessene Bedeutung schließt eine weitere Auslegung des Begriffs der "privaten Unternehmen", der die veränderten organisatorischen Gegebenheiten bei den Postnachfolgeunternehmen erfasst, nicht aus. Die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung einer Gesetzesvorschrift ist nicht entscheidend für die Auslegung einer Vorschrift. Maßgebend ist vielmehr der in einer Gesetzesvorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den dieser hineingestellt ist (BVerfGE 1, 299 312>; 105, 135 157>). Hierbei helfen alle herkömmlichen Auslegungsmethoden in abgestimmter Berechtigung. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen (BVerfGE 105, 135 157>). Hier weist die Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm deutlich darauf hin, dass die Regelung einer erweiterten - über ihren ursprünglichen Bedeutungsgehalt hinausgehenden - Auslegung innerhalb der Wortlautgrenze zugänglich ist. Ausgangspunkt ist dabei, dass sich Art. 143b GG insgesamt zum einen als Grundlage für die unmittelbare Umsetzung der Privatisierung und zum anderen aber auch als Grundlage für den absehbar langen Prozess der Umstellung von einem öffentlich-rechtlichen Unternehmen zu einem privatwirtschaftlichen Unternehmen, der zwangsläufig mit unternehmerischen Veränderungen auch organisatorischer Art verbunden sein musste, darstellt. Mit der Entscheidung der Privatisierung der Postnachfolgeunternehmen ist zugleich der Auftrag an die Postnachfolgeunternehmen verbunden, wirtschaftlich und an den Erfordernissen des Wettbewerbs ausgerichtet zu agieren. Dem Bund kommt demgegenüber nur noch eine Gewährleistungsverantwortung zu, die ihn dazu verpflichtet, Sorge zu tragen, dass die privatwirtschaftlich tätigen Telekommunikationsdienste flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen anbieten. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung, einen funktionierenden Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt zu sichern (BVerfGE 130, 52 72>). Insofern enthält die Privatisierungsentscheidung eine Verpflichtung sowohl der Postnachfolgeunternehmen als auch des Gesetzgebers, eine Weiterentwicklung der Strukturen der Postnachfolgeunternehmen und eine Anpassung der Unternehmen an die Anforderungen des Wettbewerbs zu fördern (Badura, in: AusschussDrucks 15(9)1276, S. 80 f.; Ossenbühl, in: AusschussDrucks 15(9)1276, S. 76 f.). Daher ist in Art. 143b GG eine dynamische Entwicklung angelegt. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG kommt dabei die Aufgabe zu, im Rahmen dieses Prozesses der Privatisierung zwischen den Anforderungen an die Postnachfolgeunternehmen und den Interessen der Beamten an der Bewahrung ihres erworbenen beamtenrechtlichen Status einen Ausgleich zu schaffen (Ossenbühl, in: AusschussDrucks 15(9)1276, S. 76; Waldhoff, in: Stellungnahme für die Anhörung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages am 23. Februar 2015 zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost, BTDrucks 18/3512, S. 1). Mit diesem Zweck ist es in jedem Fall unvereinbar, wenn die Weiterbeschäftigung der Beamten dazu führt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit der Postnachfolgeunternehmen unmöglich gemacht oder über Gebühr behindert wird. Vielmehr ist den Postnachfolgeunternehmen für ihren Auftrag auch organisatorisch so weit wie möglich unternehmerische Freiheit einzuräumen. Es entspricht daher der Zielsetzung von Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, einen flexiblen Einsatz der Beamten unter Wahrung ihrer Statusrechte zu ermöglichen (BTDrucks 12/6718, S. 1).
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Vor diesem Hintergrund ist es nicht ersichtlich, dass auf der Grundlage von Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG die garantierte Weiterbeschäftigung nur durch die unmittelbaren Postnachfolgeunternehmen erfolgen kann. Vielmehr schließt Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG die Möglichkeit ein, dass der Weiterbeschäftigungsgarantie durch die Übertragung einer amtsangemessenen Beschäftigung bei Tochtergesellschaften der Postnachfolgeunternehmen nachgekommen wird. Eine Auslegung von Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, die eine Zuweisung zumindest auch an Tochterunternehmen erfasst, stellt sich als eine Weiterführung der ursprünglichen Regelungsziele gerade auch im Hinblick auf die Weiterbeschäftigungsgarantie dar (Möstl, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 143b Rn. 28 <Juli 2014>; Ossenbühl, Schriftliche Stellungnahme zum Ersten Gesetz zur Änderung des PostPersRG, AusschussDrucks 15(9)1276, S. 76 f.; Battis, Schriftliche Stellungnahme zum Ersten Gesetz zur Änderung des PostPersRG, AusschussDrucks 15(9)1276, S. 78; Badura, Schriftliche Stellungnahme zum Ersten Gesetz zur Änderung des PostPersRG, AusschussDrucks 15(9)1276, S. 80 ff.; ders. DÖV 2006, S. 753 757>; a.A. Pechstein, ZBR 2004, S. 293 296>; Sterzel, Der Schutz des Privatisierungsbeamten gem. Art. 143b Abs. 3 GG, 2003, S. 109 ff.).
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Die Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost werden durch diese Maßnahme auch nicht in ihren garantierten Rechten unangemessen benachteiligt. Sie bleiben weiterhin Beamte des Bundes. Ihre Statusrechte werden nicht berührt. Vielmehr können die Postnachfolgeunternehmen effektiver ihrer Verpflichtung, den verbliebenen Beamten eine amtsangemessene Tätigkeit zu übertragen, nachkommen. Die Postnachfolgeunternehmen haben als mit Dienstherrnbefugnissen Beliehene allerdings dafür zu sorgen, dass sie wirksam die Einhaltung der beamtenrechtlichen Erfordernisse, insbesondere den Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung durch die Tochterunternehmen sicherstellen können.
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Aus Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG ergibt sich auch nicht die Verpflichtung, den Beamten, dem eine Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft zugewiesen worden ist, an die Muttergesellschaft über einen unmittelbar bei den Postnachfolgeunternehmen angesiedelten abstrakten Aufgabenbereich anzubinden. Die notwendige Anbindung an die mit Dienstherrnbefugnissen ausgestatteten Muttergesellschaften erfolgt über deren Mehrheitsbeteiligung an den Tochtergesellschaften. Hierüber ist sichergestellt, dass die Dienstherrnbefugnisse wirksam gegenüber dem Beamten ausgeübt werden und damit auch die Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Finanzen nach § 20 PostPersRG wirksam ausgeübt werden kann. Dies wahrt die Statusrechte der betroffenen Beamten aus Art. 33 Abs. 5 GG.
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cc) Inwieweit die ebenfalls in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 PostPersRG vorgesehene Zuweisung von Tätigkeiten bei Enkelunternehmen der Postnachfolgeunternehmen und anderen Unternehmen verfassungsgemäß ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, da der Beschwerdeführer von einer solchen Maßnahme nicht betroffen ist.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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