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BVerfG 18.02.2016 - 2 BvE 6/15
BVerfG 18.02.2016 - 2 BvE 6/15 - Verwerfung (a-limine-Abweisung) von Anträgen im Organstreitverfahren - Keine positive Feststellung der Parteieigenschaft im Organstreitverfahren (Fortführung von BVerfGE 133, 100) - Mitgliedschaft eines Verfassungsrichters in einer politischen Partei stellt weder Ausschließungsgrund dar (§ 18 BVerfGG), noch begründet sie eine Besorgnis der Befangenheit (§ 19 BVerfGG)
Normen
Art 21 Abs 1 GG, §§ 63ff BVerfGG, § 18 Abs 1 Nr 1 BVerfGG, § 18 Abs 2 BVerfGG, § 19 BVerfGG, § 24 S 2 BVerfGG, § 67 S 1 BVerfGG, § 2 PartG
Tenor
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Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.
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Die Anträge werden verworfen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
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I.
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Das unter anderem mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organstreitverfahren betrifft primär den Anfang Dezember 2015 von der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag beschlossenen Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation Islamischer Staat (IS).
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1. Die Antragstellerin sieht sich als politische Partei und trägt vor, durch den Antrag der Bundesregierung vom 1. Dezember 2015 und die Zustimmung des Deutschen Bundestages - im Wesentlichen mit den Stimmen der Fraktionen von CDU/CSU und SPD - vom 4. Dezember 2015 in ihrem "Recht auf wirksame Bindung der öffentlichen Gewalten an die verfassungsmäßige Ordnung sowie Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG" verletzt zu sein (Anträge zu 1. und zu 2.).
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2. Mit Berichterstatterschreiben vom 15. Dezember 2015 wurde die Antragstellerin unter anderem auf Bedenken hinsichtlich ihrer Parteifähigkeit sowie der Antragsbefugnis hingewiesen.
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3. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 nahm die Antragstellerin zum Berichterstatterschreiben Stellung und erweiterte ihre Organklage.
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Sie beantragt nunmehr zusätzlich zum einen die Feststellung, dass sie eine verfassungsgemäße politische Partei gemäß Art. 21 Abs. 1 GG sei (Antrag zu 3.). Zum anderen beantragt sie, § 2 PartG wegen Verstoßes gegen Art. 21 Abs. 1 bis 3 GG für verfassungswidrig zu erklären (Antrag zu 4.).
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Darüber hinaus ist sie der Auffassung, dass der Bundesverfassungsrichter Müller durch das Berichterstatterschreiben unmittelbar die Rechte der Antragstellerin aus Art. 21 GG in Verbindung mit Art. 11 EMRK verletzt habe, weshalb er nunmehr an der Sache Beteiligter und damit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG von seiner Mitwirkung an der Entscheidung im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen sei. Die mangelnde Anerkennung der Grundrechtepartei als politische Partei, die damit bereits jetzt verbundenen schwerwiegenden Folgen sowie seine Mitgliedschaft in der ebenfalls beklagten CDU habe der Antragstellerin jegliches Vertrauen in die sachliche und persönliche Unabhängigkeit des Richters Müller genommen.
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II.
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Richter Müller ist weder von Gesetzes wegen vom Verfahren ausgeschlossen (§ 18 BVerfGG), noch bestehen sonst Gründe zu seiner Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 19 BVerfGG).
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1. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG ist ein Richter des Bundesverfassungsgerichts von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er an der Sache beteiligt ist.
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Mit "Sache" ist das verfassungsgerichtliche Verfahren und das diesem Verfahren unmittelbar vorausgegangene, ihm sachlich zugeordnete Ausgangsverfahren gemeint (vgl. BVerfGE 82, 30 35 f.>; 133, 163 165 f., Rn. 6>; 135, 248 254, Rn. 15 f.>). Eine Vorbefassung in diesem Sinne bestand bei dem Richter Müller nicht.
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Soweit die Antragstellerin die "Beteiligung" aus der Tatsache herleiten will, dass der Berichterstatter Mitglied der ebenfalls beklagten CDU ist, bestimmt § 18 Abs. 2 BVerfGG ausdrücklich, dass allein ein allgemeines Interesse am Ausgang des Verfahrens, etwa aufgrund der Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, keine den Ausschluss rechtfertigende "Beteiligung an der Sache" darstellt. Von einem Richter ist grundsätzlich zu erwarten, dass er sich pflichtgemäß verhält und nicht von derartigen Interessen, sofern sie überhaupt berührt sind, beeinflussen lässt (vgl. BVerfGE 102, 192 195 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris, Rn. 6).
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2. Das Vorbringen der Antragstellerin gegen Richter Müller ist jedoch als Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 19 BVerfGG auszulegen. Dieses Gesuch ist offensichtlich unzulässig, weil es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. nur BVerfGE 11, 1 3>).
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Die Antragstellerin hat ihren Ablehnungsantrag im Wesentlichen mit der Mitgliedschaft des Berichterstatters in der CDU und seinem Berichterstatterschreiben im vorliegenden Verfahren begründet. Dies reicht bei vernünftiger Würdigung aller Umstände nicht aus, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln: Die Zugehörigkeit eines Richters zu einer politischen Partei vermag für sich allein die Besorgnis der Befangenheit nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 2, 295 297>; 11, 1 3>; 43, 126 128>). Die im Berichterstatterschreiben gegebenen rechtlichen Hinweise liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung und sind daher ebenfalls nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 144>; 42, 88 90>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. August 2011 - 2 BvE 3/11 -, juris, Rn. 2).
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III.
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Die Anträge im Organstreitverfahren sind unzulässig.
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1. Den Anträgen zu 1. und zu 2. bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 15. Dezember 2015 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
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2. Die Anträge zu 3. und zu 4. sind im Organstreitverfahren nicht statthaft.
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a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass sich im Bundesverfassungsgerichtsgesetz keine Ansatzpunkte für die Statthaftigkeit der von der Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 3. angestrebten Feststellung ihrer Verfassungskonformität finden (vgl. BVerfGE 133, 100 106, Rn. 16 f.>). Dies gilt auch für die Feststellung der Parteieigenschaft als solcher.
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b) Mit dem Antrag zu 4. verfolgt die Antragstellerin ebenfalls ein unzulässiges Rechtsschutzziel. Gemäß § 67 Satz 1 BVerfGG stellt das Bundesverfassungsgericht im Organstreitverfahren lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Der Antrag zu 4. ist zwar formal als Feststellungsantrag formuliert, der Sache nach aber auf die Nichtigerklärung von § 2 PartG gerichtet. Das Bundesverfassungsgericht kann im Organstreitverfahren indes keine Entscheidung über die Gültigkeit einer Norm treffen (vgl. nur BVerfGE 24, 300 351>).
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IV.
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Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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