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BVerfG 20.08.2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14
BVerfG 20.08.2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 - Beschwerdekammerbeschluss: Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens - hier: verzögerte Klärung eines positiven Zuständigkeitskonflikts - zudem verzögerte Umsetzung eines Zuständigkeitswechsels nach Änderung der Geschäftsverteilung - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 14 Abs 5 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 97a Abs 1 S 1 BVerfGG, § 97a Abs 2 S 3 BVerfGG, § 97b Abs 2 S 1 Halbs 2 BVerfGG, § 97b Abs 2 S 2 BVerfGG, § 44 Abs 2 BVerfGGO 1986, § 44 Abs 3 BVerfGGO 1986, Art 6 Abs 1 MRK, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Vorinstanz
vorgehend BVerfG, 8. September 2014, Az: 1 BvR 2781/13, Nichtannahmebeschluss
Tenor
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Die Beschwerdeführerin wird wegen der unangemessenen Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens in der Sache 1 BvR 2781/13 mit 3.000 € (in Worten: dreitausend Euro) entschädigt.
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Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verzögerungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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Der Gegenstandswert für das Verzögerungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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Die Verzögerungsbeschwerde richtet sich gegen die Dauer eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens.
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I.
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1. Die Beschwerdeführerin verfolgte im Ausgangsprozess vor den Arbeitsgerichten im Wesentlichen drei auf den Vorwurf einer Diskriminierung wegen des Geschlechts gestützte Begehren: Sie machte geltend, sie sei im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 9. Dezember 2006 gegenüber einem gleichwertig beschäftigten männlichen Kollegen schlechter bezahlt worden, und beantragte die Zahlung der Gehaltsdifferenz für diesen Zeitraum. Für die Zeit ab dem 10. Dezember 2006 wollte sie die Zahlung von Schadensersatz erreichen, weil sie wegen ihres Geschlechts bei einer Beförderung übergangen worden sei. Schließlich machte sie einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 390.000 € anhängig, den sie unter anderem damit begründete, sie habe unter einem anhaltenden Mobbing gelitten. Das Arbeitsgericht wies ihre Klage mit Urteil vom 30. Januar 2008 - 35 Ca 7441/07 - ab. Im Berufungsverfahren wies das Landesarbeitsgericht durch Teilurteil vom 30. Juli 2008 - 15 Sa 517/08 - die Berufung zurück, soweit die Gehaltsdifferenz für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 9. Dezember 2006 betroffen war. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos (BAG, Beschluss vom 11. Februar 2009 - 5 AZN 1023/08 -).
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2. Gegen die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen, die sich auf die Nachzahlung der Gehaltsdifferenz für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 9. Dezember 2006 beziehen, erhob die Beschwerdeführerin am 24. März 2009 eine auf Art. 3 Abs. 2, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Verfassungsbeschwerde. Diese wurde zur Klärung der Senatszuständigkeit zunächst im Allgemeinen Register unter dem Aktenzeichen AR 2453/09 geführt.
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3. Am 12. April 2009 beantragte die Beschwerdeführerin vorsorglich, eine Entscheidung des gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG zur Klärung von Zuständigkeitszweifeln gebildeten Ausschusses einzuholen und begründete ihre Auffassung, dass eine Zuständigkeit des Ersten Senats unter dem Gesichtspunkt einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit bestehe, nicht aber eine solche des Zweiten Senats unter dem Aspekt der "Auslegung und Anwendung von primärem Europarecht". Zu einer Entscheidung über die Senatszuständigkeit kam es zunächst nicht, weil die Berichterstatter des Ersten und des Zweiten Senats jeweils die eigene Zuständigkeit als gegeben erachteten.
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4. Auf Anfragen vom 28. Juni und 15. Dezember 2009 erhielt der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Auskunft, dass mit einer Entscheidung über die Senatszuständigkeit voraussichtlich im Frühjahr 2010 zu rechnen sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 22. März 2010 wandte er sich unmittelbar an den Berichterstatter des Zweiten Senats. Mit Schreiben vom 9. September 2010 beantwortete der Präsidialrat eine am 17. August 2010 an den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts gerichtete Aufforderung zu einem dienstaufsichtlichen Einschreiten gegen wissenschaftliche Mitarbeiter dahingehend, die auf einen positiven Zuständigkeitskonflikt zurückzuführende Langwierigkeit der Zuständigkeitsklärung im vorliegenden Fall sei ungewöhnlich und zu bedauern.
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5. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2010 entschied der gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG gebildete Ausschuss, dass der Zweite Senat zuständig sei. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2387/10 im Zweiten Senat dem Berichterstatter zugewiesen.
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6. Durch Beschluss des Plenums vom 22. November 2011 änderte das Bundesverfassungsgericht die Senatszuständigkeiten. Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 war der Zweite Senat nicht mehr - wie zuvor - zuständig für Verfassungsbeschwerden, bei denen die Auslegung und Anwendung von "primärem Europarecht von erheblicher Bedeutung" ist, sondern für Verfassungsbeschwerden, bei denen die Auslegung und Anwendung von "Art. 23, 24 oder 59 GG, mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen überwiegen" (Buchstabe A. III. 1. a) des Plenarbeschlusses vom 15. November 1993 in der Fassung des Beschlusses vom 22. November 2011, BGBl I 2012, S. 71).
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7. Nach dem Ende der Dienstzeit des Berichterstatters wurde das Verfahren am 21. Dezember 2011 einem neuen Berichterstatter zugewiesen. Dies wurde der Beschwerdeführerin auf ihre entsprechende Anfrage vom 7. Januar 2012 hin mitgeteilt.
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8. Am 19. Mai 2013 erhob die Beschwerdeführerin Verzögerungsrüge und wies auf den Wegfall der Zuständigkeit des Zweiten Senats nach der Änderung der Geschäftsordnung hin. Der an die frühere Geschäftsverteilung anknüpfende Beschluss des Ausschusses gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG entfalte keine Bindungswirkung mehr. Das Verfassungsbeschwerdeverfahren habe nunmehr eine unangemessene Dauer im Sinne des § 97a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erreicht. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Klärung der Zuständigkeit durch den Beschluss des Ausschusses gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG nicht gemäß § 44 Abs. 3 GOBVerfG "unverzüglich" geschehen sei, obwohl die Einberufung des Ausschusses bereits mit Schreiben vom 9. April 2009 ausdrücklich beantragt worden sei. Sollte die Zuständigkeit des Zweiten Senats durch die Änderung der Geschäftsverteilung zwischen den Senaten vom 22. November 2011 wieder entfallen sein, würde auch dies eine unangemessene Verzögerung des Verfahrens begründen. Denn durch das Übersehen des abermaligen Zuständigkeitswechsels sei der Erste Senat gehindert gewesen, sich unverzüglich mit dem Verfahren zu beschäftigen, was angesichts der politischen und sozialen Bedeutung der Sache jedoch erforderlich gewesen sei. Eine etwaige Überlastung des europarechtlichen Dezernats könne nicht als Rechtfertigung dienen. Denn die Geschäftsverteilung des Bundesverfassungsgerichts sehe die Möglichkeit vor, dass in Fällen der nachhaltigen Überlastung eines Richters ein anderer Richter zum Berichterstatter bestellt werden könne. Schließlich sei die erhobene Verfassungsbeschwerde auch nicht ungewöhnlich komplex, sondern betreffe im Kern eine vergleichsweise einfache juristische Frage. Die Beschwerdeführerin habe sich angesichts ihrer gesundheitlichen Belastung als Folge der überlangen Verfahrensdauer inzwischen gezwungen gesehen, Vergleichsverhandlungen mit dem Beklagten des Ausgangsverfahrens aufzunehmen, weil ihr ein weiteres Zuwarten auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr zumutbar gewesen sei.
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9. Mit Beschluss vom 17. Juni 2013 stellte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg das Zustandekommen eines Vergleichs in dem Verfahren 15 Sa 72/12 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beklagten des Ausgangsverfahrens fest, nachdem die Beteiligten einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts angenommen hatten.
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10. Mit Wirkung vom 17. Oktober 2013 wurde das Verfassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 44 Abs. 2 GOBVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2781/13 einvernehmlich vom Ersten Senat übernommen. Das Verfahren wurde durch Nichtannahmebeschluss vom 8. September 2014 unter Verweis auf den zustande gekommenen Vergleich abgeschlossen.
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11. Am 9. September 2014 erhob der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin Verzögerungsbeschwerde und beantragte Akteneinsicht, um die Beschwerde näher begründen zu können. Am 15. September 2014 legte er "vorsorglich" nochmals Verzögerungsbeschwerde ein und begründete diese damit, dass eine fünfeinhalbjährige Verfahrensdauer unter Berücksichtigung der Vorgaben aus Art. 6 EMRK nicht zu rechtfertigen sei und deshalb gemäß § 97a Abs. 1 BVerfGG zu einer angemessenen Entschädigung führen müsse.
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Die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergebe sich schon aus der Dauer der Zuständigkeitsklärung im Ausschuss gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. April 2009 hätte Anlass geben müssen, eine Klärung der Zuständigkeit alsbald zu veranlassen. Jedenfalls nachdem das Schreiben vom 22. März 2010 unbeantwortet geblieben sei, könne vorbehaltlich der beantragten Akteneinsicht nur gefolgert werden, dass das Verfahren schon in dieser Phase nicht gefördert worden sei.
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Auch das Übersehen des abermaligen Zuständigkeitswechsels zwischen den Senaten begründe eine unangemessene Verzögerung der Verfahrensdauer. Der Erste Senat sei lange Zeit für die Bearbeitung der Verfassungsbeschwerde zuständig gewesen, ohne sich bis zur Abgabe durch den Zweiten Senat im Oktober 2013 mit dem Verfahren tatsächlich beschäftigen zu können.
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Schließlich sei auch eine der Beschwerdeführerin unzumutbare objektive Überlänge des Verfahrens ohne erkennbaren Verfahrensfortschritt zu konstatieren, die weder durch eine besondere Komplexität des Verfahrens noch durch Überlastung des Berichterstatters zu rechtfertigen sei.
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Die Beschwerdeführerin werde zur Höhe der entstandenen Nachteile weiter vortragen. Im Hinblick auf den entgangenen Gewinn (§ 252 BGB), der entgegen der Gesetzesbegründung zu den §§ 97a ff. BVerfGG nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zuzusprechen sei, werde sie Beweisanträge auf Grundlage von § 26 BVerfGG stellen und anschließend zur Grundlage eines gegebenenfalls nachfolgenden Amtshaftungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland machen.
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12. Am 1. April 2015 begründete die Beschwerdeführerin die Verzögerungsbeschwerde weiter. Sie vertritt die Auffassung, die der Verzögerungsbeschwerde zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde sei von der zuständigen Kammer des Ersten Senats zu Unrecht nicht zur Entscheidung angenommen worden, weil diese von einer materiellen Erledigungssituation aufgrund des von der Beschwerdeführerin geschlossenen Vergleichs ausgegangen sei. Deshalb müsse nun die Beschwerdekammer prüfen, ob die Verfassungsbeschwerde ursprünglich zulässig und begründet gewesen sei, da sie sonst nicht beurteilen könne, ob die Verzögerung der Entscheidung ursächlich für die geltend gemachten materiellen und immateriellen Schäden gewesen sei. Der Beschwerdeführerin wären Vermögensnachteile erspart geblieben, hätte ihre Verfassungsbeschwerde rechtzeitig Erfolg gehabt. Denn nach verfassungsgerichtlicher Feststellung einer geschlechterdiskriminierenden Ungleichbezahlung hätte sie sich im Berufungsverfahren nicht auf einen Vergleichsabschluss einlassen müssen. Auf diese wesentliche Ursache seien - abgesehen von den unnütz aufgewandten Rechtsanwaltskosten für das Verfassungsbeschwerdeverfahren - sämtliche ihr entstandenen Schäden zurückzuführen. Die im Rahmen des Vergleichs gezahlte Abfindung dürfe bei Festsetzung der angemessenen Entschädigung gemäß § 97a Abs. 1 BVerfGG nicht im Wege eines Vorteilsausgleichs zu ihren Lasten berücksichtigt werden.
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Zu den auszugleichenden Schäden gehörten zunächst die Kosten für das Privatgutachten einer Professorin für Betriebswirtschaft zur Frage, ob das vom Beklagten des Ausgangsverfahrens angewandte Auswahlverfahren regelmäßig zu einer Benachteiligung von Frauen führe. Ein weiterer Vermögensschaden sei ihr aufgrund der Notwendigkeit entstanden, im Verlauf des Berufungsverfahrens einen weiteren Anwalt hinzuzuziehen. Dieser Hinzuziehung hätte es nicht bedurft, wäre die Verfassungsbeschwerde zum Zeitpunkt des Beginns des neuerlichen Berufungsverfahrens erfolgreich gewesen. Weiter hätte sich die Beschwerdeführerin bei Vorliegen einer stattgebenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf eine vom Landesarbeitsgericht befürwortete Mediation durch einen Coach vorbereiten müssen. Daneben seien die mit dem Bevollmächtigten auf Stundenbasis ausgehandelten Anwaltskosten zu ersetzen, da diese auch im Amtshaftungsrecht einen ersatzfähigen Schaden darstellten. Schließlich habe die Beschwerdeführerin durch die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens erhebliche immaterielle Nachteile erlitten, weil der Beklagte des Ausgangsverfahrens Gelegenheit gehabt habe, den seelischen Druck auf sie unter anderem durch Mobbingattacken zu erhöhen, um sie zu einem Vergleichsschluss und Ausscheiden aus dem Unternehmen zu bewegen. Wäre das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen worden, hätte dies zu einem früheren Ende des dann deutlich unkomplizierteren Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht geführt. Die inzwischen eingetretene Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hätte möglicherweise verhindert werden können.
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13. Die noch nicht aus dem Amt ausgeschiedenen Berichterstatter des Verfahrens haben am 20. Mai 2015 Stellungnahmen gemäß § 97d BVerfGG abgegeben, zu denen sich der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin schriftsätzlich geäußert hat.
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II.
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Die Beschwerdekammer des Bundesverfassungsgerichts ist in der durch Plenarbeschluss vom 19. November 2014 bestimmten Besetzung zur Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde berufen. Richter Masing, der an der abschließenden Nichtannahmeentscheidung über die der Verzögerungsbeschwerde zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde mitgewirkt hat, ist zwar nicht gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, da § 97c Abs. 2 BVerfGG eine Sonderregelung trifft (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 27 f.), die im Umkehrschluss eine Mitwirkung der übrigen Mitglieder des sachentscheidenden Spruchkörpers in Abweichung von der allgemeinen Regel des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG zulässt (vgl. auch Haratsch, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 97c Rn. 5 f. <Dezember 2014>). Er ist jedoch urlaubsbedingt an einer Mitwirkung gehindert und wird durch den Richter Paulus vertreten.
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III.
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Die Verzögerungsbeschwerde ist zulässig.
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1. Der Zulässigkeit der Verzögerungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde bei Inkrafttreten der §§ 97a ff. BVerfGG bereits anhängig war. Diese Vorschriften gelten nach der Übergangsbestimmung des § 97e Satz 1 BVerfGG auch für solche Verfahren.
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2. Die Verzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer zuvor beim Bundesverfassungsgericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge; § 97b Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Diese Rüge setzt voraus, dass mindestens zwölf Monate seit Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht verstrichen sind (§ 97b Abs. 1 Satz 4 BVerfGG). Sie ist schriftlich und unter Darlegung der Umstände, die die Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen, einzulegen (§ 97b Abs. 1 Satz 3 BVerfGG). Diesen Anforderungen genügt die vom Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2013 eingelegte Verzögerungsrüge.
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3. Die Verzögerungsbeschwerde kann frühestens sechs Monate nach Erheben einer Verzögerungsrüge erhoben werden (§ 97b Abs. 2 Satz 1 BVerfGG); ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen oder das Verfahren anderweitig erledigt worden, ist sie binnen drei Monaten zu erheben. Sie ist schriftlich einzulegen und gleichzeitig zu begründen (§ 97b Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). In der Begründung kann zwar grundsätzlich auf die Ausführungen in der Verzögerungsrüge Bezug genommen werden, doch ist es unerlässlich, auf die seit Einlegung der Verzögerungsrüge eingetretenen verfahrenserheblichen Umstände einzugehen (vgl. BVerfG <Beschwerdekammer>, Beschluss vom 3. April 2013 - 1 BvR 2256/10 - Vz 32/12 -, NJW 2013, S. 2341).
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Die am 9. und 15. September 2014 erhobene Verzögerungsbeschwerde genügt diesen Anforderungen. Dass die Beschwerdeschrift vom 9. September 2014 nicht mit Gründen versehen war, ist trotz des insofern missverständlichen Wortlauts des § 97b Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ("gleichzeitig") unschädlich. Stellt der Beschwerdeführer - wie hier - nach Abschluss eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens mit seiner Verzögerungsbeschwerde zunächst einen Antrag auf Akteneinsicht, um die von der Beschwerdekammer entwickelten Darlegungsobliegenheiten hinsichtlich der seit Einlegung der Verzögerungsrüge eingetretenen verfahrenserheblichen Umstände erfüllen zu können, führt dies nicht dazu, dass er mit einer später vorgelegten Begründung auszuschließen wäre, sofern er die dreimonatige Ausschlussfrist des § 97b Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz BVerfGG seit Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einhält. Das Erfordernis der "gleichzeitigen" Begründung der Verzögerungsbeschwerde in § 97b Abs. 2 Satz 2 BVerfGG soll zwar zur möglichst frühzeitigen Vorlage einer Begründung führen, zugleich aber entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 97b BVerfGG Rn. 15; Haratsch, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 97b Rn. 23 <Dezember 2014>) die Möglichkeit einer innerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist des § 97b Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz BVerfGG gegebenen Begründung nicht ausschließen (so auch Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 97b Rn. 22; Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2013, § 97b Rn. 19 f.). Auch der Gesetzesbegründung sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die allgemeinen Begründungserfordernisse aus § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG dergestalt verschärfen wollte, dass eine Begründung bereits mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz zu erfolgen hat (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 27: "Nach Satz 2 ist die Verzögerungsrüge schriftlich einzulegen und zu begründen; die Regelung enthält, vergleichbar mit § 92, eine verfahrensspezifische Klarstellung des allgemeinen Begründungserfordernisses aus § 23 Abs. 1 Satz 2.").
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IV.
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Die Verzögerungsbeschwerde ist überwiegend begründet.
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1. Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt (§ 97a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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a) Ob die Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts (§ 97a Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Bei der Ermittlung und Bewertung der danach relevanten Umstände ist an die Maßstäbe anzuknüpfen, die das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der Beurteilung überlanger gerichtlicher Verfahren entwickelt haben (vgl. BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 -, NVwZ 2013, S. 789 790-791>).
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Der verfassungsrechtlich garantierte Rechtsschutz kann nur dann im Sinne von Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG wirksam sein, wenn er innerhalb angemessener Zeit gewährt wird (vgl. BVerfGE 55, 349 369>; 60, 253 269>; 93, 1 13>). Allerdings lassen sich dem Grundgesetz keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 55, 349 369>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/05 -, NJW 2008, S. 503; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11). Bei dieser Abwägung müssen insbesondere die Natur des Verfahrens, die Bedeutung der Sache und die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere von ihnen zu verantwortende Verfahrensverzögerungen, sowie die gerichtlich nur begrenzt zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen, berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 215>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11). Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 335>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11). Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 215>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni 2011 - 1 BvR 194/11 -, juris, Rn. 26 f.).
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In vergleichbarer Weise verpflichtet Art. 6 Abs. 1 EMRK nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Konventionsstaaten dazu, ihr Gerichtswesen so einzurichten, dass die Rechtssachen innerhalb angemessener Frist entschieden werden können (EGMR, Urteil vom 27. Juli 2000, Nr. 33379/96, Klein ./. Deutschland, Rn. 42). Darüber, ob die Dauer eines Verfahrens angemessen ist, muss unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden und Gerichte sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer entschieden werden (EGMR, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 46344/06, Rumpf ./. Deutschland, Rn. 41; Urteil vom 21. Oktober 2010, Nr. 43155/08, Grumann ./. Deutschland, Rn. 26).
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Diese für fachgerichtliche Verfahren entwickelten Regeln gelten dem Grundsatz nach auch für das Bundesverfassungsgericht, das nach Art. 92 GG Teil der rechtsprechenden Gewalt ist. Allerdings werden sie gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 BVerfGG durch die Aufgaben und die Stellung des Bundesverfassungsgerichts mit den daraus folgenden organisatorischen und verfahrensmäßigen Besonderheiten modifiziert (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 26). So ist in organisatorischer Hinsicht anders als bei den Fachgerichten eine Kapazitätsausweitung zur Verkürzung der Verfahrensdauer als Reaktion auf gesteigerte Eingangszahlen ohne ein Eingreifen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht möglich, da die Struktur des Gerichts durch seine Funktion bedingt und durch die Verfassung und das Bundesverfassungsgerichtsgesetz vorgegeben ist. Auch ergeben sich verfahrensmäßige Besonderheiten aus der Aufgabe der verbindlichen Auslegung der Verfassung (vgl. § 31 BVerfGG), die grundsätzlich in jedem verfassungsgerichtlichen Verfahren eine besonders tiefgehende und abwägende Prüfung erfordert, die einer Verfahrensbeschleunigung ebenfalls Grenzen setzt (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 26). Schließlich kann die Rolle des Bundesverfassungsgerichts als Hüter der Verfassung es gebieten, bei der Bearbeitung der Verfahren in stärkerem Maße als in der Fachgerichtsbarkeit andere Umstände zu berücksichtigen als nur die chronologische Reihenfolge der Eintragung in das Gerichtsregister, etwa weil Verfahren, die für das Gemeinwesen von besonderer Bedeutung sind, vorrangig bearbeitet werden müssen oder weil ihre Entscheidung von dem Ergebnis eines Pilotverfahrens abhängig ist (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 26; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10 und 2 BvR 1219/10 -, juris, Rn. 32; EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Nr. 29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, Rn. 75; Urteil vom 8. Januar 2004, Nr. 47169/99, Voggenreiter ./. Deutschland, Rn. 49; Urteil vom 6. November 2008, Nr. 58911/00, Leela Förderkreis e.V. u.a. ./. Deutschland, Rn. 63 f.).
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Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in seiner Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 EMRK an, dass die Verpflichtung, Gerichte so einzurichten, dass sie Rechtssachen innerhalb angemessener Fristen entscheiden können, für ein Verfassungsgericht nicht in derselben Weise wie für ein Fachgericht ausgelegt werden kann, weil die Rolle eines Verfassungsgerichts als Hüter der Verfassung es erfordert, auch andere Überlegungen zu berücksichtigen als die Zeitfolge, in der Fälle registriert werden, zum Beispiel die Art der Sache und ihre politische und soziale Bedeutung (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Nr. 29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, Rn. 75; Urteil vom 8. Januar 2004, Nr. 47169/99, Voggenreiter ./. Deutschland, Rn. 49, 52; Urteil vom 6. November 2008, Nr. 58911/00, Leela Förderkreis e.V. u.a. ./. Deutschland, Rn. 63; Urteil vom 22. Januar 2009, Nr. 45749/06 und 51115/06, Kaemena und Thöneböhn ./. Deutschland, Rn. 61 ff.). Andererseits kann ein ständiger Rückstand infolge chronischer Überlastung nach dieser Rechtsprechung auch beim Bundesverfassungsgericht eine überlange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Nr. 29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, Rn. 78; Urteil vom 27. Juli 2000, Nr. 33379/96, Klein ./. Deutschland, Rn. 29, 43).
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b) Eine Entschädigung nach den §§ 97a ff. BVerfGG setzt weiter voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter oder ein Beteiligter eines zur Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzten Verfahrens einen Nachteil erlitten hat. Eine Entschädigung kann allerdings nur zugesprochen werden, wenn die unangemessene Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht ursächlich für die geltend gemachten Nachteile ist. In Betracht kommen sowohl materielle wie immaterielle Nachteile; für den Ausgleich sind die Grundsätze der §§ 249 ff. BGB heranzuziehen, soweit keine spezialgesetzlichen Vorschriften bestehen (BTDrucks 17/3802, S. 19). Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unangemessen lange gedauert hat (§ 97a Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Für einen solchen Nachteil kann Entschädigung jedoch nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die in den Tenor der Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde aufzunehmende Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, ausreichend ist (§ 97a Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Diese Entschädigung beträgt 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung, sofern nicht das Bundesverfassungsgericht aus Gründen der Billigkeit einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzt (vgl. § 97a Abs. 2 Satz 3 und 4 BVerfGG).
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c) Der Verfahrensbeteiligte, der eine Entschädigung für erlittene Nachteile geltend macht, muss die Umstände, aus denen sich die Unangemessenheit der Verfahrensdauer, das Vorliegen und der Umfang eines materiellen oder immateriellen Nachteils sowie die Kausalität der Verfahrensdauer für den Eintritt des Nachteils ergeben, substantiiert darlegen, soweit das Vorliegen eines immateriellen Nachteils nicht nach § 97a Abs. 2 Satz 1 BVerfGG vermutet wird. Die Anwendung des § 138 Abs. 3 ZPO, wonach im Zivilprozess nicht bestrittene Tatsachen als zugestanden anzusehen sind, ist bei der Feststellung der erforderlichen Indiztatsachen im nicht kontradiktorischen Verzögerungsbeschwerdeverfahren entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ausgeschlossen.
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2. In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Dauer des hier zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens angesichts der außergewöhnlichen Besonderheiten des Verfahrensverlaufs im Umfang von insgesamt 30 Monaten als unangemessen anzusehen. Zwar erscheint die Gesamtdauer des Verfahrens unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts für sich gesehen nicht ohne Weiteres unangemessen. Die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens folgt hier aber daraus, dass die Frage der Senatszuständigkeit eineinhalb Jahre ungeklärt blieb und die Sache zudem nach einer Änderung der Geschäftsverteilung für die weitere Dauer von einem Jahr und zehn Monaten nicht an den nunmehr zuständigen Richter des anderen Senats abgegeben wurde.
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a) Ein Zeitraum unangemessener Verfahrensdauer von einem Jahr ist im vorliegenden Fall zunächst auf die Verfahrensbehandlung vor Klärung der Senatszuständigkeit mit Beschluss des Ausschusses gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG am 13. Oktober 2010 zurückzuführen.
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Gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG entscheidet ein Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und je zwei Richtern aus jedem Senat besteht, wenn zweifelhaft ist, welcher Senat für ein Verfahren zuständig ist. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 GOBVerfG werden die Vorsitzenden beider Senate unter Hinweis auf etwaige Zweifel, die die Senatszuständigkeit betreffen, von allen verfahrenseinleitenden Anträgen unterrichtet. Gemäß § 44 Abs. 2 GOBVerfG kann eine Sache an den anderen Senat abgegeben werden, wenn die Vorsitzenden und Berichterstatter beider Senate darüber einig sind. Andernfalls kann jedes Mitglied des Gerichts gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 GOBVerfG die Einberufung des Ausschusses gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG beantragen. In diesem Fall muss der Ausschuss unverzüglich einberufen werden (§ 44 Abs. 3 Satz 2 GOBVerfG).
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Bei der Prüfung, ob das Verfahren der Zuständigkeitsklärung im Ausschuss nach § 14 Abs. 5 BVerfGG eine unangemessene Verfahrensdauer im Sinne des § 97a Abs. 1 BVerfGG begründet hat, ist auf alle relevanten Umstände des jeweiligen Einzelfalles anhand der vom Bundesverfassungsgericht und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Kriterien abzustellen. Danach hat im vorliegenden Fall die Dauer des vorangegangenen fachgerichtlichen Verfahrens von 22 Monaten für einen über drei Instanzen geführten Rechtsstreit eine von vornherein bestehende besondere Eilbedürftigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht begründet; dasselbe gilt für die durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen. Demgegenüber ist die Bedeutung des zugrunde liegenden Verfassungsrechtsstreits für die Beschwerdeführerin hoch einzuschätzen. Wiewohl mit ihrer Verfassungsbeschwerde nicht die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und damit in der Konsequenz auch das Bestehen eines Lohnanspruchs im Streit stehen (vgl. zum insoweit bestehenden Gebot besonders zügiger Bearbeitung nur EGMR <GK>, Urteil vom 27. Juni 2000, Frydlender ./. Frankreich, Nr. 30979/96, Rn. 45 m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs), betrifft die hier aufgeworfene Frage, ob die Beschwerdeführerin bei der Höhe ihres Lohnes gegenüber männlichen Konkurrenten diskriminiert wurde, eine zentrale Frage ihres arbeitsrechtlichen Status, die - auch im Interesse der Wiederherstellung des Rechtsfriedens im Betrieb und wegen der Bedeutung der Fragestellung für vergleichbare Fälle - einer beschleunigten Klärung zuzuführen gewesen wäre.
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Dieser Bedeutung des Streitgegenstandes ist die Verfahrensbehandlung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht gerecht geworden. Auch wenn zur Vorbereitung der Zuständigkeitsklärung im Ausschuss gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG im Interesse einer möglichst einheitlichen und konsistenten Auslegung der Geschäftsverteilung zwischen beiden Senaten durchaus umfangreiche Vorarbeiten zu leisten sein können, ist die Feststellung des gesetzlichen Richters unverzüglich zu klären, weil ohne sie die Bearbeitung einer Rechtssache in geordneten Bahnen nicht beginnen kann. Diese besondere Förderungsbedürftigkeit spiegelt sich in Einzelregelungen der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Ausschuss nach § 14 Abs. 5 BVerfGG nur einzuberufen ist, wenn eine formlose Einigung über die Zuständigkeit nicht möglich ist, und wonach die Einberufung unverzüglich und mit einer kurzen Ladungsfrist zu erfolgen hat; Beschlüsse des Ausschusses sind lediglich zu protokollieren und nicht zu begründen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass bereits innerhalb weniger Wochen nach Eingang der Sache durch Hinweise der Beschwerdeführerin und Vermerke der in Betracht kommenden Dezernate Klarheit darüber bestand, dass ein positiver Zuständigkeitskonflikt zu lösen war und deshalb eine formlose Einigung zwischen den beteiligten Richterdezernaten in beiden Senaten im Sinne von § 44 Abs. 2 GOBVerfG voraussichtlich nicht möglich sein werde. Zudem war aufgrund der vielfachen Anfragen der Beschwerdeführerin deutlich, dass auch im Hinblick auf das parallel weiterlaufende fachgerichtliche Verfahren zu den noch offenen Teilen des ursprünglichen Streitgegenstandes eine beschleunigte Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sinnvoll und geboten gewesen wäre. Stattdessen erhielt die Beschwerdeführerin auf mehrere Anfragen - etwa auf das Schreiben vom 22. März 2010 - keine oder nur eine stark verzögerte Antwort.
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Auch wenn es weder möglich noch im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit der in Betracht kommenden Fallkonstellationen sinnvoll wäre, eine für den Regelfall als angemessen zu bewertende Dauer einer Klärung der Zuständigkeitsfrage zu fixieren, lässt sich dem Akteninhalt angesichts der hervorgehobenen besonderen Umstände - insbesondere die unmittelbar nach Eingang der Sache herbeigeführte Klarheit über die für die Zuständigkeit relevanten Aspekte - entnehmen, dass hier eine Klärung der Senatszuständigkeit innerhalb von etwa sechs Monaten nach Eingang der Sache geboten und möglich gewesen wäre. Da sich die Entscheidung des Ausschusses nach § 14 Abs. 5 BVerfGG im vorliegenden Fall indes ohne erkennbare Gründe über den als angemessen anzusehenden Zeitraum hinaus um weitere zwölf Monate bis Mitte Oktober 2010 verzögert hat, ist für den Verfahrensabschnitt bis zur Zuweisung der Sache an den Zweiten Senat eine unangemessene Verfahrensdauer im Umfang von einem Jahr anzunehmen.
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b) Eine weitere Phase unangemessener Verfahrensdauer ist für den vom 22. November 2011 bis zum Oktober 2013 reichenden Abschnitt des Verfassungsbeschwerdeverfahrens festzustellen. Als Folge der Änderung der Geschäftsverteilung zwischen den Senaten durch Beschluss des Plenums vom 22. November 2011 änderte sich mit Wirkung vom 1. Januar 2012 die Zuständigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin erneut; zuständig war nunmehr der Erste Senat. Diese Änderung wurde jedoch erst durch Abgabe des Verfahrens mit Verfügung vom 15. Oktober 2013, also mehr als 21 Monate später, vollzogen.
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Zwar ist auch nach jeder Änderung der Geschäftsverteilung ein gewisser Zeitraum für die Prüfung erforderlich, ob und für welche Verfahren im Einzelnen die Senats- beziehungsweise Berichterstatterzuständigkeit fortbesteht und welche Akten für die Abgabe vorzubereiten sind. Dies gilt auch und erst recht, wenn die Änderung der Geschäftsverteilung mit dem Ausscheiden eines Bundesverfassungsrichters und dem Eintritt eines neuen Mitglieds des Gerichts zusammenfällt. Denn damit ist ebenfalls die Frage der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Richtern aufgeworfen. Im vorliegenden Verfahren kommt hinzu, dass der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin wenige Tage nach Inkrafttreten der Änderung der Geschäftsverteilung ausdrücklich angefragt hat, welche Auswirkungen das Ausscheiden des bisher zuständigen Berichterstatters habe und ob nicht die Änderung der Geschäftsverteilung auch das Verfahren seiner Mandantin betreffe. Dies begründete die Pflicht des Berichterstatters, die Zuständigkeit für das genannte Verfahren einer näheren Prüfung zu unterziehen. Dennoch verblieb die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin für einen Zeitraum von insgesamt 21 Monaten weiter bei einem unzuständigen Richter.
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Dieser in der Verantwortungssphäre des Gerichts liegende Umstand kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass der bisher zuständige Richter eine außergewöhnliche Häufung politisch höchst bedeutsamer und äußerst umfangreicher Verfahren zu bearbeiten hatte. Auch wenn eine derartige - hier zweifellos gegebene - Belastungssituation es regelmäßig rechtfertigen kann, Verfahren kleineren Umfangs und vergleichsweise geringerer Bedeutung in gewissem Umfang durchaus auch für nicht unbedeutende Zeiträume zurückzustellen, um die Erledigung vordringlicher Verfahren zu ermöglichen, so kann dies für die Bestimmung der Senats- und Berichterstatterzuständigkeit aus den bereits hervorgehobenen Gründen doch allenfalls in Ausnahmefällen gelten. Denn die Bestimmung der Zuständigkeit ist auf die Frage einer Auslegung der Geschäftsverteilung begrenzt, ist zugleich aber von hervorgehobener Bedeutung dafür, den zuständigen Berichterstatter zu ermitteln, um ihm die Bearbeitung der Sache zu ermöglichen. Hinzu kommt, dass sich das Gericht mit zunehmender Dauer des Verfahrens besonders nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 -, NVwZ 2013, S. 789 790> m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren). Dies gilt hier umso mehr, als in den seit Eingang der Verfassungsbeschwerde verstrichenen fast drei Jahren das Verfahren bereits um etwa ein Jahr unangemessen verzögert war. Die Verfahrensdauer war damit in dem Zeitraum von November 2011 bis Oktober 2013 um etwa eineinhalb Jahre unangemessen verzögert im Sinne des § 97a Abs. 1 BVerfGG.
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c) Demgegenüber lässt sich weder für den Zeitraum der Zuständigkeit des Zweiten Senats zwischen Oktober 2010 und November 2011 noch für die Zuständigkeit des Ersten Senats von Oktober 2013 bis zum Abschluss des Verfahrens im September 2014 die Unangemessenheit der Verfahrensdauer feststellen; eine derartige Feststellung strebt die Beschwerdeführerin für den zuletzt genannten Zeitraum im Übrigen selbst nicht an. Diese beiden Zeiträume sind auch unter Berücksichtigung der Pflicht, aufgelaufene Zeiten einer unangemessenen Verfahrensdauer mit zunehmendem Zeitablauf durch besonders zügige Förderung der Verfahren wenigstens teilweise zu kompensieren, nicht als unangemessen einzustufen (zur Kompensation eingetretener Verzögerungen und der daraus resultierenden besonderen Förderungspflicht in späteren Verfahrensabschnitten vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2013 - 1 BvR 1067/12 -, NJW 2013, S. 3630 3632 Rn. 32, 36>; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 238/08 -, wistra 2009, S. 147 148> m.w.N.; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG, Rn. 101 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - BVerwG 5 C 27.12 D -, BayVBl 5/2014, S. 149, Rn. 33 ff., 44). Auch wenn sich kein von den Umständen des Einzelfalles unabhängiger Zeitraum einer angemessenen Bearbeitungsdauer nennen lässt, könnten nur außergewöhnlich dringliche und seltene Umstände dazu führen, eine bei etwa einem Jahr liegende Bearbeitungsdauer für eine Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 97a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zu beanstanden (vgl. auch § 97b Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, BTDrucks 17/3802, S. 27). Derartige Umstände sind hier weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der im erstgenannten Zeitraum zuständige Verfassungsrichter trotz seiner Belastung durch sein Dezernat in der Lage gewesen wäre, gerade das hier betroffene Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erledigen. Denn bei der Entscheidung darüber, welches Verfahren aufgrund welcher Maßstäbe als vordringlich einzuschätzen ist, besteht zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Verfassungsrechtsprechung ein erheblicher Spielraum, dessen Überschreitung hier nicht anzunehmen ist. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt ihrer Zuweisung an den Zweiten Senat etwa 19 Monate anhängig; nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien drängte sich weder zu diesem Zeitpunkt noch bis zum erneuten Zuständigkeitswechsel auf, dass dieser Verfassungsbeschwerde Vorrang nicht nur vor politisch und rechtlich besonders bedeutsamen Senatsverfahren, sondern auch vor allen anderen - auch älteren - im Dezernat anhängigen Verfahren hätte eingeräumt werden müssen. Aus diesen Gründen kommt es für die Entscheidung auf die Beweisbehauptungen der Beschwerdeführerin nicht an. Selbst wenn der vormals zuständige Richter nicht überlastet gewesen sein sollte, bedeutete dies nämlich nicht, dass gerade das Verfahren der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den weiteren im Dezernat anhängigen Sachen derart vordringlich gewesen wäre, dass die Nichtbearbeitung innerhalb des erstgenannten Zeitraums die Schwelle zur Unangemessenheit der daraus resultierenden Verfahrensdauer überschritten hätte.
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3. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile begründen nur zu einem geringen Anteil einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, weil sie überwiegend nicht kausal auf die eingetretene Verfahrensverzögerung zurückzuführen sind.
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Materielle wie immaterielle Nachteile können nur dann als durch eine unangemessene Verfahrensdauer verursacht angesehen werden, wenn sie dem betroffenen Verfahrensbeteiligten bei angemessener Verfahrensdauer nicht oder nicht in dem eingetretenen Ausmaß entstanden wären. Die Frage, ob die Verfassungsbeschwerde erfolgreich oder erfolglos war, spielt hierbei keine Rolle. Der Beschwerdekammer ist es deshalb von vornherein verwehrt, inzident festzustellen, ob das beanstandete Verfahren ursprünglich zulässig und begründet war und erst auf dieser Grundlage hypothetische Überlegungen zu etwaigen ersparten Aufwendungen im Falle einer Entscheidung in angemessener Frist zu treffen. Denn das Verzögerungsbeschwerdeverfahren dient nicht dazu, eine inhaltliche Überprüfung der im Ausgangsverfahren ergangenen Entscheidung zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 215 f.> zur Rechtslage vor Schaffung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren; EGMR <GK>, Urteil vom 8. Juni 2006, Sürmeli ./. Deutschland, Nr. 75529/01, Rn. 144 m.w.N. zur konventionsrechtlichen Bewertung unter Art. 6 EMRK in der ständigen Rechtsprechung des EGMR). Alleiniger Gegenstand der Verzögerungsbeschwerde nach den §§ 97a ff. BVerfGG ist die Feststellung, ob die Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (oder eines zur Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzten Verfahrens) als unangemessen einzustufen ist und ob - bejahendenfalls - dem Beschwerdeführer dadurch Nachteile entstanden sind. Für jeden geltend gemachten Nachteil mit Ausnahme der in § 97a Abs. 2 Satz 1 BVerfGG geregelten immateriellen Nachteile muss deshalb feststehen, dass er bei angemessener Verfahrensdauer nicht eingetreten wäre.
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Diese Feststellung lässt sich für keinen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile treffen. Dies folgt schon daraus, dass die Beschwerdeführerin ihre Argumentation auf die Annahme stützt, das später durch Vergleich abgeschlossene fachgerichtliche Verfahren wäre ohne Vergleichsschluss und für sie in vollem Umfang erfolgreich beendet worden, wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde rechtzeitig und im Sinne einer Stattgabe beschieden hätte.
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Weder die Kosten für das von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Privatgutachten noch die Aufwendungen für einen zusätzlichen Anwalt im fachgerichtlichen Berufungsverfahren oder für ein Coaching zur Vorbereitung einer Mediation sind ausschließlich aufgrund der überlangen Verfahrensdauer entstanden. Denn auch bei frühzeitigerem Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hätte die Beschwerdeführerin als Berufungsklägerin im parallel fortgeführten fachgerichtlichen Verfahren nachweisen müssen, dass sie Opfer einer Diskriminierung in einem Beförderungsvorgang geworden sei. Eine durch das Bundesverfassungsgericht gestützte Annahme einer diskriminierenden Entlohnung der Beschwerdeführerin im Zeitraum bis 2006 hätte die Frage einer wegen Fehlens einer Ausschreibung rechtswidrigen Beförderungsentscheidung ebenso wenig präjudizieren können wie Feststellungen zu dem behaupteten Mobbing zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zudem wären die über die gesetzlichen Gebühren weit hinausreichenden Kosten für die anwaltliche Vertretung im Verfassungsbeschwerdeverfahren auch bei angemessener Dauer dieses Verfahrens entstanden, da der Begründungsaufwand für die von der Beschwerdeführerin eingenommene inhaltliche Position sich auch bei kürzerer Verfahrensdauer nicht geändert hätte. Auf eine Prognose, ob über die Verfassungsbeschwerde vor dem Vergleichsschluss anders als durch Nichtannahme entschieden worden wäre, kommt es deshalb nicht an. Hiervon unabhängig begründet die - im Übrigen nach dem Vergleichsabschluss veranlasste - Zustellung der Verfassungsbeschwerde entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht die Vermutung, die Verfassungsbeschwerde sei von der Berichterstatterin als begründet angesehen worden.
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Soweit die Beschwerdeführerin immaterielle Nachteile geltend macht, sind diese im Rahmen des § 97a Abs. 2 BVerfGG zu entschädigen, weil aufgrund der Vermutung des § 97a Abs. 2 Satz 1 BVerfGG feststeht, dass die unangemessene Verfahrensdauer bei der Beschwerdeführerin zu einem Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, geführt hat.
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4. Legt man den hier als unangemessen einzustufenden Zeitraum der Verfahrensdauer von zweieinhalb Jahren zugrunde, ergibt sich nach § 97a Abs. 2 Satz 3 BVerfGG ein Entschädigungsbetrag von 3.000 €. Eine bloße Feststellung, dass und in welchem Umfang die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens unangemessen war, oder eine Wiedergutmachung auf andere Weise (§ 97a Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) erscheint angesichts der Umstände des Einzelfalles nicht ausreichend.
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V.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG, die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. dazu auch BVerfGE 79, 365 366 ff.>).
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