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BVerfG 26.12.2013 - 1 BvR 2531/12
BVerfG 26.12.2013 - 1 BvR 2531/12 - Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von Prozesskostenhilfe für Amtshaftungsverfahren wegen Menschenwürdeverletzung nicht mit Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 S 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) des Betroffenen vereinbar
Normen
Art 1 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 114 S 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend OLG Frankfurt, 19. Oktober 2012, Az: 15 W 69/12, Beschluss
nachgehend LG Marburg, 22. September 2015, Az: 7 O 112/11, Urteil
Tenor
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Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2012 - 15 W 69/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
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Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
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Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen einer das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzenden und menschenunwürdigen Behandlung eines Strafgefangenen.
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1. Der Beschwerdeführer, der eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes mit anschließender Sicherungsverwahrung verbüßt, wurde im November 2009 wegen plötzlich auftretender krampfartiger Schmerzen im Unterleib von mehreren Justizvollzugsbediensteten in eine Klinik verbracht. Ihm wurden dabei Hand- und Fußfesseln angelegt, die auch während der Behandlung in der Klinik nicht abgenommen wurden. Im Beisein der Justizvollzugsbediensteten und von Polizeibeamten wurden ihm im Behandlungszimmer mehrere Einläufe verabreicht. Dabei wurde ihm nicht gestattet, im Anschluss daran die im Behandlungszimmer befindliche fensterlose Toilette aufzusuchen. Vielmehr musste er seine Notdurft im Beisein der Beamten im Behandlungszimmer auf einem Toilettenstuhl verrichten.
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Im Mai 2010 stellte die Strafvollstreckungskammer des zuständigen Landgerichts rechtskräftig fest, dass die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die fortdauernde Fesselung des Beschwerdeführers anlässlich des Krankenhausaufenthaltes rechtswidrig waren.
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2. Die daraufhin vom Beschwerdeführer beim örtlich zuständigen Landgericht beantragte Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen in Höhe von 15.000 € lehnte das Landgericht mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss aus demselben Grunde zurück. Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung - zusammengefasst - wie folgt:
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Die Fesselung habe zwar einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und auch in die Menschenwürde des Beschwerdeführers dargestellt. Gemäß der ständigen Rechtsprechung erfordere ein derartiger Eingriff jedoch nicht in jedem Fall eine Wiedergutmachung durch eine Geldentschädigung, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden könne. Dies bedeute, dass im Einzelfall die Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Menschenwürde auch dadurch hinreichend ausgeglichen werden könne, dass der Betroffene erfolgreich mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen des Strafvollzugsgesetzes die Rechtswidrigkeit der Maßnahme feststellen lasse. Ob eine darüberhinausgehende Geldentschädigung zur Genugtuung und Wiedergutmachung erforderlich sei, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad des Verschuldens.
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Hiervon ausgehend stehe dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall eine Geldentschädigung nicht zu. Die Verletzungen des Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde des Beschwerdeführers seien durch die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer hinreichend ausgeglichen. Die Fesselung während der Einläufe sei nicht als besonders schwerwiegend anzusehen, insbesondere sei darin keine erhebliche Bloßstellung vor dem Krankenhauspersonal zu sehen. Dem Krankenhauspersonal sei zulässigerweise bekannt gewesen, dass es sich bei dem zu behandelnden Patienten um einen wegen Mordes zu lebenslanger Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung Verurteilten gehandelt habe. Zu beachten sei dabei auch, dass die fortdauernde Fesselung während der Behandlung nicht alleine der Fluchtgefahr gedient habe, sondern auch der Sicherstellung der körperlichen Unversehrtheit des behandelnden Personals und der Verhinderung einer Geiselnahme. Selbst wenn diese Wahrscheinlichkeit ausgesprochen gering gewesen wäre, hätte die Verletzung des Persönlichkeitsrechts insofern wegen der im Grundsatz anerkennenswerten Motive der Beamten nur ein geringes Gewicht. Die Fortdauer der Fesselung während der Darmentleerung, die Verweigerung, eine Toilette aufsuchen zu dürfen, und die damit verbundene Folge der Verrichtung der Notdurft vor den Augen Dritter seien hingegen in besonderem Maße entwürdigend gewesen. Diese Verletzung der Menschenwürde gewinne auch noch dadurch besonderes Gewicht, dass ein nachvollziehbarer Grund für die Verweigerung des Aufsuchens einer Toilette nicht ersichtlich gewesen sei. Insofern komme vorliegend aber den Umständen, dass diese Beeinträchtigung nur von kurzer Dauer gewesen sei und dass der Beschwerdeführer selbst nicht geltend machen könne, durch die andauernde Fesselung auch während der Behandlungsmaßnahmen seelisch oder körperlich nachhaltig belastet worden zu sein, besonderes Gewicht zu. Die Situation sei zwar zweifelsohne für den Beschwerdeführer nicht nur unangenehm, sondern auch bei objektiver Betrachtung als entwürdigend anzusehen. Die Beeinträchtigung hätte aber nach einigen Stunden ihr Ende gefunden. Unter Würdigung aller Umstände sei es daher trotz der Annahme der Verletzung der Menschenwürde unter den besonderen Umständen, insbesondere der kurzen zeitlichen Dauer, nicht angemessen, dem Beschwerdeführer neben der Genugtuung durch die positive Entscheidung der Strafvollstreckungskammer auch eine Geldentschädigung zuzubilligen.
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Selbst wenn man dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Geldentschädigung zubilligen wollte, würde sie jedenfalls nicht die Größenordnung erreichen, die die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts begründen könnte. Auch deshalb sei die sofortige Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung unbegründet.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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4. Es wurde dem Hessischen Ministerium für Justiz, Integration und Europa Gelegenheit gegeben, zur Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen. Von einer Stellungnahme wurde abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegen.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen zu Inhalt und Reichweite des aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 356 ff.>).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nach diesen Maßgaben offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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a) Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen jedoch nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 356 f.>). Es läuft dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn ein Fachgericht § 114 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren "durchentschieden" werden können (vgl. BVerfGE 81, 347 359>). Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit widerstrebt es daher, wenn ein Fachgericht § 114 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass es eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage, obwohl dies erheblichen Zweifeln begegnet, als einfach oder geklärt ansieht und sie deswegen bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Unbemittelten beantwortet (vgl. BVerfGE 81, 347 359 f.>). Ein solcher Verstoß ist erst recht anzunehmen, wenn das Fachgericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur abweicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2006 - 1 BvR 430/03 -, juris Rn. 17).
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b) Gemessen an diesen Grundsätzen hält die angegriffene, Prozesskostenhilfe vollumfänglich versagende Entscheidung des Oberlandesgerichts einer Überprüfung nicht stand.
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Zwar ist in der einfachgerichtlichen Rechtsprechung abstrakt hinreichend geklärt, dass wie bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch bei Verletzungen der Menschenwürde nicht in jedem Falle eine Wiedergutmachung durch Geldentschädigung auszugleichen ist, wenn die Beeinträchtigung auch in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann, und dies bei Verletzungen der Menschenwürde nicht anders als beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens abhängt (vgl. BGHZ 161, 33 37>). Anders allerdings als etwa in Fällen der menschenunwürdigen Haftunterbringung, bezüglich derer in obergerichtlichen Entscheidungen bereits vielfach konkrete Maßgaben aufgestellt worden sind, aufgrund welcher Haftbedingungen und bei welcher Unterbringungsdauer eine Entschädigung zu gewähren ist (vgl. etwa BGHZ 161, 33; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2005 - 12 U 300/04 -, NJW-RR 2005, S. 1267 sowie insbesondere OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2009 - 11 U 88/08 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2010 - 11 U 367/09, I-11 U 367/09 -, juris; Urteil vom 8. April 2011 - 11 U 76/09, I-11 U 76/09 -, juris), gibt es zur Frage der Entschädigungspflicht in der konkret vorliegenden Konstellation noch keine derartige obergerichtliche Rechtsprechung, die zur abschließenden Bewertung bereits im summarischen Verfahren vergleichend herangezogen werden könnte. Insofern bedarf es im vorliegenden Verfahren einer Einzelfallprüfung, die auf vorfindliche Maßstäbe nur begrenzt zurückgreifen kann. Diese Prüfung in das Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlegen und damit eine bloß summarische Prüfung an die Stelle des Erkenntnisverfahrens in der Hauptsache treten zu lassen, wie dies das Oberlandesgericht getan hat, überspannt die Anforderungen an die Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass gerade in Fällen der Menschenwürdeverletzung die entschädigungspflichtige Erheblichkeitsschwelle generell niedriger anzusetzen ist als bei bloßen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BGHZ 161, 33 37>), eine Geldentschädigung mithin noch regelmäßiger auch bei kurzer Dauer geboten ist und deren Ablehnung damit einer besonders intensiven Prüfung und Abwägungsentscheidung bedarf.
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Soweit das Oberlandesgericht in seiner ablehnenden Entscheidung hilfsweise darauf abstellt, dass jedenfalls nicht die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründet gewesen wäre, so weicht das Oberlandesgericht damit - unbeschadet der strittigen Frage, ob nicht auch im Prozesskostenhilfeverfahren im Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit und die insofern geltende Streitwertgrenze allein auf die tatsächlich beabsichtigte Klage abzustellen ist (vgl. zum Streitstand: Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 2, 22. Aufl. 2004, § 117 Rn. 10) - jedenfalls von der in Rechtsprechung und Literatur soweit ersichtlich einhellig vertretenen Auffassung ab, dass eine Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs aus Gründen der sachlichen Unzuständigkeit nur dann in Betracht kommt, wenn das mit dem Prozesskostenhilfegesuch befasste Gericht zuvor die Stellung eines Verweisungsantrags angeregt hat und der Antragsteller dieser Anregung nicht nachgekommen ist (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26. Juni 1989 - 2 W 18/89 -, NJW-RR 1990, S. 575; OLG Bremen, Beschluss vom 10. Januar 1991 - 5 WF 165/90 -, FamRZ 1992, S. 962 f.; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 2, 22. Aufl. 2004, § 117 Rn. 8 m.w.N.; Geimer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 114 Rn. 22a m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat aber weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer vor Ergehen seiner Entscheidung auf eine etwaige sachliche Unzuständigkeit des Landgerichts hingewiesen. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer hat in seinem Prozesskostenhilfeantrag für den Fall, dass sich das angerufene Landgericht für unzuständig erachten sollte, sogar die Verweisung an das zuständige Gericht beantragt.
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c) Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts beruht auch auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehleinschätzungen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe in der Sache zumindest teilweise zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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