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BVerfG 05.10.2011 - 2 BvR 1064/11
BVerfG 05.10.2011 - 2 BvR 1064/11 - Nichtannahmebeschluss: Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 1000 Euro zu Lasten des Bevollmächtigten bei wortlautidentischer Wiederholung einer kurz zuvor als unsubstantiiert zurückgewiesenen Grundrechtsrüge
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend OLG Hamm, 31. März 2011, Az: III-1 Vollz (Ws) 765/10, Beschluss
vorgehend LG Bielefeld, 23. November 2010, Az: 101 StVK 1722/10, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt.
Gründe
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Die Verhängung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Es ist Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit von Bedeutung sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht gehalten, hinzunehmen, dass es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird (stRspr; vgl. z.B. BVerfGK 3, 219 221 f.>).
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Der Prozessbevollmächtigte des vorliegenden Verfahrens hat bereits in mehreren Parallelfällen Verfassungsbeschwerden erhoben, die jeweils nicht zur Entscheidung angenommen wurden. Aus dem begründeten Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. März 2011 - 2 BvR 176/11 - geht hervor, dass die Verfassungsbeschwerde wegen näher erläuterter Substantiierungsmängel nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Dieser Nichtannahmebeschluss wurde dem Prozessbevollmächtigen im März 2011 bekanntgegeben. Dass dieser nunmehr unter dem 16. Mai 2011 in einem gleichgelagerten Fall erneut eine Verfassungsbeschwerde mit in den entscheidenden, die behaupteten Verfassungsverstöße betreffenden Passagen wortidentischer Begründung einreicht, stellt einen groben Missbrauch der nicht zur Arbeitsbeschaffung für Rechtsanwälte, sondern im Interesse des Grundrechtsschutzes eröffneten Beschwerdemöglichkeit dar.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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