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BFH 18.04.2018 - IV E 1/18
BFH 18.04.2018 - IV E 1/18 - Streitwert im Gewinnfeststellungsverfahren bei Beteiligung einer Kapitalgesellschaft
Normen
§ 52 Abs 1 GKG
Leitsatz
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1. NV: Der Streitwert einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung ist grundsätzlich pauschal mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts zu bemessen .
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2. NV: Bei höheren Gewinn- bzw. Verlustanteilen wird der Satz von 25 % wegen der infolge des progressiven Einkommensteuertarifs zu erwartenden höheren einkommensteuerlichen Auswirkung angemessen erhöht .
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3. NV: Im Jahr 2006 beträgt die Obergrenze des Pauschalsatzes 40 %, bei gewerblichen Einkünften wegen der Möglichkeit der Anrechnung von Gewerbesteuer 35 % .
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4. NV: Ist an den Einkünften eine Kapitalgesellschaft beteiligt und kann der auf sie entfallende Anteil der streitigen Einkünfte ohne weitere Ermittlungen eindeutig festgestellt werden, wird auf den betreffenden Teilbetrag ein Pauschalsatz angewendet, der dem Körperschaftsteuersatz entspricht. Folgesteuern wie insbesondere der Solidaritätszuschlag sind nicht zu berücksichtigen .
Tenor
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Auf die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 25. Januar 2018 KostL 1905/17 (IV B 58/17) werden die Gerichtskosten mit 15.712 € angesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
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I.
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Die Klägerin, Beschwerdeführerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) ist eine OHG, an der zu 3 % eine GmbH und im Übrigen eine natürliche Person beteiligt sind. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) erließ für das Streitjahr 2006 einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid, mit dem der Gewinn aus Gewerbebetrieb um 4.765.240 € erhöht wurde. Die anschließend erhobene Klage, mit der die Aufhebung des Änderungsbescheids beantragt wurde, wies das Finanzgericht ab und ließ die Revision nicht zu. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 IV B 58/17 wies der Bundesfinanzhof (BFH) die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin als unbegründet zurück und erlegte der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.
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Mit Kostenrechnung vom 25. Januar 2018 KostL 1905/17 (IV B 58/17) setzte die Kostenstelle des BFH für das Verfahren auf der Grundlage eines Streitwerts von 1.906.096 € Gerichtskosten nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 17.512 € fest.
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Hiergegen hat die Klägerin mit am 5. Februar 2018 eingegangenem Schriftsatz Erinnerung eingelegt. Sie trägt vor, der Streitwert sei pauschal mit 25 % des streitigen Gewinns zu bemessen und betrage deshalb 1.191.310 €. Zwar kämen nach der Rechtsprechung des BFH höhere Prozentsätze in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen erkennbar sei, dass die Pauschale von 25 % den tatsächlichen ertragsteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht werde. Hier sei der höchste für Veranlagungszeiträume ab 2005 geltende Prozentsatz von 40 % angesetzt worden, ohne zu berücksichtigen, dass eine Körperschaft von der Feststellung mit betroffen sei und in solchen Fällen ein pauschaler Abschlag von 5 % erfolge (BFH-Beschluss vom 14. April 2016 IV E 1/16). Außerdem sei ohne besondere Ermittlungen nicht erkennbar, dass die steuerlichen Auswirkungen in der Größenordnung von 40 % lägen, was auch tatsächlich nicht zutreffe. Es sei nicht feststellbar, zu welchem Jahresergebnis die im Zusammenhang mit einer Rechnungsabgrenzung stehende Gewinnerhöhung geführt hätte und wie sich der Gewinn bei den Gesellschaftern ausgewirkt hätte. Gegen die Anwendung des höchsten Pauschalsatzes spreche auch, dass nicht der gesamte festzustellende Gewinn, sondern nur eine Komponente des Jahresergebnisses streitig gewesen sei.
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Die Klägerin beantragt, der Kostenrechnung einen Streitwert von 1.191.310 € zugrunde zu legen.
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Der Kostenbeamte des BFH hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Nach der Rechtsprechung des BFH sei der Streitwert eines Verfahrens wegen Gewinnfeststellung grundsätzlich mit einem Satz von 25 % des Gewinns oder Verlusts zu bemessen. Würden Umstände erkennbar, die darauf schließen lassen, dass die streitigen Einkünfte beim Gesellschafter im Bereich der höchsten Progression zu versteuern seien, könne ein Prozentsatz im Bereich des Höchststeuersatzes angemessen sein. Hier sei die streitige Gewinnerhöhung fast ausschließlich auf eine natürliche Person entfallen, bei der sie angesichts des Betrags von über 4 Mio. € erkennbar einer Progression in der Nähe des Spitzensteuersatzes von 45 % unterlegen habe. Wegen der Beteiligung der GmbH und zur Abgeltung einer möglichen Gewerbesteuerbelastung sei ein pauschaler Abschlag um 5 Prozentpunkte auf 40 % angemessen.
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Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) hält die Ermittlung des Streitwerts für zutreffend und beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Erinnerung ist teilweise begründet und führt zur Festsetzung von Kosten in Höhe von 15.712 €.
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1. Der Kostenbeamte hat zwar zutreffend Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt und 2,0 Gebühren nach diesem Verzeichnis festgesetzt. Er ist dabei aber von einem zu hohen Streitwert ausgegangen.
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a) Bei Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung bemisst der BFH in ständiger Rechtsprechung den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Feststellungsbeteiligten. Diese ist grundsätzlich --im Sinne einer Vereinfachungsregelung-- mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts zu bemessen. Die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern werden nicht ermittelt.
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Der vorgenannte Prozentsatz ist bei Streit um die Höhe des Gewinns allerdings keine feste Größe. Ausnahmsweise kommt der Ansatz eines höheren Prozentsatzes in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschalsatz der tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkung nicht gerecht wird. Daher ist der Satz von 25 % bei höheren Gewinn- bzw. Verlustanteilen wegen der infolge des progressiven Einkommensteuertarifs zu erwartenden höheren einkommensteuerlichen Auswirkung angemessen zu erhöhen (vgl. aus jüngerer Zeit etwa BFH-Beschluss vom 31. Juli 2014 IV E 2/14, m.w.N.). Die Obergrenze des Pauschalsatzes beträgt im Streitjahr 2006 ausgehend von dem Spitzensteuersatz von 42 % nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in dessen im Streitjahr 2006 geltender Fassung (EStG) 40 %, wovon bei gesonderter und einheitlicher Feststellung gewerblicher Einkünfte wegen der Möglichkeit der Anrechnung von Gewerbesteuer nach § 35 EStG ein Abschlag von 5 Prozentpunkten, hier also auf 35 % zu machen ist (BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2006 VIII B 177/05, BFHE 214, 208, BStBl II 2007, 54).
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Ist an den Einkünften eine Kapitalgesellschaft beteiligt, muss dem linearen Steuertarif der Körperschaftsteuer Rechnung getragen werden. Wenn --wie hier-- der Anteil der auf die Kapitalgesellschaft entfallenden streitigen Einkünfte ohne weitere Ermittlungen eindeutig festgestellt werden kann, wird auf den betreffenden Teilbetrag ein Pauschalsatz angewendet, der dem Körperschaftsteuersatz entspricht. Folgesteuern wie insbesondere der Solidaritätszuschlag sind nicht zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 24. Januar 1979 I R 91/78, BFHE 127, 300, BStBl II 1979, 441). Im Streitjahr 2006 betrug der Körperschaftsteuersatz nach § 23 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 25 %.
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b) Im Streitfall ergibt sich der streitige Gewinn aus der mit dem insgesamt angefochtenen Änderungsbescheid vorgenommenen Erhöhung um 4.765.240 €. Hiervon entfielen auf die GmbH 142.957 € (3 %) und auf die natürliche Person 4.622.283 € (97 %). Daraus errechnet sich für die GmbH ein Streitwert von 35.739 €. Soweit der Gewinn auf die natürliche Person entfällt, ist von einer durchschnittlichen Steuerbelastung nahe des Spitzensteuersatzes auszugehen. Die Anwendung des pauschalen Höchstsatzes von 35 % erscheint deshalb angemessen und führt zu einem anteiligen Streitwert von 1.617.799 €. Insgesamt beträgt der Streitwert mithin 1.653.538 €.
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2. Auf der Grundlage dieses Streitwerts beträgt eine Gebühr nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG 7.856 €. Nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sind durch das Verfahren 2,0 Gebühren entstanden, so dass Kosten von 15.712 € festzusetzen sind.
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3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
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