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BFH 29.11.2017 - X K 1/16
BFH 29.11.2017 - X K 1/16 - Kostentragung bei einer Entschädigungsklage
Normen
§ 198 Abs 1 GVG, § 198 Abs 3 GVG, § 135 Abs 1 FGO, § 138 Abs 1 FGO, § 155 FGO, § 93 ZPO
Vorinstanz
vorgehend FG Köln, 7. April 2016, Az: 13 K 2139/12, Beschluss
Leitsatz
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1. Um eine Entschädigungsklage erfolgreich erheben zu können, bedarf es keiner erfolglosen vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung. Entscheidet sich ein Entschädigungskläger aber unmittelbar zur Klageerhebung, trägt er das Risiko, die Kosten des Entschädigungsverfahrens gemäß § 93 ZPO tragen zu müssen, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt .
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2. Es ist kein Zeichen eines unzulässigen "Duldens und Liquidierens", wenn der Kläger auf die Ankündigung des Gerichts, das Verfahren zu einem bestimmten Zeitpunkt voraussichtlich abzuschließen, vertraut und ihm damit die Möglichkeit gibt, das Verfahren den eigenen Planungen entsprechend zu betreiben. In einem solchen Fall kann eine Verzögerungsrüge länger als nur den Regelzeitraum von sechs Monaten zurückwirken .
Tenor
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Der Beklagte wird verurteilt, wegen unangemessener Dauer des beim Finanzgericht Köln geführten Verfahrens 13 K 2139/12 an die Klägerin weitere 600 € nebst seit dem 24. Mai 2016 zu berechnender Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Zudem hat er in Bezug auf den von ihm anerkannten und bereits bezahlten Entschädigungsbetrag in Höhe von 1.000 € Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 24. Mai 2016 bis zum 14. Juli 2017 an die Klägerin zu zahlen.
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Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
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A.
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Die Klägerin begehrt Entschädigung nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) für das ab dem 10. Juli 2012 anhängige und durch wechselseitige Erledigungserklärungen der Beteiligten am 7. April 2016 beendete Verfahren 13 K 2139/12 vor dem Finanzgericht (FG) Köln.
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Die Klägerin ist eine GmbH, die ein Fachgeschäft zum Verkauf von Materialien aller Art für den Künstlerbedarf betreibt. Dem Geschäft wurde ab Frühjahr 2007 ein Kundencafé angegliedert. Gegenstand des von der Klägerin geführten FG-Verfahrens waren die Gewinnerhöhungen 2004 bis 2007 im Anschluss an eine Außenprüfung für diese Jahre. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage, die am 10. Juli 2012 beim FG eingegangen ist. Streitpunkte laut Klagebegründung vom 6. September 2012 waren u.a. die steuerliche Behandlung der sog. Mietereinbauten im Zusammenhang mit dem Kundencafé, damit zusammenhängend die Abziehbarkeit der an den Koch A gezahlten Vergütungen, die Abschreibung verschiedener Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens, die Bewertung des Handelswarenbestandes sowie die Rechtmäßigkeit des Prüfungszeitraums von vier Jahren.
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Zudem war die Klägerin der Auffassung, die ihr im Rahmen einer Akteneinsicht am 21. August 2012 vorgelegten Akten seien nicht vollständig gewesen. Daraufhin konnte sie am 16. Oktober 2012 weitere Akten einsehen.
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Die Klageerwiderung des Finanzamts (FA) ging am 25. Oktober 2012 beim FG ein. Dort kam es am 1. Januar 2013 aufgrund einer Änderung des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans zu einem Wechsel des Berichterstatters. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2013 nahm die Klägerin zur Klageerwiderung des FA Stellung. Dieser Schriftsatz wurde dem FA am 16. Januar 2013 mit der Bitte um Stellungnahme übersandt.
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Am 11. Januar 2013 erhob die Klägerin ihre erste Verzögerungsrüge, da Anlass zur Besorgnis bestehe, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) regelmäßig ein Jahr betrage, abgeschlossen werde. Eine Antwort des FG erhielt sie nicht.
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Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 äußerte sich das FA zu einzelnen Streitpunkten und wies darauf hin, dass es eine weitere Stellungnahme zu den anderen Themenpunkten für entbehrlich halte, weil nicht mehr mit Fortschritten in der Rechtsfindung zu rechnen sei. Dieses Schreiben wurde der Klägerin am 25. Februar 2013 vom FG zur Kenntnis übersandt.
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Am 30. August 2013 erhob die Klägerin ihre zweite Verzögerungsrüge. Diese begründete sie damit, dass die letzte erkennbare Verfahrenshandlung in dem Schreiben des Gerichts vom 25. Februar 2013 bestehe. Zu der vor mehr als sechs Monaten bereits erhobenen Verzögerungsrüge liege keine erkennbare Antwort des Gerichts vor.
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Daraufhin teilte der Vorsitzende des betroffenen Senats der Klägerin am 2. September 2013 mit, in Anbetracht der erheblichen Belastung des Senats mit älteren und komplexen Verfahren sowie aufgrund mehrfacher Berichterstatterwechsel sei eine kurzfristige Terminierung nicht zu erwarten. Der Senat sei bestrebt, das Verfahren im Jahr 2014 abzuschließen.
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Eine Verfahrensförderung im Jahr 2014 ist indes nicht zu erkennen. Am 1. Januar 2015 kam es erneut zu einem Wechsel des Berichterstatters.
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Am 14. Juli 2015 erhob die Klägerin ihre dritte Verzögerungsrüge. Es bestehe Anlass zur Besorgnis, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) regelmäßig zwei Jahre betrage, abgeschlossen sein werde. Die Berichterstatterin führte in ihrem Antwortschreiben vom 22. Juli 2015 aus, die bislang nicht erfolgte Durchführung eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung bzw. sonstiger prozessfördernder Maßnahmen seien darauf zurückzuführen, dass der Senat zum einen zahlreiche ältere Fälle zu bearbeiten habe und zum anderen in der jüngeren Vergangenheit mehrere personelle Veränderungen innerhalb des Senats stattgefunden hätten. Sie beabsichtige eine kurzfristige Bearbeitung des Verfahrens mit dem Ziel einer Verfahrensbeendigung im Jahr 2015.
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Am 4. Dezember 2015 fragte die Berichterstatterin bei den Beteiligten an, ob ihnen eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2016 möglich sei. Daraufhin kam es zu einem kurzen Schriftsatzwechsel, der damit endete, dass das FG am 25. Januar 2016 beschloss, durch Vernehmung des A Beweis darüber zu erheben, welche Tätigkeiten dieser für die Klägerin im Zeitraum von Juli 2005 bis zur Eröffnung des Kundencafés im Februar 2007 erbracht habe. Die für den 18. Februar 2016 terminierte Beweisaufnahme musste wegen der Verhinderung des A verschoben werden. Im Rahmen der nunmehr am 7. April 2016 stattfindenden mündlichen Verhandlung verständigten sich die Beteiligten "nach leidenschaftlicher Erörterung und hartem Ringen" (so das Protokoll) einvernehmlich auf eine Lösung der diversen Streitpunkte und erklärten den Rechtsstreit wechselseitig für erledigt. In der Kostenentscheidung des FG wurden der Klägerin die Kosten zu 40 % und dem FA zu 60 % auferlegt.
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Am 24. Mai 2016 hat die Klägerin Entschädigungsklage erhoben. Sie trägt vor, das FG hätte gut zwei Jahre nach der Klageerhebung am 10. Juli 2012, also im August 2014, mit der eigentlichen Bearbeitung des Verfahrens beginnen müssen. Tatsächlich sei dies aber erst im Dezember 2015 geschehen. Daher ergebe sich ein überlanges Gerichtsverfahren im Umfang von 16 Monaten. Die zu leistende Entschädigung betrage 100 € je Monat, also 1.600 €. Der Zinsanspruch folge aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
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Mit Schriftsatz vom 8. September 2016 hat der Beklagte den geltend gemachten Anspruch in Höhe von 1.000 € anerkannt und den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin hat der vom Beklagten ausgesprochenen teilweisen Erledigung mit Schriftsatz vom 14. Juli 2017 zugestimmt.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin wegen der überlangen Dauer des Verfahrens vor dem FG Köln 13 K 2139/12 eine angemessene Entschädigung zu leisten, die vorläufig unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 1.000 € mit 600 € beziffert wird,
bezogen auf diesen Betrag Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
bezogen auf den anerkannten Betrag in Höhe von 1.000 € Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zum Zeitpunkt der Teilerledigung zu zahlen,
sowie dem Beklagten die Kosten des gesamten Rechtsstreits aufzuerlegen.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Der Entschädigungsanspruch sei lediglich im Hinblick auf eine Verzögerung von zehn vollständigen Monaten und damit in Höhe von 1.000 € gegeben. Die darüber hinausgehende Forderung in Höhe von 600 € werde von der Klägerin zu Unrecht erhoben. Der dieser Forderung zugrunde liegende Zeitraum von sechs Monaten stelle keine Verzögerung dar, die zu einer Entschädigung führen könne, da sich die von der Klägerin erhobenen Rügen nicht auf diesen Zeitraum erstreckten.
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Der Entschädigungsanspruch setze gemäß § 198 Abs. 3 GVG eine Verzögerungsrüge voraus, die nach Satz 2 des § 198 Abs. 3 GVG erst erhoben werden dürfe, wenn Anlass zur Besorgnis bestehe, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden könne. Deshalb könnten die Verzögerungsrügen vom 11. Januar 2013 und vom 30. August 2013 keine Rechtswirkung entfalten. Beide Verzögerungsrügen seien zu einem Zeitpunkt erhoben worden, in dem noch kein Anlass zu der Befürchtung bestanden habe, das Verfahren, dessen Dauer zu dem Zeitpunkt sechs bzw. 13 Monate betragen habe, werde verzögert. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung spreche im Regelfall eine Vermutung dafür, dass die Dauer eines Verfahrens angemessen sei, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach Eingang der Klage mit Maßnahmen beginne, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollten. Davon sei auch im Streitfall auszugehen. Demzufolge seien die Verzögerungsrügen des Jahres 2013 zu früh erhoben worden.
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Die am 14. Juli 2015 erhobene Verzögerungsrüge könne indes nur bis zum 14. Januar 2015 zurückwirken, da im Regelfall ein Zeitraum von gut sechs Monaten, für den eine Verzögerungsrüge zurückwirke, als angemessen und zumutbar erscheine (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2016 X K 1/15, BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694). Deshalb sei die Entschädigungsforderung lediglich hinsichtlich des Zeitraums vom 14. Januar 2015 bis zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahmen, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollten, also mit der Erstellung der Terminankündigung vom 4. Dezember 2015 begründet. Dieser Zeitraum umfasse zehn volle Monate, so dass der geltend gemachte Anspruch insoweit anerkannt werde.
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Für den davor liegenden Zeitraum, der von der Verzögerungsrüge nicht rückwirkend erfasst werde, in dem das Verfahren jedoch angesichts des Ablaufs von 24 Monaten als verzögert angesehen werden könne, sei mangels wirksamer Verzögerungsrüge hilfsweise lediglich die Feststellung einer Verzögerung möglich.
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Soweit er, der Beklagte, die geltend gemachte Forderung in Höhe von 1.000 € anerkannt und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt habe, seien der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
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B.
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I.
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Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache in Bezug auf die Entschädigung für eine Verzögerung von zehn Monaten in Höhe von 1.000 € infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten erledigt. Da die Entschädigung in Geld nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG nach Monaten bemessen werden kann (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 20. August 2014 X K 9/13, BFHE 247, 1, BStBl II 2015, 33, Rz 38), handelt es sich bei dem Entschädigungsanspruch um einen quantitativ teilbaren Streitgegenstand, so dass ein Teilanerkenntnis möglich ist (zur Kostenfolge siehe unten III.).
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II.
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In Bezug auf den nicht in der Hauptsache erledigten Teil des Rechtsstreits ist die Klage zulässig und begründet. Die Dauer des Ausgangsverfahrens war in einem weiteren Umfang von sechs Monaten unangemessen. Hierfür ist von dem Beklagten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 600 € zu zahlen.
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1. Die Zulässigkeit der Klage ist zu bejahen, obwohl die Klägerin die begehrte Entschädigung für die erlittenen immateriellen Nachteile in ihrem Antrag lediglich vorläufig beziffert hat. Der auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung lautende Klageantrag wird von dem angerufenen Senat in Verbindung mit dem weiteren Klagebegehren so verstanden, dass sie mit ihrer Formulierung "vorläufig beziffert" tatsächlich einen Mindestbetrag meint. Der Umstand, dass in einer Entschädigungsklage der Zahlungsantrag lediglich in Höhe eines Mindestbetrags beziffert wird, steht der hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrags und damit der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (Senatsurteil vom 25. Oktober 2016 X K 3/15, BFH/NV 2017, 159, Rz 15, m.w.N.; zur gleichwohl bestehenden Begrenzung des Entscheidungsprogramms des angerufenen Gerichts s. aber unten B.II.2.c dd).
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2. Die Klage ist begründet. Nach den Maßstäben, die der Senat seiner ständigen Rechtsprechung zugrunde legt, war die Dauer des Ausgangsverfahrens im Umfang von weiteren sechs Monaten unangemessen (unter a und b). Dafür ist an die Klägerin eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 600 € zu leisten (unter c). Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (unter d).
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a) Die Dauer des Verfahrens war unangemessen i.S. des § 198 GVG.
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aa) Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich Senatsurteil vom 7. November 2013 X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.2., auf das zur Vermeidung von Wiederholungen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird). Nach dieser Entscheidung ist der Begriff der "Angemessenheit" für Wertungen offen, die dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss des Rechtsstreits einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grundsätzen --wie dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich möglichst zutreffende und qualitativ möglichst hochwertige Entscheidungen, der Unabhängigkeit der Richter und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter-- Rechnung tragen. Danach darf die zeitliche Grenze bei der Bestimmung der Angemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu eng gezogen werden; dem Ausgangsgericht ist ein erheblicher Spielraum für die Gestaltung seines Verfahrens --auch in zeitlicher Hinsicht-- einzuräumen. Zwar schließt es die nach der Konzeption des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG vorzunehmende Einzelfallbetrachtung aus, im Rahmen der Auslegung der genannten Vorschrift konkrete Fristen zu bezeichnen, innerhalb derer ein Verfahren im Regelfall abschließend erledigt sein sollte. Gleichwohl kann für ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, die Vermutung aufgestellt werden, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene ("dritte") Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt. Diese Vermutung gilt indes nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise auf Umstände hinweist, aus denen eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens folgt (so Senatsurteil in BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, Rz 24).
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bb) Nach diesen Grundsätzen war das Ausgangsverfahren insgesamt um 16 Monate verzögert.
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(1) Die Anwendung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG beispielhaft genannten Kriterien vermittelt im Streitfall kein einheitliches Bild. So war der Schwierigkeitsgrad des Verfahrens eher als überdurchschnittlich anzusehen, da zur Lösung des Streitfalles zahlreiche rechtlich und tatsächlich nicht einfache Streitpunkte zu prüfen waren, umfangreich vorgetragen wurde und der Duktus der Schriftsätze auch erkennen ließ, dass die Fronten zwischen den Verfahrensbeteiligten eher verhärtet waren.
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In Bezug auf die Bedeutung des Verfahrens für die Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der nachzuzahlenden Körperschaftsteuer zwar nicht unbeträchtlich, aber nicht von existentieller Bedeutung war. Auch hat die Klägerin in dem Verfahren trotz ihrer drei Verzögerungsrügen nie explizit darauf hingewiesen, es sei aus bestimmten Gründen notwendig, das Verfahren beschleunigt zu bearbeiten.
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(2) Die vom Senat erkannte Verzögerung des Rechtsstreits um 16 Monate ergibt sich aus einer Betrachtung des konkreten Verfahrensablaufs.
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(a) In dem seit dem 10. Juli 2012 beim FG anhängigen Klageverfahren endete der Wechsel der vorbereitenden Schriftsätze zwischen den Beteiligten und damit die sog. erste Phase am 25. Februar 2013 mit der Übersendung des Schriftsatzes des FA, in dem dieses sinngemäß ausführte, es halte eine weitergehende Stellungnahme für entbehrlich. Das FG hätte demzufolge nach gut zwei Jahren --also ab August 2014-- das Verfahren vorantreiben müssen, was jedoch nicht geschehen ist. Das bedeutet, dass das Verfahren ab August 2014 verzögert wurde.
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(b) Erst im Dezember 2015 wurde das Verfahren sachgerecht mit dem Ergebnis betrieben, dass die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2016 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärten.
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b) Das die Verzögerung des Ausgangsverfahrens von Februar 2015 bis November 2015 betreffende Entschädigungsklageverfahren ist durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten vom 8. September 2016 und vom 14. Juli 2017 in der Hauptsache erledigt worden, so dass es insoweit keiner gerichtlichen Entscheidung bedarf.
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c) Der Klägerin steht für den Zeitraum vom August 2014 bis zum Januar 2015 ebenfalls eine Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden in Höhe von 600 € zu.
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aa) Das Bestehen eines Nichtvermögensnachteils wird in Fällen unangemessener Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet (vgl. auch Senatsurteil vom 17. April 2013 X K 3/12, BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547, unter III.6.a). Eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG wäre im Streitfall für die unangemessene Verzögerung nicht ausreichend.
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bb) Umstände dafür, dass der in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG genannte Regelbetrag von 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung vorliegend unbillig (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG) sein könnte, sind nicht ersichtlich.
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Dies gilt trotz der Tatsache, dass die Klägerin eine GmbH ist. Zwar hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in einem Entschädigungsklageverfahren zu Gunsten des dortigen Beklagten unterstellt, bei einer GmbH sei regelmäßig eine geringere Entschädigung angemessen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. April 2016 L 10 SF 5/15 EK, juris, Rz 219). Diese Aussage in einem Einzelfall widerspricht aber der ständigen und überzeugenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (--BSG--, vgl. die Entscheidungen vom 12. Februar 2015 B 10 ÜG 1/13 R, BSGE 118, 91, Rz 34 ff.; vom 5. Mai 2015 B 10 ÜG 5/14 R, Sozialrecht 4-1720 § 198 Nr. 12 Rz 31; vom 25. Oktober 2016 B 10 ÜG 24/16 B, juris, Rz 10), wonach allein die Eigenschaft als juristische Person die Vermutungswirkung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht entkräftet. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an, da bereits der Gesetzeswortlaut nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen differenziert. Dabei handelt es sich auch nicht um ein Redaktionsversehen, wie die Entstehungsgeschichte der Norm belegt. Vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst auch juristische Personen in den Anwendungsbereich des § 198 Abs. 2 GVG einbeziehen wollen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur weiteren Begründung auf das BSG-Urteil in BSGE 118, 91, unter 3.c verwiesen.
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cc) Dem Entschädigungsanspruch der Klägerin für die Zeit von August 2014 bis Januar 2015 steht die im Regelfall lediglich begrenzte Rückwirkung einer wirksamen Verzögerungsrüge nicht entgegen.
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Die ersten beiden Verzögerungsrügen aus dem Jahr 2013 sind nicht wirksam erhoben worden (unter (1) und (2)). Die von der Klägerin im Juli 2015 erhobene (dritte) Verzögerungsrüge wird vom erkennenden Senat im Streitfall nicht als verspätet angesehen. Damit entfällt der Grund für ihre nur eingeschränkte Rückwirkung, so dass eine Entschädigung für den gesamten Zeitraum der Verzögerung zu leisten ist (unter (3)).
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(1) Die Entschädigung in Geld setzt nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Nach § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG kann die Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Wird die Rüge zur Unzeit erhoben, geht die Rüge "ins Leere" (BTDrucks 17/3802, S. 20) und wird auch dann nicht wirksam, wenn später tatsächlich eine unangemessene Verfahrensdauer eintritt. Die Besorgnis der Verzögerung i.S. des § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG erfordert zwar noch nicht, dass eine Verzögerung bereits eingetreten ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2014 X K 7/13, BFH/NV 2015, 33, unter II.2.), ist aber auch nicht voraussetzungslos. Maßgeblich ist, wann ein Betroffener erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Verfahren als solches keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 21. Mai 2014 III ZR 355/13, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 2443, unter II.3.a).
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(2) Als die Klägerin im Januar 2013 und im August 2013 die beiden Verzögerungsrügen erhob, waren solche Anhaltspunkte objektiv noch nicht erkennbar. Das Verfahren war zu diesem Zeitpunkt sechs Monate bzw. 13 Monate anhängig. Von der Schwelle der "gut zwei Jahre" ab Klageeingang war auch der spätere Zeitpunkt noch zehn Monate entfernt. Nachvollziehbare Umstände, die seinerzeit dafür hätten sprechen können, dass das FG das Verfahren nicht zügig bearbeiten würde, waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht auszumachen.
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(3) Die Klägerin hat eine wirksame Verzögerungsrüge am 14. Juli 2015 erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren zwar bereits drei Jahre alt. Die Verzögerungsrüge war aber dennoch nicht verspätet und wirkt im konkreten Streitfall auch auf den Beginn der zu dem Zeitpunkt bereits seit knapp zwölf Monaten bestehenden Verfahrensverzögerung zurück.
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(a) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, unter II.3. die unbeschränkte Rückwirkung von Verzögerungsrügen verneint, da diese dem präventiven Aspekt des Gesetzeszwecks nicht entspricht, sondern diesen leerlaufen lässt. Um trotzdem die Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der Rechtsprechung im Bereich der Entschädigungsklagen zu verbessern, erschien es dem Senat notwendig, den in der Rechtspraxis nur schwer fassbaren Zeitraum eines unzulässigen "Duldens und Liquidierens" durch eine Vermutungsregel zu typisieren. Er hat für den Regelfall einen Zeitraum von gut sechs Monaten, für den eine Verzögerungsrüge zurückwirkt, als angemessen und zumutbar angesehen.
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(b) Ein solcher Regelfall ist vorliegend nicht gegeben, denn aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls wäre eine nur beschränkte Rückwirkung der Verzögerungsrüge nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hatte auf ihre zweite Verzögerungsrüge im August 2013 die Antwort des Vorsitzenden des zuständigen Senats des FG erhalten, der Senat sei bestrebt, das Verfahren im Jahr 2014 abzuschließen. In einer solchen Konstellation ist es kein Zeichen eines unzulässigen "Duldens und Liquidierens" eines Klägers, wenn dieser auf die Ankündigung des Gerichts vertraut und diesem die Möglichkeit gibt, den eigenen Planungen entsprechend das Verfahren zu betreiben. Die Geduld eines Klägers soll nämlich nach der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht "bestraft" werden (BRDrucks 540/10, S. 28).
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Aus demselben Grund ist es unschädlich, dass die Klägerin nicht sofort nach Ablauf des vom FG angekündigten Bearbeitungszeitraums Ende 2014, sondern erst sechs Monate später zum dritten Mal die Verzögerung gerügt hat. Dass sie dem FG noch eine weitere Karenzzeit von sechs Monaten gewährt hat, deutet ebenfalls nicht auf ein "Dulden und Liquidieren" hin, sondern stellt vielmehr ein nachvollziehbares Abwarten dar. Eine Begrenzung der Rückwirkung der Verzögerungsrüge ist in einer solchen Konstellation nicht angemessen.
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Damit sind der Klägerin auch für die Monate August 2014 bis Januar 2015, also für weitere sechs Monate überlanger Verfahrensdauer eine Entschädigung von insgesamt 600 € zu gewähren.
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dd) Der Senat sieht allerdings keinen Grund, über den beantragten Mindestbetrag der Entschädigungen hinauszugehen. Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 12. Juli 2017 X K 3-7/16 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass der Verzicht auf einen bestimmten Klageantrag (Beschränkung auf die Nennung eines Mindestbetrags) und die Inanspruchnahme einer Befugnis des Gerichts, über einen bezifferten Mindestbetrag hinauszugehen, nur insoweit erforderlich und geboten ist, als das Gericht gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG in Fällen der "Unbilligkeit" einen höheren oder niedrigeren als den im Gesetz genannten Pauschalbetrag für Nichtvermögensnachteile festsetzen kann. Soweit die Höhe des Entschädigungsanspruchs hingegen maßgeblich durch die Dauer der Verzögerung (vgl. § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG: "1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung") bestimmt wird, ist es dem Entschädigungskläger --wie jedem anderen Kläger auch-- zuzumuten, sich in seinem Klageantrag auf die Annahme einer bestimmten Dauer der Verzögerung festzulegen, seinen Antrag danach auszurichten und den Entscheidungsumfang des Gerichts sowie sein eigenes Kostenrisiko damit zu begrenzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des unter www.bundesfinanzhof.de veröffentlichten Senatsurteils unter IV.2.b verwiesen.
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d) Der Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beruht auf § 66 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach beginnt im Streitfall der Zinslauf mit der Erhebung der Klage, also dem Eingang der Klageschrift beim BFH am 24. Mai 2016 (§ 64 Abs. 1 FGO).
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aa) § 66 Satz 2 FGO i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl I 2016, 2222), wonach bei Entschädigungsklagen die Streitsache erst mit der Zustellung der Klage rechtshängig wird, ist im Streitfall noch nicht anzuwenden. Das genannte Gesetz ist nach seinem Art. 10 am Tag nach der Verkündung --also am 15. Oktober 2016-- in Kraft getreten. Die vorliegende Entschädigungsklage ist aber bereits am 24. Mai 2016 beim BFH eingegangen. Hierfür gilt weiter die bisherige Rechtsprechung des Senats, wonach bei Entschädigungsklagen vor dem BFH, auf die gemäß § 155 Satz 2 FGO die Vorschriften der FGO über das Verfahren im ersten Rechtszug entsprechend anwendbar sind, sich die Rechtshängigkeit nach § 66 (Satz 1) FGO richtet (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2017, 159, Rz 47).
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bb) Im Streitfall sind zudem die Prozesszinsen in Bezug auf den vom Beklagten anerkannten Betrag in Höhe von 1.000 € für den Zeitraum vom 24. Mai 2016 (Beginn der Rechtshängigkeit) bis zum 14. Juli 2017 (Teilerledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch die Teilerledigungserklärung der Klägerin, die noch vor der Zahlung des Teilbetrags durch den Beklagten beim BFH einging) zu berechnen.
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III.
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Die Kosten des Verfahrens sind, auch soweit die Rechtssache in der Hauptsache erledigt ist, dem Beklagten aufzuerlegen.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, soweit dem Klageantrag der Klägerin entsprochen wurde.
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2. Soweit über die Kosten des erledigten Teils zu befinden ist, stützt sich die Entscheidung auf § 138 Abs. 1 FGO.
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Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.
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Zunächst ist im Streitfall zu beachten, dass dem Entschädigungsbegehren der Klägerin materiell-rechtlich voll entsprochen wurde. Nach dem Rechtsgedanken des § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO hätte damit der Beklagte die Kosten zu tragen. Die Klägerin hat es jedoch versäumt, ihren Entschädigungsanspruch vor der Klageerhebung beim Beklagten geltend zu machen. Gemäß § 155 Satz 2 i.V.m. Satz 1 FGO ist in solchen Fällen der Gedanke des § 93 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu übertragen. Danach fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat.
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a) Es bedarf zwar keiner erfolglosen vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung, um eine Entschädigungsklage erfolgreich erheben zu können, denn der Entschädigungsanspruch kann nach allgemeinen Grundsätzen außergerichtlich gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und befriedigt werden (BTDrucks 17/3802, S. 22). Entscheidet sich ein Entschädigungskläger aber unmittelbar zur Klageerhebung, trägt er das Risiko, die Kosten des Entschädigungsverfahrens gemäß § 93 ZPO tragen zu müssen, wenn der Beklagte sofort anerkennt (so auch u.a. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG, Rz 237 f.; Heine, Monatsschrift für Deutsches Recht 2014, 1008; Stahnecker, Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren, Rz 154).
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b) Der Beklagte hat "sofort" i.S. des § 93 ZPO die Forderung der Klägerin in Bezug auf den Teilbetrag von 1.000 € anerkannt. Das sofortige Anerkenntnis setzt in der Regel voraus, dass der Beklagte die erste sich bietende prozessuale Möglichkeit wahrnimmt (MünchKommZPO/Schulz, 5. Aufl., § 93 Rz 12). Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Beklagter bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist jedenfalls dann "sofort" i.S. des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige --wie im Streitfall gegeben-- keinen insoweit auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält. Die Billigkeitsentscheidung, die nach § 93 ZPO zu treffen ist, könne --so der BGH-- nicht davon abhängen, ob ein Anerkenntnis in der Frist zur Abgabe der Verteidigungserklärung oder in der anschließenden Frist zur Klageerwiderung abgegeben werde. In beiden Fällen sei es dem Beklagten nicht zuzumuten, einen Anspruch anzuerkennen, den er nicht in einem hinreichend lang bemessenen Zeitraum prüfen könne. Dazu dürfe er die --nötigenfalls verlängerte-- Klageerwiderungsfrist in Anspruch nehmen (s. BGH-Beschluss vom 30. Mai 2006 VI ZB 64/05, BGHZ 168, 57, unter II.2.b bb).
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Beklagte mit dem am 8. September 2016 beim BFH eingegangenen Schriftsatz und damit innerhalb der ihm gesetzten Klageerwiderungsfrist, die am 9. September 2016 ablief, das Teilanerkenntnis "sofort" ausgesprochen.
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c) Dennoch wäre es im konkreten Streitfall aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls unbillig, der Klägerin die Kosten für den erledigten Teil des Rechtsstreits aufzuerlegen.
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So gab es im Zeitpunkt der Klageerhebung --soweit ersichtlich-- noch keine gerichtliche Entscheidung, in der dem Entschädigungskläger die Kosten des Entschädigungsverfahrens gemäß § 93 ZPO auferlegt wurden, weil der Beklagte sofort anerkannt hatte. Dem Prozessvertreter der Klägerin wurde zudem im Jahr 2012 im Rahmen eines anderen Entschädigungsbegehrens von dem Vorsitzenden des dort betroffenen Senats desselben FG schriftlich mitgeteilt, ihm werde anheimgestellt, das Entschädigungsbegehren durch Klage beim BFH zu verfolgen. Das FG sei für die Festsetzung von Entschädigungen gemäß § 198 GVG nicht zuständig. Es sei daher nichts weiter zu veranlassen. Dass diese Auffassung im Übrigen teilweise auch weiterhin innerhalb dieses FG vertreten wird, zeigt die Tatsache, dass der Prozessvertreter der Klägerin noch im Jahr 2017 ein identisches Schreiben erhalten hat.
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Der angerufene Senat verkennt nicht, dass es sich dabei nicht um die geäußerte Rechtsansicht des im Streitfall betroffenen Senats bzw. des Beklagten handelt. Dennoch musste bei dem Prozessvertreter aufgrund der klaren Aussage in dem Schreiben aus dem Jahr 2012 der Eindruck entstehen, diese Auffassung sei abgestimmt und werde im FG geteilt. Unter diesen konkreten Umständen des Einzelfalles erscheint es dem erkennenden Senat unbillig, von der Klägerin im Jahr 2016 bei diesem konkreten Gericht erneut eine vorherige Zahlungsaufforderung zu verlangen, um der Kostenpflicht bei einem sofortigen Anerkenntnis zu entgehen. Somit hat der Beklagte auch insoweit die Kosten gemäß § 138 Abs. 1 FGO zu tragen.
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3. § 138 Abs. 1 FGO sieht bei einer Erledigung der Hauptsache eine Kostenentscheidung durch Beschluss vor. Im Streitfall liegt jedoch eine Teilerledigung vor. Damit ist durch Urteil über die restlichen Streitpunkte und im Rahmen einer gemischten Kostenentscheidung beruhend auf § 138 und § 135 FGO über die Kosten des erledigten Teils zu befinden (s. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2007 III B 12/06, BFH/NV 2007, 1905, unter II.1.b).
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IV.
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Mit Einverständnis der Beteiligten (§ 90 Abs. 2 i.V.m. § 155 Satz 2 FGO) hat der erkennende Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden.
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