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BFH 25.04.2017 - X B 109/16
BFH 25.04.2017 - X B 109/16 - Mängel in der Dokumentation der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne sind keine Verfahrensfehler - Wirksamkeit eines Gerichtsbeschlusses bei nicht lesbarer Unterschrift
Normen
§ 21g GVG, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 119 Nr 1 FGO, § 119 Nr 6 FGO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 4. Juli 2016, Az: 2 K 82/16, Urteil
vorgehend BFH, 29. Januar 2016, Az: X B 93/15, Beschluss
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 26. März 2015, Az: 2 K 207/11, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Die Wirksamkeit eines Gerichtsbeschlusses --hier: über den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan-- setzt nicht voraus, dass die Unterschriften der Richter lesbar sind. Es genügt --ebenso wie bei bestimmenden Schriftsätzen--, wenn ein individuell gestalteter, die Identität des Urhebers kennzeichnender Namenszug vorliegt und gewährleistet ist, dass das Schriftstück vom bezeichneten Urheber stammt .
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2. NV: Mängel in der zentralen Dokumentation der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne in der Verwaltung des Gerichts haben auf die Wirksamkeit der Geschäftsverteilungspläne als solche keinen Einfluss .
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2016 2 K 82/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielt als Inhaber einer Handelsvertretung (Vermittlung von Aufträgen für hochwertige und technisch aufwändige Druckerzeugnisse zwischen Auftraggeber und Druckerei) Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Für ihn ist ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt. Für das Streitjahr 2008 wurde er getrennt zur Einkommensteuer veranlagt.
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Im Betriebsvermögen des Klägers befanden sich im Jahr 2008 neben einem PKW Alfa Romeo zwei PKW der Marke Ferrari. Der ältere Ferrari wurde im Jahr 1999 erstmals zugelassen; der Kläger hatte ihn im Jahr 2005 für 78.000 € erworben. Das andere Fahrzeug wurde im Jahr 2007 zugelassen; der Kläger erwarb es im Dezember des Streitjahres 2008 für 155.000 € brutto (130.252,10 € netto). Sämtliche Fahrzeuge wurden vom Kläger sowohl betrieblich als auch privat genutzt. Der Kläger ist Mitglied in einem Ferrari-Club; vor seinem Wohnhaus hat er eine Ferrari-Flagge gehisst. In seinen Wohn- und Büroräumen befinden sich Ferrari-Bilder und auf seinem Schreibtisch steht eine Glasfigur des Ferrari-Pferdes.
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Die vom Kläger erklärten Umsätze und Gewinne sowie die Aufwendungen für die PKW Ferrari haben sich in den Jahren 2005 bis 2009 wie folgt entwickelt:
Jahr
Umsatz
Gewinn
Aufwand Ferrari
2005
232.097 €
8.868 €
33.359 €
2006
386.320 €
./. 47.323 €
77.576 €
2007
396.986 €
12.224 €
41.537 €
2008
448.427 €
./. 27.729 €
57.303 €
2009
./. 74.481 €
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Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat während des finanzgerichtlichen Verfahrens zugesagt, die Aufwendungen für den im Jahr 2005 angeschafften Ferrari in voller Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Im Streit ist nur noch ein Teilbetrag der Aufwendungen für den im Dezember 2008 erworbenen zweiten Ferrari von 1.181,66 € netto (1.406,18 € brutto). In diesem Umfang hat das FA unangemessenen Repräsentationsaufwand i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angenommen. Dabei ist es von angemessenen Anschaffungskosten in Höhe von 60.000 € ausgegangen.
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Der Kläger hatte zunächst vorgetragen, das in den Ferraris eingebaute F1-Getriebe sei die einzige Möglichkeit, die es ihm erlaube, Fahrzeuge trotz seiner Behinderung bewegen zu können. Zudem habe er die Ferraris als Statussymbol benutzen wollen, um damit seine Schwerbehinderung zu "kaschieren". Mit den Ferraris würden auch kleinere Mengen an Drucksachen transportiert. Die Zeit hierfür sei so knapp bemessen, dass diese Aufträge ohne den Ferrari nicht realisiert werden könnten. Im Rahmen der Kundenbindung überlasse der Kläger diese Fahrzeuge besonders guten Kunden für Spritztouren. Auch die Teilnahme an Ferraritreffen sei wichtig, weil dort geschäftliche Kontakte entstehen würden.
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Nach einem Wechsel seiner Prozessbevollmächtigten hat der Kläger sich von einem Teil dieses Vorbringens distanziert. Er behauptet nunmehr, die Fahrten mit dem Ferrari stellten für die Kunden einen "Begeisterungsfaktor" dar, die den Kläger von seiner Konkurrenz, die nur "Basisfaktoren" anbieten könne, abhöben. Ferner legte er Übersichten über die mit einzelnen Kunden erwirtschafteten Umsätze und "Erträge" für die Jahre 2005 bis 2014 vor, aus denen sich der positive Erfolgsbeitrag des Ferrari ergeben soll.
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Ein erstes klageabweisendes Urteil des Finanzgerichts (FG) hat der Senat mit Beschluss vom 29. Januar 2016 X B 93/15 (BFH/NV 2016, 776) wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Während des Beschwerdeverfahrens erließ das FA am 11. Juni 2015 einen Änderungsbescheid, mit dem es eine in der mündlichen Verhandlung vor dem FG erklärte Zusage zur Teilabhilfe in einem anderen Punkt umsetzte.
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Auch im zweiten Rechtsgang wies das FG die Klage ab. Das FA habe die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG zutreffend angewendet. Die außerordentlich hohen Anschaffungskosten des Ferrari stünden in einem krassen Missverhältnis zu den vom Kläger per saldo erzielten Verlusten. Ein Zusammenhang zwischen dem Vorzeigen des Ferrari und der Kundenbindung sei nicht erkennbar. Der Einsatz dieses Fahrzeugs sei angesichts der geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht sinnvoll. Der Ferrari habe weder in der kalten Jahreszeit noch bei starkem Regen eingesetzt und daher nur wenige Monate im Jahr genutzt werden können. Selbst wenn das Geschäftsmodell des Klägers auf dem Einsatz des Ferrari beruht haben sollte, hätte er dieses Modell im Zeitpunkt des Erwerbs des zweiten Ferrari angesichts der Verlustsituation überprüfen müssen. Der Kläger habe zwar behauptet, seine Investitionsentscheidung überprüft zu haben, dies aber nicht tragfähig begründet. Die Hauptmotivation der Anschaffung des zweiten Ferrari liege daher im privaten Bereich.
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Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln.
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Das FA hält die Beschwerde für unbegründet.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unbegründet.
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Keiner der vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist tatsächlich gegeben.
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1. Dies gilt zunächst für das Vorbringen, das FG sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 119 Nr. 1 FGO), weil der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2016 Mängel aufgewiesen habe.
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a) Der Kläger trägt vor, die Unterschriften der Richter, die den Beschluss über die senatsinterne Geschäftsverteilung unterzeichnet hätten, seien nicht lesbar. Dies stehe dem Fehlen der erforderlichen Unterschriften gleich.
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Indes hat die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) bisher nicht ausgesprochen, dass die Unterschriften, mit denen der Beschluss über die senatsinterne Geschäftsverteilung zu versehen ist, lesbar sein müssen. Auch der Kläger führt hierzu keine einschlägige Rechtsprechung an.
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Zum Schriftformerfordernis bei bestimmenden Schriftsätzen i.S. des § 64 FGO ist im Gegenteil ausdrücklich entschieden worden, dass es genügt, wenn gewährleistet ist, dass das Schriftstück vom Urheber stammt und ein dessen Identität kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt; die vollständige Lesbarkeit ist nicht erforderlich (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Juni 1999 X R 113/96, BFHE 189, 37, BStBl II 1999, 668, unter II.1., m.w.N., und vom 2. August 2002 IV R 14/01, BFH/NV 2002, 1604).
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Vorliegend bestehen über die Urheber des Beschlusses schon deshalb keine Zweifel, weil der Präsident des FG auf die entsprechende Anfrage des Klägers schriftlich erklärt hat, welche Richter an der Beschlussfassung beteiligt waren. Auch lässt sich die Urheberschaft der Unterschriften durch einen Vergleich mit den --identischen-- Unterschriften dieser Richter unter weitere Dokumente, die in den Akten enthalten sind, unproblematisch feststellen.
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b) Ferner bringt der Kläger vor, es sei nicht erkennbar, dass der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan tatsächlich an dem angegebenen Datum (21. Dezember 2015) beschlossen worden sei.
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aa) Auf der Grundlage der innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Klägers stellte sich dieser Einwand als "ins Blaue hinein" erhoben dar, da seinerzeit nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vorgetragen oder sonst erkennbar war, dass das vom FG-Senat für seinen Beschluss beurkundete Datum fehlerhaft sein könnte. Ein solcher Einwand ist aber für das Beschwerdeverfahren unbeachtlich; aus ihm kann kein Verfahrensmangel abgeleitet werden.
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bb) Erstmals mit seinem --nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen-- Schriftsatz vom 17. September 2016 hat der Kläger jedoch auf verschiedene Mängel der Führung der zentralen Liste des FG über die Geschäftsverteilungspläne hingewiesen, die ausweislich der in Kopie eingereichten Unterlagen der Sache nach allesamt tatsächlich gegeben sind:
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Der unter dem Datum des 21. Dezember 2015 beschlossene senatsinterne Geschäftsverteilungsplan ist in der zentralen Liste bereits mit dem Datum des 18. Dezember 2015 eingetragen;
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entgegen der vom Präsidenten des FG aufgestellten Geschäftsanweisung vom 21. März 2016, die ausweislich ihrer Präambel lediglich die bisherige Praxis klarstellend beschreiben soll, ist auf dem Original des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans nicht dessen Eingang bei der Verwaltungsgeschäftsstelle des FG vermerkt worden;
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entgegen der genannten Geschäftsanweisung bzw. der darin dokumentierten schon zuvor geübten Praxis sind die senatsinternen Geschäftsverteilungspläne nicht einzeln, sondern zusammengefasst in die zentrale Liste eingetragen worden;
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ein Datumsvermerk in der zentralen Liste, der den Zeitpunkt einer Akteneinsicht durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers betrifft, ist durch handschriftliches Überschreiben verändert worden.
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Auch wenn diese vom Kläger zutreffend erhobenen Beanstandungen --wie der beschließende Senat bereits in seiner Entscheidung im ersten Rechtszug ausgeführt hat-- auf Dokumentationsmängel in der Verwaltung des FG hinweisen mögen, folgen aus ihnen keine Mängel des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans.
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(1) Dies ist in Bezug auf die Verstöße gegen die Geschäftsanweisung (bzw. gegen die in dieser Geschäftsanweisung nachträglich dokumentierte Verwaltungspraxis) sowie in Bezug auf das Überschreiben des Datumsvermerks zur Akteneinsicht offenkundig. Diese Mängel betreffen nicht den Geschäftsverteilungsplan, sondern allenfalls dessen Dokumentation. Der Senat hat aber bereits in seinem Beschluss im ersten Rechtsgang ausgeführt, dass Mängel in der genannten Liste keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Geschäftsverteilungsplans haben (Senatsbeschluss in BFH/NV 2016, 776, Rz 54).
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(2) Lediglich der vom Kläger nachgetragene Umstand, dass der mit dem Datum des 21. Dezember 2015 versehene Geschäftsverteilungsplan in der zentralen Liste auf den 18. Dezember 2015 datiert worden ist, wäre theoretisch geeignet, den ursprünglich "ins Blaue hinein" vorgetragenen Zweifeln an der Richtigkeit des im Beschluss dokumentierten Datums nachträglich eine gewisse Substanz zu geben.
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Indes hat der Präsident des FG gegenüber dem Kläger ausdrücklich und schriftlich erklärt, dass das im Beschluss angegebene Datum (21. Dezember 2015) zutreffend sei. Zweifel an der Richtigkeit des beurkundeten Datums sind damit ausgeräumt, zumal auch die vom Kläger aufgezeigte Vielzahl der Fehler der Listenführung in der Verwaltungsgeschäftsstelle des FG eher für die Fehlerhaftigkeit des in der Liste eingetragenen Datums als für die Fehlerhaftigkeit des gerichtlichen Beschlusses spricht.
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2. Weiter beanstandet der Kläger, die Entscheidung des FG sei i.S. des § 119 Nr. 6 FGO teilweise nicht mit Gründen versehen, weil der Inhalt der Anlagen 3.1 und 3.2 zum Schriftsatz vom 20. März 2015 nur "höchst unvollständig" im Urteilstatbestand wiedergegeben sei.
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Insoweit kann der Senat offenlassen, ob eine Auslassung, die nicht die Entscheidungsgründe, sondern den Tatbestand betrifft, überhaupt dazu führen kann, dass ein Urteil als "nicht mit Gründen versehen" anzusehen ist.
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Jedenfalls liegt der beanstandete Verfahrensmangel tatsächlich nicht vor. Zwar ist der Inhalt der vom Kläger genannten Anlagen im Urteilstatbestand nicht ausdrücklich erwähnt worden. In den Entscheidungsgründen (Bl. 11 oben des FG-Urteils) hat das FG aber ausgeführt, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen den Inhalt seines Schreibens vom 20. März 2015 wiederholt. Damit hat das FG dieses Schreiben --einschließlich seiner Anlagen-- in Bezug genommen, was in § 105 Abs. 3 Satz 2 FGO ausdrücklich vorgesehen ist. Ob eine solche Bezugnahme im Tatbestand oder in den Gründen geschieht, ist für die Frage, ob ein Schriftsatz und seine Anlagen zum Gegenstand der Entscheidung geworden sind, ohne Belang.
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3. Darüber hinaus rügt der Kläger, das FG habe den Inhalt der genannten Anlagen zum Schriftsatz vom 20. März 2015 --insbesondere die "Umsatz-Rohertrags-Entwicklung"-- auch der Sache nach "ignoriert". Hierin sieht er die Verfahrensfehler der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs und des Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten.
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Dies ist indes nicht der Fall. Das FG hat auf Bl. 12 seines Urteils ausgeführt, die vom Kläger für die Zeit ab dem Jahr 2010 behauptete Ertragssteigerung lasse keinen Rückschluss auf die Verhältnisse des Streitjahres 2008 zu. Damit hat es den Inhalt der vom Kläger genannten Anlagen zu dem Schriftsatz vom 20. März 2015 verwertet, auch wenn es in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu der Schlussfolgerung gekommen ist, die der Kläger sich erhofft hätte.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Da sie keinen Antrag gestellt und daher kein Kostenrisiko getragen hat (§ 135 Abs. 3 FGO), entspricht es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger oder der Staatskasse aufzuerlegen (§ 139 Abs. 4 FGO; vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 20. Januar 2005 IV R 22/03, BFHE 209, 108, BStBl II 2005, 559, unter II.6.).
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5. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
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