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BFH 11.06.2014 - IX B 6/14
BFH 11.06.2014 - IX B 6/14 - Nachträgliche Genehmigung einer von Beamten der Außenprüfung abgeschlossenen tatsächlichen Verständigung
Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 88 AO
Vorinstanz
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 4. Dezember 2013, Az: 2 K 175/12, Urteil
Leitsatz
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NV: Die Frage, ob eine nachträgliche Genehmigung einer von Beamten der Außenprüfung abgeschlossenen tatsächlichen Verständigung durch den Veranlagungssachgebietsleiter möglich ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt.
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgebrachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, dazu unter 1.) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, dazu unter 2.) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 3.) zuzulassen.
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1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob eine nachträgliche Genehmigung einer von Beamten der Außenprüfung abgeschlossenen tatsächlichen Verständigung nur durch den für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträger möglich ist, ist zum einen in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 XI R 68/92, BFH/NV 1994, 290). Zum anderen ist die Frage in einem zukünftigen Revisionsverfahren auch nicht klärungsfähig. Denn nach den insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ist eine Genehmigung der tatsächlichen Verständigung durch den für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträger nicht erfolgt. Insoweit folgt auch aus dem BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 290 sowie dem BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 X R 24/03 (BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975), dass der bloße Erlass von Änderungsbescheiden nach Abschluss einer Außenprüfung keine Genehmigung einer tatsächlichen Verständigung darstellt.
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2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zuzulassen. Denn die behauptete Divergenz zu den BFH-Urteilen vom 24. Oktober 2000 IX R 62/97 (BFHE 193, 57, BStBl II 2001, 124) und vom 13. September 2001 IV R 79/99 (BFHE 196, 195, BStBl II 2002, 2) kann bereits deswegen nicht vorliegen, weil ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des FG der Erlass der Änderungsbescheide in den streitigen Punkten auf der Grundlage von § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) und § 165 Abs. 2 Satz 1 AO und nicht wie in den angeführten BFH-Entscheidungen auf der Grundlage von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfolgt war. Die nach Auffassung des Klägers vom FG aufgestellten abstrakten Rechtssätze zur Überprüfung eines auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützten Änderungsbescheids sind daher nicht entscheidungserheblich.
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3. Die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.
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a) Dies gilt zunächst für den vom Kläger gerügten Verstoß gegen das Verböserungsverbot im Einspruchsverfahren. Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße des FG gegen das Gerichtsverfahrensrecht, nicht hingegen der hier gerügte Fehler des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) im außergerichtlichen Vorverfahren, der --jedenfalls nach dem Vortrag des Klägers-- vor seiner verbösernden Einspruchsentscheidung den nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO vorgeschriebenen Hinweis unterlassen habe (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Juli 2012 IX B 37/12, BFH/NV 2012, 1630).
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b) Soweit nach Auffassung des Klägers das FG gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen habe und seinen Beweisantritten nicht gefolgt sei, hätte zur ordnungsgemäßen Rüge eines dahin gehenden Verfahrensmangels die genaue Angabe der Beweismittel gehört, die das FG nicht erhoben hat und deren Erhebung sich ihm aber noch als erforderlich hätte aufdrängen müssen. Zudem hätte dargelegt werden müssen, welche rechtserheblichen Tatsachen sich hierbei voraussichtlich ergeben hätten und weshalb in der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Anträge gestellt wurden. Denn ein Verfahrensmangel nach § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung kann nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Einhaltung der Prozessbeteiligte verzichten kann und auch verzichtet hat, indem er die Verletzung ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht gerügt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 3. Mai 2013 IX B 153/12, BFH/NV 2013, 1426, unter 1., m.w.N.). Der Kläger hatte aber die mangelnde Sachaufklärung ausschließlich als Begründung für den gestellten Befangenheitsantrag vorgebracht. Konkrete Beweisanträge, denen das FG z.B. durch Zeugeneinvernahme oder Beiziehung von Urkunden hätte nachgehen können, sind vom Kläger in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht gestellt worden.
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c) Die vom Kläger vorgebrachte Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) scheitert bereits daran, dass der Kläger nicht vorträgt, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs in Ergänzung zu seinem bisherigen Vorbringen noch zusätzlich vorgetragen und dass das Gericht bei Kenntnisnahme und Berücksichtigung des Vorbringens eine für den Kläger günstige Entscheidung getroffen hätte. Stattdessen wendet der Kläger sich mit seiner Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in erster Linie gegen die Tatsachen und Beweiswürdigung sowie die rechtliche Auffassung des FG und damit die materiell-rechtliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Damit kann aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.
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4. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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