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BFH 08.05.2014 - X B 105/13
BFH 08.05.2014 - X B 105/13 - (Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft; notwendige Beiladung; Terminsverlegung; Rüge eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO; überlange Verfahrensdauer)
Normen
§ 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997, § 8 Abs 3 S 2 KStG 1999, § 60 Abs 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 198 GVG, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 11 EStG 1997
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 20. März 2013, Az: 2 K 395/09, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Es ist geklärt, dass die vorübergehende Zahlungsschwierigkeit nicht mit Illiquidität zu verwechseln ist und Zahlungsunfähigkeit regelmäßig zu verneinen ist, wenn noch kein Insolvenzverfahren eingeleitet ist.
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2. NV: Die Entscheidung, ob Mietzahlungen als Einnahmen aus Gewerbebetrieb oder als Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind, hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die steuerlichen Verhältnisse der Betriebskapitalgesellschaft bei einer Betriebsaufspaltung, so dass diese nicht notwendig beizuladen ist.
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3. NV: Stellt die (neue) Prozessbevollmächtigte im Termin zur mündlichen Verhandlung keinen eigenen Antrag auf Terminsverlegung, sondern verhandelt zur Sache, ist davon auszugehen, dass die bislang ggf. vorliegenden erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung entfallen sind.
Tatbestand
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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1998 bis 2000 ein Baueinzelunternehmen, welches aufgrund der Nutzungsüberlassung von Büroräumen sowie Lager- und Freiflächen mit der X-GmbH (im Folgenden: GmbH) im Rahmen einer Betriebsaufspaltung verbunden war. Den Gewinn ermittelte der Kläger in den Streitjahren 1998 und 1999 durch Einnahmen-Überschussrechnung, im Streitjahr 2000 durch Betriebsvermögensvergleich. Der (jeweils) einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der GmbH war bis zum 1. Februar 1999 der Vater des Klägers, danach der Kläger.
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Unter dem 1. Juni 1998 schloss der Kläger mit der GmbH einen schriftlichen Mietvertrag ab, den er auch als Vertreter für die GmbH unterzeichnete. Der von der GmbH in der Folgezeit verbuchte Mietaufwand war höher als die vom Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre angegebenen Mieteinnahmen. Im Rahmen der später durchgeführten steuerlichen Außenprüfung gab der Kläger an, im Februar 1999 mit der GmbH einen Darlehensvertrag über die aus betrieblichen Gründen nicht fristgerecht zahlbaren Mieten geschlossen zu haben. Durch Beschluss vom 8. Februar 2001 verzichtete er zur Stärkung der GmbH rückwirkend zum 31. Dezember 1999 auf seine bestehenden Darlehensforderungen sowie durch weiteren Beschluss vom 31. August 2001 rückwirkend zum 31. Dezember 2000 auf sein Geschäftsführergehalt für Juni bis November 2000 sowie auf das ihm zustehende Nutzungsentgelt für einen PKW für die Monate Dezember 1999 bis Dezember 2000. Außerdem beschloss der Kläger am 31. August 2001, der GmbH einen Betrag in Höhe von 90.000 DM bis zum 31. Dezember 2002 zu zahlen, den er als "verlorenen Zuschuss" bezeichnete. Diesen buchte die GmbH im Streitjahr 2000 als sonstigen Ertrag. Der Kläger nahm im Streitjahr 2000 eine Teilwertabschreibung auf die GmbH-Beteiligung vor.
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Aufgrund der Außenprüfung im Jahr 2003 ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) von der steuerlichen Wirksamkeit des Mietvertrages aus und setzte die Mieteinnahmen des Klägers in der vereinbarten Höhe an. Der Verzicht auf die Darlehensforderungen und auf Nutzungsentgelt für den PKW führten aus dessen Sicht nicht zu einem gewinnmindernden Aufwand im Einzelunternehmen. Das gleiche gelte für den vereinbarten "verlorenen Zuschuss". Eine Teilwertabschreibung auf die im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gehaltene GmbH-Beteiligung erkannte das FA nicht an.
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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren trug der Kläger im Klageverfahren weiterhin vor, der Mietvertrag sei steuerlich nicht anzuerkennen, da er einem Fremdvergleich nicht standhalte. Das gleiche gelte für die spätere mündliche Vereinbarung. Das FA unterstelle einen fiktiven Zufluss der Mietzinsen, was aufgrund der bestehenden Zahlungsunfähigkeit der GmbH nicht möglich sei.
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Im Klageverfahren wurde der Kläger mit Schreiben vom 17. Januar 2013 zur mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2013 geladen.
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Auf Antrag des ehemaligen Prozessbevollmächtigten, der Mitgeschäftsführer der Prozessbevollmächtigten ist, hob das Finanzgericht (FG) diesen Termin auf und lud zur mündlichen Verhandlung am 20. März 2013. Den erneuten Antrag auf Terminsverlegung des ehemaligen Prozessbevollmächtigten lehnte das FG ab. Diesem Verlegungsantrag war eine an die Prozessbevollmächtigte gerichtete Ladung des Landgerichts A zur Glaubhaftmachung der Verhinderung beigefügt. Mit Telefax vom 15. März 2013 bestellte sich daraufhin die Prozessbevollmächtigte selbst als Vertreterin des Klägers.
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In der mündlichen Verhandlung erschien für den Kläger der ehemalige Prozessbevollmächtigte als Mitgeschäftsführer der Prozessbevollmächtigten. Dieser bezog sich auf die in der unmittelbar vorangegangenen mündlichen Verhandlung mit dem Aktenzeichen 2 K 1631/08 zur Sache gestellten Anträge und Rügen und erhob diese auch im vorliegenden Verfahren.
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Das FG wies die Klage ab. An einer Verhandlung und Entscheidung sei es u.a. deshalb nicht gehindert gewesen, da die Prozessbevollmächtigte keinen Terminsverlegungsantrag gestellt habe. Zu Recht habe das FA die Einnahmen aus der Vermietung der Büroräume und Lager- bzw. Freiflächen an die GmbH als Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Klägers qualifiziert und in zutreffender Höhe ermittelt. Die Verzichte auf die Darlehensforderung und das Nutzungsentgelt seien nicht als außerordentlicher Aufwand zu berücksichtigen, da die entsprechenden Beschlüsse erst im Jahr 2001 gefasst worden seien. Das gelte auch für den Beschluss des Klägers aus 2001 über den "verlorenen Zuschuss". Die Teilwertabschreibung der GmbH-Beteiligung sei abzulehnen, da konkrete Tatsachen und Umstände für eine dauernde Wertminderung nicht dargelegt worden seien. Den Antrag der Prozessbevollmächtigten, die Betriebsprüferin als Zeugin zu vernehmen, lehnte das FG ab, da nicht vorgetragen worden sei, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich hierbei ergäben. Eine Akteneinsicht in etwaige weitere Handakten der Betriebsprüferin sei eine Erforschung "ins Blaue hinein", da ihre Arbeitsakten dem Gericht vorlägen und vom ehemaligen Prozessbevollmächtigten auch eingesehen worden seien. Es sei nicht bekannt, ob es weitere entscheidungserhebliche Unterlagen über die vorgelegten hinaus gebe. Über die Rüge der überlangen Verfahrensdauer sei im Rahmen einer Entschädigungsklage beim Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden, falls diese vom Kläger erhoben werde. Die Rüge fehlender Einlasskontrollen am Eingang des Gerichtsgebäudes sei nicht entscheidungserheblich.
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Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, zur Rechtsfortbildung und wegen Divergenz. Außerdem macht er Verfahrensmängel geltend.
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Das FA tritt der Beschwerde entgegen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die von ihm benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen --bei Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der Darlegungsanforderungen aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO-- jedenfalls der Sache nach nicht vor.
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1. Macht ein Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend, so hat er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Dafür ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 171). Des Weiteren muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32, 35, m.w.N.).
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a) Es reicht also nicht aus --worauf der Kläger sich beschränkt-- anhand des konkreten Einzelfalls die Frage des Zuflussprinzips von Vermietungsentgelten aufzuwerfen und die Fremdüblichkeit der getroffenen Vereinbarungen zu problematisieren. Vielmehr war über den Einzelfall hinaus die Klärungsbedürftigkeit darzustellen, was nicht erfolgt ist.
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b) Soweit der Kläger sinngemäß darauf abstellt, der Begriff des Zuflusses vereinbarter Entgelte setze beim beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seit Geltung der Insolvenzordnung (InsO) andere Voraussetzungen in Bezug auf den Begriff der Zahlungsunfähigkeit voraus, bedarf dies keiner weitergehenden Klärung durch den Senat. Auch nach dem Inkrafttreten der InsO hat der BFH an seiner bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich des Zuflusses von vereinbarten Entgelten bei einem beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft festgehalten und insbesondere zum Ausdruck gebracht, dass die vorübergehende Zahlungsschwierigkeit auch weiterhin nicht mit der Illiquidität zu verwechseln sei. Zahlungsunfähigkeit sei regelmäßig zu verneinen, solange noch kein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren eingeleitet sei (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2011 VIII B 46/11, BFH/NV 2012, 597, m.w.N.). Eine darüber hinaus bestehende grundsätzliche Bedeutung vermag der Senat nicht zu erkennen.
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c) Auch soweit der Kläger die Maßstäbe für einen Fremdvergleich problematisiert, rechtfertigt dies keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, da die Anforderungen der Rechtsprechung in Bezug auf die Frage der Vereinbarung von Mietverträgen zwischen nahe stehenden Personen geklärt sind (vgl. weiterführend nur BFH-Urteil vom 21. November 2013 IX R 26/12, BFH/NV 2014, 529, unter II.1., m.w.N.).
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2. Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO setzt voraus, dass über bisher ungeklärte Rechtsfragen "zur Fortbildung des Rechts" zu entscheiden ist. Dieser Zulassungsgrund konkretisiert den der Nr. 1 (BFH-Beschluss vom 10. November 2010 VIII B 159/09, BFH/NV 2011, 300). Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten strengen Darlegungsanforderungen (Senatsbeschluss vom 22. März 2011 X B 165/10, BFH/NV 2011, 985). Ein diesen Vorgaben genügendes Vorbringen des Klägers fehlt.
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3. Auch eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist nicht geboten.
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Eine solche Zulassung der Revision wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG. Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt. Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 X B 181/13, BFH/NV 2014, 523, m.w.N.). Des Weiteren ist darzulegen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt oder um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2013 X B 135/12, BFH/NV 2014, 156).
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a) Der Senat vermag schon nicht zu erkennen, dass der Kläger dem angefochtenen Urteil des FG einen "Rechtssatz" entnimmt. So stellt er ausgehend von den BFH-Urteilen vom 8. Mai 2007 VIII R 13/06 (BFH/NV 2007, 2249) und vom 22. Februar 2007 IX R 45/06 (BFHE 217, 409, BStBl II 2011, 20) die seiner Ansicht nach vorliegende Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des FG dar, was allerdings nicht zur Revisionszulassung führen kann (dazu unter 4.).
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b) Jedenfalls aber divergiert das FG-Urteil zu keiner vom Kläger genannten Entscheidung des BFH.
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aa) Soweit der Kläger auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 2249 eingeht und eine fehlerhafte Beachtung der dortigen Grundsätze zu erkennen meint, geht seine Einschätzung fehl. Wie in dieser Entscheidung verlangt, hat das FG zutreffend eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH auch deshalb verneint, weil es an dem hierfür nötigen Insolvenzantrag in den Streitjahren fehlte und Ansprüche anderer Gläubiger --nicht nur des FA und der Sozialversicherungsträger-- weiterhin erfüllt worden sind.
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bb) Das FG prüft auch die u.a. im BFH-Urteil in BFHE 217, 409, BStBl II 2011, 20, dort unter II.1. aufgestellten Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen. Dies betrifft neben der Frage der tatsächlichen Durchführung des Vereinbarten auch die Formwirksamkeit des Vertrages, welche auf Seite 6 des FG-Urteils unter Hinweis auf § 177 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bejaht wird.
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cc) Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht aus einem anderen Grund zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO geboten. Zwar ist die Revision auch zuzulassen, wenn ein Rechtsfehler des FG zu einer "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidung geführt hat. Eine greifbare Gesetzwidrigkeit liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung objektiv willkürlich erscheint, auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35). Unterhalb dieser Grenze liegende erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um die Revision zuzulassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss vom 2. März 2011 IX B 144/10, BFH/NV 2011, 1367, m.w.N.). Anhaltspunkte für eine derart gesetzwidrige Entscheidung sind im Streitfall nicht erkennbar.
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4. Im Kern wendet sich der Kläger gegen die --seiner Meinung nach fehlerhafte-- Würdigung des FG. Ein solcher materiell-rechtlicher Fehler (vgl. insoweit die ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 15. Februar 2012 IV B 126/10, BFH/NV 2012, 774, m.w.N.), läge er vor, vermag die Revisionszulassung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675, und vom 29. April 2008 IX B 15/08, BFH/NV 2008, 1350).
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5. Die vom Kläger behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
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a) Soweit der Kläger meint, die GmbH hätte beigeladen werden müssen, da nur deren (einkommen-)steuerliche Belange betroffen bzw. die streitigen Mietzahlungen nicht als Betriebsausgaben der GmbH zu berücksichtigen seien, geht seine Ansicht fehl. Der Beiladung bedurfte es im vorliegenden Fall nicht.
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aa) Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, diese beizuladen (notwendige Beiladung). An einer solchen Konstellation fehlt es.
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Sie liegt nur vor, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, verändert oder zum Erlöschen bringt, insbesondere in Fällen, in denen das, was einen Prozessbeteiligten begünstigt oder benachteiligt, zwangsläufig umgekehrt den Dritten benachteiligen oder begünstigen muss (Beschluss des BFH vom 5. September 2012 II B 61/12, BFH/NV 2012, 1995). Die Entscheidung, ob beim Kläger die Mietzahlungen als Einnahmen aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder als Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen sind, hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die steuerrechtlichen Verhältnisse der GmbH. Allein sachlogische Zusammenhänge für die steuerliche Behandlung eines bestimmten Vorgangs gegenüber verschiedenen Personen, wie sie letztlich vom Kläger geltend gemacht werden, erzwingen die Beiladung nicht, da eine unterschiedliche Behandlung des Vorgangs beim Kläger und bei der GmbH möglicherweise nicht wünschenswert, aber ohne weiteres möglich ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. März 2013 X B 93/11, BFH/NV 2013, 903, m.w.N.).
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bb) Ob eine einfache Beiladung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO oder nach § 174 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung hätte stattfinden können und sollen, ist unerheblich, da auf einem etwaigen diesbezüglichen Verfahrensfehler die Entscheidung jedenfalls nicht i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO beruhen kann (vgl. Gräber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 60 Rz 153).
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b) Die geltend gemachte Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden. Eine schlüssige Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH voraus, dass die ermittlungsbedürftigen Tatsachen und die angebotenen Beweismittel genau bezeichnet werden. Zudem muss auch dargelegt werden, inwieweit das Urteil des FG --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf der nicht durchgeführten Beweisaufnahme und der unterlassenen Beiziehung von Akten beruhen kann sowie was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 X B 245/12, BFH/NV 2014, 564, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht, da auch im Beschwerdeverfahren weiterhin die Notwendigkeit der Vernehmung der Betriebsprüferin als Zeugin wie auch die Beiziehung ihrer nicht dem FG vorliegenden Akten nicht dargelegt wird. Inwieweit dadurch das FG zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre, bleibt in der Beschwerdebegründung offen. Unbenannt bleibt auch, was das FG ansonsten noch weiter hätte aufklären sollen.
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c) Aus denselben Gründen fehlt es an der Darlegung des behaupteten Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten, der nach der Rechtsprechung des BFH als solcher kein Verfahrensmangel ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2007 X B 6/07, BFH/NV 2007, 1921), aber als Rüge verstanden werden kann, dass das FG entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO nicht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2012 X B 209/11, BFH/NV 2013, 722).
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aa) Die Rüge eines derartigen Verfahrensverstoßes setzt die Darlegung voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen habe (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. Juli 2012 III B 66/11, BFH/NV 2012, 1631). Dazu muss der von dem Beteiligten vorgetragene oder nach dem Inhalt der Akten klar feststehende Sachverhalt, den das FG nach Ansicht des Beschwerdeführers bei der Entscheidung nicht berücksichtigt haben soll, genau bezeichnet werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Mai 2013 III B 150/12, BFH/NV 2013, 1431).
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bb) Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Der Kläger behauptet einen Verstoß lediglich in allgemeiner Form; sein Vortrag erlaubt aber nicht die erforderlichen Feststellungen, welcher vorgetragene oder aus den Akten erkennbare Sachverhalt im Einzelnen vom FG nicht zur Kenntnis genommen worden sein soll. Ein Verfahrensfehler ergibt sich hieraus nicht.
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d) Das FG hat auch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes, §§ 96 Abs. 2, 76 Abs. 2 FGO) nicht verletzt. Es konnte ohne erneute Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung entscheiden.
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Nach der Rechtsprechung des BFH wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angenommen, wenn einem Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben wird, obwohl erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen und glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung erfordert zwar nicht den vollen Beweis, wohl aber die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Umstände, aus denen der erhebliche Grund abgeleitet wird, tatsächlich vorliegen (vgl. etwa Beschluss des BFH vom 12. September 2012 I R 29/12, BFH/NV 2013, 58). Danach wird einem Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat.
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Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass jedenfalls zum Termin der mündlichen Verhandlung diese Gründe nicht mehr vorlagen. Die Prozessbevollmächtigte, die im Termin in Person des Geschäftsführers der Prozessbevollmächtigten auftrat, der als ehemaliger Prozessbevollmächtigter den Kläger vertreten hatte, stellte selbst keinen Antrag auf Terminsverlegung sondern verhandelte zur Sache und stellte die Klageanträge.
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Inwieweit das FG ansonsten das rechtliche Gehör des Klägers verletzt haben soll, wird nicht dargelegt.
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e) Soweit der Kläger die fehlende Einlasskontrolle am Eingang des FG rügt, ist --wie schon für das FG-- für den Senat die Entscheidungserheblichkeit nicht erkennbar.
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f) Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht insoweit vor, als das Klageverfahren vom 27. März 2009 (Klageeingang) bis zum 3. Juni 2013 (Zustellung des Urteils bei der Prozessbevollmächtigten) dauerte. Soweit insoweit überhaupt eine überlange Verfahrensdauer vorläge, stellte diese jedoch nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn der Kläger darlegt, dass es bei einer kürzeren Verfahrensdauer zu einer anderen Entscheidung des FG hätte kommen können (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 X B 114/12, BFH/NV 2013, 580, unter II.3., m.w.N.). Daran fehlt es.
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Der aus verfassungs- und menschenrechtlichen Gründen erforderliche Rechtsschutz von Verfahrensbeteiligten gegen überlange Gerichtsverfahren wird im Übrigen in erster Linie durch die Möglichkeit zur Erhebung von Verzögerungsrügen und Entschädigungsklagen nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes gewährleistet.
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6. Die Ausführungen der Kläger in ihren erst am 13. September 2013 und 11. November 2013 eingegangenen weiteren Schriftsätzen können bei der Entscheidung über die Beschwerde nicht zugrunde gelegt werden, da nach Ablauf der Begründungsfrist --vorliegend am 5. September 2013-- keine neuen Zulassungsgründe mehr nachgeschoben werden können (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2010 X B 212/09, BFH/NV 2011, 564, unter 2., m.w.N.). Weitere Schriftsätze sind nur noch als Ergänzung oder Erläuterung zu den innerhalb der Frist ordnungsgemäß dargelegten Zulassungsgründen zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 10. Juni 2013 X B 258/12, BFH/NV 2013, 1412, unter II.4., m.w.N.).
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Im Übrigen enthalten weder das Senatsurteil vom 17. Juli 2013 X R 17/11 (BFHE 242, 126, BStBl II 2013, 817) noch das BFH-Urteil vom 28. Februar 2013 IV R 49/11 (BFHE 240, 333, BStBl II 2013, 802), auf die der Kläger in diesen Schriftsätzen hinweist, Rechtssätze, von denen das FG im Streitfall abgewichen wäre. Beide Fälle betreffen die Anwendung des Teilabzugsverbots aus § 3c Abs. 2 EStG 2002 auf Aufwendungen im Besitzunternehmen. § 3c Abs. 2 EStG 2002 ist im vorliegenden Fall vom FA --aufgrund der Fremdüblichkeit des Mietverhältnisses auch folgerichtig-- nicht zum Tragen gekommen. Abweichendes wird auch vom Kläger nicht vorgetragen.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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8. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
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