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BFH 01.04.2014 - V B 45/13
BFH 01.04.2014 - V B 45/13 - Anforderungen an die Leistungsbeschreibung: Grundsätzliche Bedeutung
Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 FGO, § 15 Abs 1 UStG 1999, § 14 Abs 4 UStG 1999, § 14 Abs 4 UStG 1999
Vorinstanz
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 20. März 2013, Az: 8 K 1455/11, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Ein zum Vorsteuerabzug berechtigendes Papier, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet werden soll, muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen.
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2. NV: Die Frage, ob Angaben zur Leistung in einer bestimmten Rechnung eine hinreichende Leistungsbeschreibung darstellen, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sie anhand der Umstände des Einzelfalles durch das FG als Tatsacheninstanz zu entscheiden ist.
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
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Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen entweder der Sache nach nicht vor oder die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
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1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist nur gerechtfertigt, wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausstellt. Er muss darlegen, weshalb es in dem angestrebten Revisionsverfahren auf die Klärung der hervorgehobenen Rechtsfrage ankommt (Klärungsbedürftigkeit) und dass dem Revisionsgericht eine Klärung dieser Rechtsfrage möglich ist (Klärbarkeit).
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a) Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, "welche Anforderungen zur Leistungsbeschreibung an eine nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung (§ 14 UStG) zu stellen sind", ist nicht klärungsbedürftig, da sich die Antwort hierauf bereits aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergibt. Danach muss ein zum Vorsteuerabzug berechtigendes Papier, mit dem gemäß § 14 des Umsatzsteuergesetzes 1999 i.d.F. des Streitjahres 2001 (UStG) über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet werden soll, Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglicht. Hierbei muss der Aufwand zur Identifizierung der Leistung dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Dies setzt voraus, dass entweder der Rechnungstext selbst eine hinreichende Leistungsbeschreibung in dem Abrechnungspapier enthält oder eine Bezugnahme auf andere, eindeutig gekennzeichnete Unterlagen erfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 28. August 2013 XI R 4/11, BFHE 243, 41, Rz 54; vom 15. Mai 2012 XI R 32/10, BFH/NV 2012, 1836, Rz 37 ff.; vom 29. August 2012 XI R 40/10, BFH/NV 2013, 182, Rz 31, sowie Senatsurteile vom 24. September 1987 V R 50/85, BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688; vom 24. September 1987 V R 125/86, BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694; vom 10. November 1994 V R 45/93, BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395; vom 1. August 1996 V R 9/96, BFH/NV 1997, 381; vom 12. Dezember 1996 V R 16/96, BFH/NV 1997, 717; Senatsbeschlüsse vom 9. November 1998 V B 55/98, BFH/NV 1999, 683; vom 18. Mai 2000 V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504; vom 26. März 2004 V B 170/03, BFH/NV 2004, 1121).
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Abgesehen davon betrifft die o.g. Rechtsfrage ausgelaufenes Recht: Eine auslaufendes Recht betreffende Rechtsfrage hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie sich entweder mit Blick auf eine Nachfolgeregelung (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Juni 2006 VIII B 235/04, BFH/NV 2006, 2091) oder in einer nicht ganz unerheblichen Zahl noch anhängiger Verfahren (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. März 2005 XI B 158/03, BFH/NV 2005, 1343; vom 14. Februar 2007 IX B 177/06, BFH/NV 2007, 1099) stellt.
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Im Streitfall richtete sich der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 UStG. Danach konnte der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abziehen. Als Rechnung definierte § 14 Abs. 4 UStG jede Urkunde, mit der ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter über eine Lieferung oder sonstige Leistung gegenüber einem Leistungsempfänger abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Zur Umsetzung der sog. Rechnungsrichtlinie (Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001) durch das Steueränderungsgesetz 2003 (BGBl II 2003, 2645) ist § 14 UStG jedoch mit Wirkung ab 1. Januar 2004 neu gefasst worden. Die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung einer Rechnung regelt § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG seitdem dahingehend, dass "die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung" anzugeben sind.
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Die Klägerin hat keine der o.g. besonderen Gründe geltend gemacht und dargelegt, die ausnahmsweise eine Zulassung der ausgelaufenes Recht betreffenden Rechtsfrage rechtfertigen könnten.
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b) Die weitere Rechtsfrage der Klägerin, "ob die Leistungsbeschreibung 'Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung zur Vermittlung des Objektes X 60% von 375 TDM' und 'Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung zur Vermittlung des Objektes X 60% von 86 TDM' in den Rechnungen des Beigeladenen vom 26.03.2001 bzw. 28.06.2001 ausreicht, um die in den Rechnungen ausgewiesenen Steuerbeträge als Vorsteuern abzuziehen", ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig.
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Ob die Angaben zur Leistung in einer Rechnung eine hinreichende Leistungsbeschreibung im Sinne der o.g. BFH-Grundsätze darstellen, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Juli 2010 XI B 91/09, BFH/NV 2010, 2138; vom 31. Januar 2005 VIII B 18/02, BFH/NV 2005, 1212; BFH-Urteile vom 19. Dezember 2006 VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866, und vom 20. November 2008 III R 107/06, BFH/NV 2009, 545). Die Würdigung der Einzelfallumstände ist aber nicht grundsätzlich bedeutsam (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Dezember 2009 IX B 72/09, BFH/NV 2010, 932; vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165). Die Revision ist daher nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn das Finanzgericht (FG) --wie im vorliegenden Fall-- festgestellt hat, dass die Leistungsbeschreibung in den streitbefangenen Rechnungen eine eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistungen nicht ermöglicht.
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2. Die Revision ist nicht zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen. Da das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ein Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung darstellt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. August 2011 X B 217/10, BFH/NV 2011, 2082), kommt die Zulassung der Revision aus denselben Gründen nicht in Frage.
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3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor. Die von der Klägerin gerügte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Erlass einer sog. Überraschungsentscheidung ist weder hinreichend dargelegt worden noch liegt eine Verletzung tatsächlich vor.
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a) Die Klägerin hat entgegen den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, zu welchen tatsächlichen Umständen und zu welchen Rechtsfragen sie noch hätte Ausführungen machen wollen, welchen Inhalt ihre Ausführungen gehabt hätten und aus welchem Grund sie die Entscheidung des FG --ausgehend von dessen materiell-rechtlicher Auffassung-- hätten beeinflussen können.
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b) Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (vgl. BFH-Beschluss vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947). Danach handelt es sich im Streitfall nicht um eine Überraschungsentscheidung. Wie sich auch aus dem Tatbestand des FG-Urteils ergibt, wurde die Klägerin im Rahmen eines rechtlichen Hinweises des Gerichts bereits am 14. Januar 2013 darauf hingewiesen, dass die Rechnungen vom 26. März 2001 und vom 28. Juni 2001 nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG a.F. entsprechen dürften. Damit erhielt die Klägerin Gelegenheit zur Äußerung und nahm diese auch im Schriftsatz vom 18. März 2013 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2013 wahr. Eine Klageabweisung wegen Fehlens ordnungsgemäßer Rechnungen war daher nicht geeignet, die Klägerin zu überraschen.
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4. Von der Darstellung des Sachverhaltes und einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht dem Kläger oder der Staatskasse gemäß § 139 Abs. 4 FGO aufzuerlegen. Angesichts des Umstandes, dass der Beigeladene im Verfahren keinen Antrag gestellt hat, entspräche eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht der Billigkeit (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 2012 III B 176/11, BFH/NV 2012, 1304).
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