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BFH 22.08.2013 - X B 89/12
BFH 22.08.2013 - X B 89/12 - Verfahrensfehler eines zu Unrecht ergangenen Prozessurteils
Normen
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO
Vorinstanz
vorgehend FG Münster, 13. April 2012, Az: 14 K 383/08 F, Urteil
Leitsatz
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NV: Ein Prozessurteil liegt nicht allein deshalb vor, weil sich die Entscheidung ausschließlich mit Zulässigkeitsfragen befasst. Weist das FG die Klage als unbegründet ab, da es die Verwerfung des Einspruchs durch das FA als unzulässig für zutreffend erachtet, handelt es sich vielmehr um ein verfahrensrechtlich korrekt ergangenes Sachurteil.
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Dem Finanzgericht (FG) ist kein Verfahrensfehler unterlaufen.
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Weist das FG die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig ab, statt in der Sache zu entscheiden, liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor (BFH-Beschluss vom 9. März 2012 VI B 121/11, BFH/NV 2012, 1157; Senatsbeschluss vom 25. August 2010 X S 20/10 (PKH), BFH/NV 2011, 49, jeweils m.w.N.). Im Streitfall hat das FG indes über den Streitgegenstand und damit in der Sache entschieden. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Einspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den --im Anschluss an den Erörterungstermin im übereinstimmend für erledigt erklärten Klageverfahren 14 K 536/04 E, F erlassenen-- geänderten Verlustfeststellungsbescheid vom 12. Oktober 2007 als unzulässig verworfen hatte, hatte das FG zunächst zu prüfen, ob diese Entscheidung zutreffend war. Da seiner Ansicht nach das FA den Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen hatte, hat das FG die Klage verfahrensrechtlich korrekt als unbegründet abgewiesen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. März 1990 VII R 132/87, BFH/NV 1991, 7). An einer Sachprüfung war es aus diesem Grund gehindert.
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Ein Prozessurteil ist demgegenüber ein Urteil, das allein über das Fehlen oder Vorhandensein von Sachurteilsvoraussetzungen befindet. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dies nicht allein deshalb der Fall, weil die Entscheidung sich vorliegend ausschließlich mit Zulässigkeitsfragen befasst. Diese betrafen die Zulässigkeit des vom Kläger eingelegten Einspruchs. Die maßgeblichen Vorschriften gehören zum Finanzverwaltungsverfahren und nicht zum finanzgerichtlichen Verfahren. Fragen des Verwaltungsverfahrensrechts sind ebenso wie die des materiellen Verwaltungsrechts im Prozess im Rahmen der Begründetheit der Klage zu untersuchen und nicht bei deren Zulässigkeit. Die Zulässigkeit der Klage richtet sich allein nach den verfahrensrechtlichen Grundsätzen des Prozessrechts (BFH-Urteil vom 24. Juli 1984 VII R 122/80, BFHE 141, 470, BStBl II 1984, 791, unter II.1.).
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2. Die vom Kläger gerügte Abweichung zu dem BFH-Beschluss vom 3. November 2010 II B 55/10 (BFH/NV 2011, 295) entspricht weder den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO noch liegt sie vor. Der Kläger meint, aus dieser Entscheidung ergebe sich, sein Einspruch vom 11. Januar 2002 sei nicht nur gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 gerichtet gewesen, sondern dahin auszulegen, dass er auch einen Einspruch gegen den Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 1995 selben Datums beinhaltet habe. Diese Frage hatte das FG im Hinblick auf die Besonderheiten des Streitfalles verneint. Anders als im Streitfall ging es in dem vom II. Senat des BFH entschiedenen Fall aber nicht um die Frage, gegen welchen Verwaltungsakt sich ein eindeutig als Einspruch bezeichnetes Schreiben richtete. Vielmehr war dort zu entscheiden, ob ein nicht ausdrücklich als Einspruch bezeichnetes Schreiben als Einspruch auszulegen war. Eine Divergenz kommt damit nicht in Betracht.
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3. Im Kern wendet sich der Kläger nach Art einer Revisionsbegründung gegen die (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2008 IX B 216/07, BFH/NV 2008, 1510).
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