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BFH 08.08.2013 - III R 3/13
BFH 08.08.2013 - III R 3/13 - Keine Bindungswirkung einer familiengerichtlichen Bestimmung des Kindes zum Kindergeldberechtigten
Normen
§ 64 Abs 2 S 3 EStG 2009, § 67 S 2 EStG 2009, § 74 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 96 Abs 1 S 2 FGO, § 64 Abs 3 S 4 EStG 2009, § 242 BGB, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 19. Juli 2012, Az: 5 K 2092/11, Urteil
Leitsatz
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1. Es stellt einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar, wenn das FG auf eine gegen die Ablehnung der Abzweigung (§ 74 Abs. 1 EStG) gerichtete Klage die Familienkasse verpflichtet, Kindergeld zugunsten des Kindes festzusetzen.
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2. Die nach § 64 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 EStG durch das Familiengericht zu treffende Entscheidung, welcher von mehreren gleichrangig Kindergeldberechtigten vorrangig bei der Kindergeldfestsetzung zu berücksichtigen ist, entfaltet keine Tatbestandswirkung für das Festsetzungsverfahren der Familienkasse, wenn sie unter Überschreitung des gesetzlichen Entscheidungsrahmens eine nach §§ 62 f. EStG nicht kindergeldberechtigte Person (insbesondere das Kind selbst) zum Berechtigten bestimmt.
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3. Die Familienkasse hat an dem Vorrangbestimmungsverfahren des Familiengerichts nach § 64 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 EStG mitzuwirken, indem sie gegenüber dem Familiengericht diejenigen gleichrangig Kindergeldberechtigten benennt, aus denen das Familiengericht den vorrangig Kindergeldberechtigten auszuwählen hat.
Tatbestand
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I. Die am 1. Februar 1985 geborene Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) befand sich in der Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2011 in einer Berufsausbildung zur Fachkraft im Gastgewerbe. Sie lebte in dieser Zeit in einem eigenen Haushalt. Der Vater der Klägerin befand sich in einer Justizvollzugsanstalt, die Mutter unterhielt einen eigenen Hausstand. Beide Elternteile erbrachten keine Unterhaltsleistungen gegenüber der Klägerin.
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Mit dem am 9. Oktober 2009 bei der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) eingegangenen Antrag begehrte die Klägerin die Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst. Nach einem dem Antrag beiliegenden Schreiben der Justizvollzugsanstalt hatte sich der Vater der Klägerin geweigert, an der Beantragung des Kindergeldes mitzuwirken.
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Auf Anraten der Familienkasse beantragte die Klägerin beim Familiengericht, die Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten durchzuführen. Das Familiengericht bestimmte jedoch nicht einen der Elternteile zum vorrangig Kindergeldberechtigten, sondern --entsprechend dem Antrag der Klägerin-- die Klägerin selbst zur Bezugsberechtigten des Kindergeldes.
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Die Familienkasse lehnte mit Schreiben vom 21. Juli 2011, mit dem eine Kopie eines Bescheids vom 28. Januar 2010 übersandt wurde, die Abzweigung des Kindergeldes an die Klägerin mit der Begründung ab, dass eine Berechtigtenbestimmung nicht erfolgt sei. Deshalb könne nicht festgestellt werden, aus wessen Kindergeldanspruch das Kindergeld an die Klägerin ausgezahlt werden solle. Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 9. August 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wies die Familienkasse darauf hin, dass die Berechtigtenbestimmung des Familiengerichts nicht anerkannt werden könne, da sie offenkundig über die gesetzlich zugelassenen Möglichkeiten hinausgehe.
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Im hiergegen gerichteten Klageverfahren hatte das Familiengericht auf Anfrage des Finanzgerichts (FG) eine Änderung des Beschlusses unter Berufung auf dessen Rechtskraft abgelehnt. Das FG gab daraufhin der gegen die Ablehnung der Abzweigung gerichteten Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 634 veröffentlichten Gründen statt und verpflichtete die Familienkasse, der Klägerin für August 2009 bis einschließlich Juli 2011 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
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Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.
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Die Familienkasse beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
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II. Die Familienkasse ... der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsakts (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Nr. 1 der Anlage 2) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit ... --Familienkasse-- eingetreten (s. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 2011 V B 17/10, BFH/NV 2011, 1105, unter II.A.).
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III.
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Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Das FG hat gegen die Grundordnung des Verfahrens verstoßen, weil es seinem Urteil ein Klagebegehren zugrunde gelegt hat, das mit dem tatsächlichen Begehren der Klägerin nicht übereinstimmt (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO).
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1. a) Zur Grundordnung des Verfahrens, deren Einhaltung das Revisionsgericht auch ohne ausdrückliche Rüge zu beachten hat, weil dadurch die Ordnungsmäßigkeit des ganzen weiteren Verfahrens betroffen ist (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 18/93, BFH/NV 1995, 697, m.w.N.), gehört auch der Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren, der für das finanzgerichtliche Verfahren in § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO zum Ausdruck kommt (BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 697, m.w.N.). Nach diesem Grundsatz darf das Gericht in Anerkennung der privatautonomen Verfügungsfreiheit des Klägers über den Streitgegenstand nicht über das Klagebegehren, das regelmäßig im Klageantrag seinen formgerechten Ausdruck findet, hinausgehen ("ne ultra petita"). Es darf dabei dem Kläger nicht etwas zusprechen, das dieser nicht beantragt hat, und darüber hinaus auch nicht über etwas anderes ("aliud") entscheiden als der Kläger durch seinen Antrag (einschließlich seiner eigenen Interpretation dieses Antrags) begehrt und zur Entscheidung gestellt hat (BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 697, m.w.N.).
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b) Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gegen die von der Familienkasse abgelehnte Abzweigung des Kindergeldes an die Klägerin gewandt.
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aa) Als prozessuale Willenserklärung ist die Klageschrift in gleicher Weise wie Willenserklärungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) analog § 133 BGB auszulegen. Dabei sind zur Bestimmung des Gegenstands des Klagebegehrens (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) alle dem FG und der Familienkasse bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 IV R 61/95, BFH/NV 1997, 232, m.w.N.). Der BFH kann die Klageschrift ohne Bindung an die Feststellungen des FG selbst auslegen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juli 1999 VIII R 17/97, BFHE 189, 302, BStBl II 2000, 306, m.w.N.).
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bb) Im Streitfall wandte sich die Klägerin nach dem Inhalt ihrer Klageschrift und der beigefügten Unterlagen gegen den Bescheid vom 21. Juli 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 9. August 2011. Hierin hat die Familienkasse jedoch nicht die Festsetzung des Kindergeldes zugunsten der Klägerin, sondern nur die Abzweigung des Kindergeldes an die Klägerin abgelehnt.
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Insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass die nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgende Auszahlung von Kindergeld an einen Dritten --hier das Kind-- nicht zum Festsetzungs-, sondern zum Auszahlungsverfahren gehört, das dem Erhebungsverfahren entspricht (Senatsurteile vom 26. August 2010 III R 21/08, BFHE 231, 520, BStBl II 2013, 583, und vom 27. Oktober 2011 III R 16/09, BFH/NV 2012, 720). Sie betrifft nicht die Anspruchs-, sondern die Empfangsberechtigung (BFH-Beschluss vom 30. Januar 2001 VI B 272/99, BFH/NV 2001, 898).
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Demgegenüber hat das FG eine Entscheidung hinsichtlich des Festsetzungsverfahrens getroffen, indem es festgestellt hat, dass die Klägerin einen Anspruch auf Kindergeld für die Monate August 2009 bis einschließlich Juli 2011 habe und ihr deshalb Kindergeld für diesen Zeitraum zu gewähren sei. Insoweit hat das FG über etwas anderes entschieden als die Klägerin durch ihren Antrag begehrt und zur Entscheidung gestellt hat.
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cc) Zutreffend ist indes, dass in einem Fall, in dem noch keine Festsetzung zugunsten eines Kindergeldberechtigten erfolgt ist, der potentiell Abzweigungsberechtigte regelmäßig auch die Festsetzung zugunsten eines Berechtigten begehren wird, um auf der Grundlage dieser Festsetzung sein Abzweigungsbegehren durchzusetzen. Entsprechend räumt § 67 Satz 2 EStG außer dem Berechtigten auch demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, ein eigenes Antragsrecht auf Festsetzung zugunsten eines Berechtigten ein.
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Diesem Interesse kann das FG in einem Verfahren über die Abzweigung des Kindergeldes verfahrensrechtlich nur in der Weise Rechnung tragen, dass es das Verfahren nach § 74 FGO aussetzt, bis die Familienkasse oder ggf. daran anschließend das FG über den --in einem solchen Fall regelmäßig zugleich mit dem Abzweigungsantrag gestellten-- Festsetzungsantrag entschieden hat.
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2. Hinsichtlich der sich nur im Festsetzungsverfahren stellenden Frage der Bindungswirkung der familiengerichtlichen Entscheidung weist der Senat für das weitere Verfahren auf Folgendes hin:
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a) aa) Nach § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Ist das Kind --wie im vorliegenden Fall-- nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen und erhält es auch von keinem der Berechtigten Unterhaltsleistungen, so bestimmen zunächst die Berechtigten untereinander, wer vorrangig das Kindergeld erhalten soll. Insoweit wäre im vorliegenden Fall zunächst zu prüfen, ob die Willensbekundungen der Elternteile dahin ausgelegt werden können, dass ein Elternteil einverständlich zum Bezugsberechtigten bestimmt werden sollte.
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Fehlt es an einer solchen Bestimmung durch die Berechtigten, so nimmt das Familiengericht auf Antrag eines Berechtigten oder eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat, die Bestimmung des vorrangig Berechtigten vor (§ 64 Abs. 3 Satz 4, Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG).
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Das Familiengericht ersetzt damit die eigentlich den Berechtigten zukommende Entscheidung über den Vorrang zwischen mehreren an sich gleichrangig Berechtigten. Ebenso wie aber die Berechtigten selbst einen Nichtberechtigten nicht zum Berechtigten bestimmen können, kann auch das Familiengericht eine solche Bestimmung nicht vornehmen.
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bb) Wer Kindergeldberechtigter ist, bestimmt sich nicht nach § 64 EStG, sondern nach § 62 EStG i.V.m. § 63 EStG. Die Entscheidung hierüber obliegt nach § 70 Abs. 1 EStG der Familienkasse. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass die Anspruchsberechtigung nach §§ 62 f. EStG von einer Vielzahl von Tatbestandsmerkmalen hinsichtlich der Person des Berechtigten und der Person des Kindes abhängt, über deren Vorliegen das Familiengericht weder befinden soll noch in der Regel befinden kann.
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cc) Hieraus ergibt sich auch die Reichweite der Tatbestandswirkung der Entscheidung des Familiengerichts. Sie bezieht sich allein auf die Vorrangbestimmung, nicht hingegen auf die Berechtigtenbestimmung an sich. Kommen als mögliche Berechtigte nur die Person A und die Person B in Betracht, geht eine vom Familiengericht getroffene Entscheidung, die die Person C als vorrangig bestimmt, ins Leere, da sie keine Entscheidung über den Vorrang zwischen A und B trifft.
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Der Auffassung des vom FG um Änderung seines Beschlusses ersuchten Familiengerichts, wonach einer erneuten Entscheidung des Familiengerichts die Rechtskraft des Beschlusses vom 31. Mai 2010 entgegensteht, kann sich der Senat nicht anschließen. Unabhängig von der in der zivilprozessualen Literatur umstrittenen Frage, ob Beschlüsse im Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) überhaupt einer materiellen Rechtskraft fähig sind (vgl. zum Meinungsstreit etwa Ulrici in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, § 48 FamFG Rz 29 ff., m.w.N.), würde diese in einem Fall wie dem vorliegenden bereits deshalb einer neuen Entscheidung des Familiengerichts nicht entgegenstehen, weil sich ihre Wirkung auf den Verfahrensgegenstand beschränkt, über den in dem unanfechtbar gewordenen Beschluss entschieden wurde (Ulrici in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, § 48 FamFG Rz 24). Über den Verfahrensgegenstand "Vorrang zwischen der Berechtigung des Vaters der Klägerin und der Berechtigung der Mutter der Klägerin" hat das Familiengericht jedoch noch gar keine Entscheidung getroffen. Vielmehr hat das Familiengericht ausweislich des Tenors seiner Entscheidung über die "Bezugsberechtigung des Kindes", und damit über einen anderen, nicht in seiner --durch § 64 Abs. 3 Satz 4, Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG begrenzten-- Entscheidungskompetenz liegenden Verfahrensgegenstand entschieden.
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dd) Aus der vorbezeichneten Kompetenzverteilung zwischen den Familienkassen, die für die Bestimmung des bzw. der Anspruchsberechtigten zuständig sind, und den Familiengerichten, die in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 EStG für die Bestimmung des Vorrangs zwischen mehreren gleichrangig Anspruchsberechtigten zuständig sind, ergibt sich als notwendige Konsequenz, dass die Familienkasse an dem Vorrangbestimmungsverfahren des Familiengerichts mitwirken muss. Nur wenn die Familienkasse gegenüber dem Familiengericht genau bezeichnet, unter welchen gleichrangig Anspruchsberechtigten das Familiengericht einen vorrangig Berechtigten auszuwählen hat, kann dieses seiner Aufgabe gerecht werden und Entscheidungen über einen falschen Verfahrensgegenstand vermeiden. Gleiches gilt für das FG, sofern dieses über die Frage der Anspruchsberechtigung zu entscheiden hat und sich dort die Vorrangfrage nach § 64 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 EStG stellt.
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Aus diesem Grunde erschiene es sinnvoll, wenn die Familienkasse bzw. das FG im weiteren Verfahren an das Familiengericht herantritt und auf die bislang ausstehende Entscheidung zum Vorrang zwischen der Anspruchsberechtigung des Vaters und der Mutter der Klägerin hinweist.
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b) Entgegen der Auffassung des FG kann der Grundsatz von Treu und Glauben keinen Anspruch der Klägerin auf Festsetzung von Kindergeld zu ihren Gunsten begründen.
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Zwar ist der Grundsatz von Treu und Glauben, wonach jeder auf die berechtigten Belange des anderen Teils angemessene Rücksicht zu nehmen hat und sich zu seinem früheren Verhalten nicht in Widerspruch setzen darf, auch im Steuerrecht anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH bringt jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben keine Steueransprüche zum Erstehen oder zum Erlöschen, sondern kann allenfalls verhindern, dass eine Forderung oder ein Recht geltend gemacht werden kann. Ein treuwidriges Verhalten kann daher nicht dazu führen, Steuerrechtsfolgen zu begründen oder zu verneinen, die materiell-rechtlich nicht bestehen (vgl. hierzu etwa BFH-Urteile vom 30. Juli 1997 I R 7/97, BFHE 184, 88, BStBl II 1998, 33; vom 8. Februar 1996 V R 54/94, BFH/NV 1996, 733, und vom 29. Januar 2009 VI R 12/06, BFH/NV 2009, 1105; ebenso Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rz 164). Entsprechendes gilt gemäß § 155 Abs. 4 der Abgabenordnung für Steuervergütungsansprüche wie das Kindergeld. Daher kann der Grundsatz von Treu und Glauben eine Kindergeldberechtigung des Kindes, die das EStG bereits nicht vorsieht, nicht zum Entstehen bringen.
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Der Senat kann daher auch dahingestellt sein lassen, ob und gegebenenfalls aus welcher gesetzlichen Grundlage sich für die Familienkasse eine Pflicht ergibt, ein Kind darüber zu beraten, ob sich bei ihr eingehende Beschlüsse des Familiengerichts in dem durch § 64 EStG gesteckten Rahmen halten, und ob die Familienkasse eine solche Pflicht im vorliegenden Fall verletzt hätte.
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c) Schließlich weist der Senat darauf hin, dass im Rahmen des Festsetzungsverfahrens auch die durch § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG gezogene Altersgrenze zu berücksichtigen wäre. Nach Aktenlage vollendete die laut Einspruchsentscheidung am 1. Februar 1985 geborene Klägerin ihr 25. Lebensjahr noch im Januar 2010. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verlängerungstatbestands nach § 32 Abs. 5 EStG hat das FG bislang nicht festgestellt.
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