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BFH 09.01.2013 - III S 26/12
BFH 09.01.2013 - III S 26/12 - Fehlende Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei PKH-Antragstellung
Normen
§ 142 Abs 1 FGO, § 114 S 1 ZPO, § 117 Abs 2 S 1 ZPO
Leitsatz
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NV: Begehrt der Antragsteller für ein Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe und gibt er dabei eine unvollständige Erklärung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ab, kann er sich wegen der notwendigen Aktualität der Angaben nicht darauf berufen, dass die fehlenden Erklärungen und Nachweise aus einem früher im Hinblick auf das Klageverfahren vor dem Finanzgericht eingereichten Prozesskostenhilfeantrag hätten entnommen werden können .
Tatbestand
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I. Der Antragsteller führte vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit, in dem die auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruhende Festsetzung der Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2008 streitig war. Für dieses Verfahren wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt. Das FG wies die Klage mangels hinreichender Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens als unzulässig ab.
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Hiergegen legte der anwaltlich vertretene Antragsteller Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein und beantragte, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens PKH zu bewilligen. Dem Antrag lag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei.
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Der Senat lehnte die Bewilligung der PKH mit Beschluss vom 20. August 2012 mit der Begründung ab, dass der Antragsteller seine wirtschaftlichen Verhältnisse in Bezug auf sein Vermögen unvollständig dargestellt habe, da die im PKH-Vordruck ausdrücklich geforderten Angaben zum Verkehrswert des Grundvermögens und zur Guthabenshöhe auf vorhandenen Konten nicht erfolgt seien. Mit Beschluss vom selben Tag wies der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück.
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Gegen die Ablehnung der PKH wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Gegenvorstellung, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, dass er die notwendigen Angaben bereits in dem beim FG geführten PKH-Verfahren gemacht habe und aufgrund seines hohen Alters und seiner schweren Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, die notwendigen Nachweise zu erbringen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Gegenvorstellung des Antragstellers ist unzulässig.
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1. a) Eine Gegenvorstellung ist nur zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder sie entbehre jeder gesetzlichen Grundlage (vgl. etwa Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Dezember 2011 IX S 19/11, BFH/NV 2012, 438, und vom 1. September 2010 V S 26/09, BFH/NV 2011, 51, m.w.N.).
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b) Solche Einwendungen werden vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Insbesondere zeigt sein Vortrag keine greifbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf.
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Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass sich seine lückenhaften Angaben durch Rückgriff auf Angaben im PKH-Verfahren vor dem FG hätten vervollständigen lassen, berücksichtigt er nicht, dass die Entscheidung über den PKH-Antrag anhand der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu treffen ist (BFH-Beschluss vom 21. April 1998 VII S 7/98, juris). Entsprechend weisen auch die Ausfüllhinweise zum PKH-Vordruck darauf hin, dass die notwendigen Belege immer nach dem jeweils neuesten Stand beizufügen sind. Soweit der Antragsteller vorbringt, er sei aufgrund seines hohen Alters und seiner schweren Erkrankung nicht in der Lage gewesen, die notwendigen Nachweise zum Verkehrswert des Grundvermögens und zur Guthabenshöhe auf vorhandenen Konten zu erbringen, ist sein Vortrag vor dem Hintergrund der dem PKH-Antrag beigefügten Nachweise bereits nicht schlüssig. Denn insoweit war der Antragsteller durchaus in der Lage, seine gesamten Ausgaben im Detail darzulegen und zu belegen sowie hierzu auch die notwendigen Kontennachweise beizufügen.
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2. Die Entscheidung über die Gegenvorstellung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für Verfahren betreffend Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 51, m.w.N.).
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