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BFH 29.03.2012 - III B 94/10
BFH 29.03.2012 - III B 94/10 - Auslegung eines zeitlich nicht eingeschränkten Kindergeldantrags; Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung bei von der BFH-Rechtsprechung abweichender rechtskräftiger Divergenzentscheidung des FG
Normen
§ 67 EStG 1997, § 62 Abs 2 EStG 1997, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 27. April 2010, Az: 4 K 1553/08, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Ein Kindergeldantrag, der keine eindeutige zeitliche Einschränkung enthält, ist seinem objektiven Inhalt nach dahin zu verstehen, dass die Kindergeldfestsetzung auch für die Vergangenheit bis zur Grenze der Festsetzungsverjährung begehrt wird.
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2. NV: Ist ein Ausländer erstmalig zu einem bestimmten Zeitpunkt im Besitz eines Aufenthaltstitels, der die besonderen Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllt, und stellt er im zeitlichen Zusammenhang damit einen entsprechenden Kindergeldantrag, enthält dieser Antrag jedenfalls dann keine eindeutige Beschränkung auf zukünftige Kindergeldansprüche, wenn aufgrund von vor dem Bundesverfassungsgericht geführten Verfahren eine rückwirkende Gesetzesänderung zu Gunsten des Antragstellers nicht auszuschließen ist.
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3. NV: Wird die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mit der Begründung begehrt, dass die angefochtene Entscheidung von einer bereits rechtskräftigen anderen Finanzgerichtsentscheidung abweicht, kann es trotz abweichender Entscheidungen an der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung deshalb fehlen, weil die angefochtene Entscheidung mit der BFH-Rechtsprechung in Einklang steht und die Divergenzentscheidung durch den BFH nicht mehr korrigiert werden kann.
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), die vietnamesische Staatsangehörige ist, reiste 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem sie zunächst Asyl beantragt hatte, wurde ihr im Mai 2000 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt.
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Mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 erhielt sie eine unbefristete Niederlassungserlaubnis.
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Mit dem am 14. Oktober 2005 bei der Beklagten und Beschwerdeführerin (Familienkasse) eingegangenen Antrag begehrte die Klägerin Kindergeld für ihre zwei in den Jahren 1992 und 1998 geborenen Kinder. Nachdem die Klägerin die unter Androhung der Antragsablehnung mit Schreiben vom 2. November 2005 geforderten Angaben zu einem etwaigen bisherigen Kindergeldbezug nicht gemacht hatte, setzte die Familienkasse mit Kassenanordnung vom 10. November 2005 zugunsten der Klägerin Kindergeld für die beiden Kinder ab Oktober 2005 fest. Ein schriftlicher Bescheid erging nicht.
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Mit dem am 4. Juli 2008 bei der Familienkasse eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin die rückwirkende Kindergeldgewährung von Mai 2000 bis September 2005. Die Familienkasse lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 9. Juli 2008 ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2008 führte die Familienkasse aus, dass für die Kindergeldansprüche der Jahre 2000 bis 2003 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Für den Zeitraum Januar 2004 bis September 2005 habe die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung bereits durch Bescheid vom 11. November 2005 bestandskräftig abgelehnt.
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Das Finanzgericht (FG) gab der auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 9. Juli 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2008 sowie auf Neuverbescheidung für den Zeitraum von Januar 2001 bis September 2005 gerichteten Klage in vollem Umfang statt. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen darauf, dass der Eintritt der Festsetzungsverjährung durch den Kindergeldantrag vom 14. Oktober 2005 gehemmt gewesen sei. Der Antrag habe sich mangels ausdrücklicher zeitlicher Einschränkung auch auf die Vergangenheit bezogen. Entgegen der Ansicht der Familienkasse sei durch Verfügung vom 11. November 2005 keine bestandskräftige Ablehnung der Kindergeldfestsetzung für die Streitzeiträume erfolgt. Soweit in der Kassenanordnung auch eine Ablehnung der Kindergeldfestsetzung liegen sollte, mangele es dieser an der nach § 157 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) erforderlichen Schriftform.
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Mit ihrer Beschwerde macht die Familienkasse die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend. Die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich daraus, dass die Rechtsfrage zu klären sei, ob der Antrag eines Ausländers auf Kindergeld, der erstmalig zu einem bestimmten Zeitpunkt die Voraussetzungen eines erforderlichen Aufenthaltstitels erfüllt und im zeitlichen Zusammenhang damit einen entsprechenden Kindergeldantrag stellt, als ein Antrag nur für die Zukunft auszulegen ist.
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Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei die Zulassung der Revision erforderlich, weil das FG von dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 28. August 2008 5 K 1301/08 abgewichen sei. Das FG Rheinland-Pfalz sei davon ausgegangen, dass einem Antrag auf Kindergeld, der auch für die Vergangenheit gestellt werde, der Hinweis zu entnehmen sein müsse, dass für die Vergangenheit Kindergeld begehrt werde. Im Streitfall habe das FG dagegen gefordert, dass eine beabsichtigte zeitliche Einschränkung des Antrags ausdrücklich erfolgen müsse.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Soweit ihre Begründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, rechtfertigen die vorgebrachten Gründe nicht die Zulassung der Revision.
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1. Entgegen der Auffassung der Familienkasse hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
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Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten erscheinen lassen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 29. August 2011 III B 110/10, BFH/NV 2011, 2100). So verhält es sich hier.
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Die Familienkasse hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob der Antrag eines Ausländers auf Kindergeld, der erstmalig zu einem bestimmten Zeitpunkt die Voraussetzungen eines erforderlichen Aufenthaltstitels erfüllt und im zeitlichen Zusammenhang damit einen entsprechenden Kindergeldantrag stellt, als ein Antrag nur für die Zukunft auszulegen ist.
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Der BFH hat jedoch die Rechtsgrundsätze, nach denen die Auslegung eines zeitlich nicht eingeschränkten Antrags auf Kindergeld zu erfolgen hat, bereits mit Urteil vom 28. Januar 2004 VIII R 12/03 (BFH/NV 2004, 786) dargelegt. Danach ergibt sich aufgrund von § 66 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wonach das Kindergeld vom Beginn des Monats an gezahlt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen, die Pflicht der Familienkasse, einen Antrag auf Festsetzung von Kindergeld (§ 67 EStG), der keine ausdrückliche zeitliche Einschränkung enthält, umfassend und damit auch für die Vergangenheit zu prüfen. Da das Kindergeld bis zur Grenze der Festsetzungsverjährung auch rückwirkend beantragt werden kann, entspricht es dem Interesse des Antragstellers, einen Kindergeldantrag, der keine ausdrückliche zeitliche Einschränkung enthält, seinem objektiven Inhalt nach dahin zu verstehen, dass die Kindergeldfestsetzung auch für die Vergangenheit begehrt wird. Sollte ein Antragsteller abweichend von der regelmäßigen Interessenlage einen Grund dafür haben, zunächst kein Kindergeld für die Vergangenheit zu beantragen, bleibt es ihm unbenommen, in einem solchen Ausnahmefall einen entsprechenden Antrag ausdrücklich nur für die Zukunft zu stellen.
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Die Familienkasse hat keine Gründe dargelegt, die gleichwohl eine erneute Befassung des BFH mit dieser Frage erforderlich erscheinen lassen. Ein solcher Grund ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass ein bislang im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis befindlicher Ausländer erstmalig in 2005 in den Besitz eines Aufenthaltstitels gelangt ist, der im Anspruchszeitraum 2005 die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllte. Denn durch den zur Parallelvorschrift des § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2353) ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 1 BvL 4/97 (BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114) war gerade für Antragsteller, die nur im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis waren, auch im Bereich des § 62 Abs. 2 EStG eine rückwirkende Gesetzesänderung nicht auszuschließen, die sich auf noch offene Fälle auswirken konnte. Daher entsprach es bei der Antragstellung --anders als in dem dem Urteil des BFH vom 9. Februar 2012 III R 45/10 (StE 2012, 293) zugrundeliegenden Fall-- dem Interesse der Klägerin, etwaige Kindergeldansprüche für die Vergangenheit durch eine den Eintritt der Festsetzungsverjährung hemmende Antragstellung (§ 171 Abs. 3 AO) zu wahren. Da somit auch in diesen Fällen nur bei eindeutiger Einschränkung des Antragsumfangs auf eine Prüfung der bis zur Grenze der Festsetzungsverjährung entstandenen Kindergeldansprüche verzichtet werden kann, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Änderung der von dem BFH entwickelten Grundsätze zur Auslegung von zeitlich nicht eingeschränkten Kindergeldanträgen in Betracht kommen könnte.
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2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen, da die Beschwerde insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt.
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Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH "erfordert". Die Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung bildet neben dem Vorliegen einer Abweichung eine eigenständige Voraussetzung für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 79; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 115 FGO Rz 192). Denn das Allgemeininteresse an einer Entscheidung des BFH wird bei vorliegender Divergenz nicht kraft Gesetzes vermutet, sondern ist bei der Entscheidung über die Zulassung gesondert zu prüfen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 65). Macht der Beschwerdeführer geltend, dass die angegriffene FG-Entscheidung von der Entscheidung eines anderen FG abweicht, ist daher im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen eine Entscheidung des BFH erforderlich ist (Lange in HHSp, § 116 FGO Rz 198).
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Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Sie legt zwar dar, dass das FG in der angefochtenen Entscheidung einen von der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 28. August 2008 5 K 1301/08 abweichenden Rechtssatz formuliert habe. Sie setzt sich jedoch nicht mit der Frage auseinander, ob und inwieweit die angefochtene Entscheidung mit der Rechtsprechung des BFH in Einklang steht. Da die angefochtene Entscheidung von den durch die BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 786) aufgestellten Rechtsgrundsätzen ausgeht und die Divergenzentscheidung durch den BFH nicht mehr korrigiert werden kann, hätte die Familienkasse im Einzelnen darlegen müssen, weshalb gleichwohl eine Entscheidung des BFH zur Sicherung der Rechtseinheit erforderlich ist.
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