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BFH 17.02.2010 - I R 38/09
BFH 17.02.2010 - I R 38/09 - Notwendiger Vortrag bei Wiedereinsetzungsgesuch
Normen
§ 54 FGO, § 56 FGO, § 120 Abs 2 FGO, § 124 Abs 1 FGO
Vorinstanz
vorgehend FG Münster, 22. Januar 2009, Az: 3 K 3173/05 F, Urteil
Leitsatz
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NV: Für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es nicht aus, wenn ohne nähere Substantiierung vorgetragen wird, die Übersendung des verspätet eingegangenen fristgebundenen Schriftsatzes habe eine "fachkundige, in den Details des Faxgerätes eingewiesene Person" vorgenommen. Die den Antrag begründenden Tatsachen sind mit geeigneten Mitteln glaubhaft zu machen.
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Muttergesellschaft der Firmengruppe X. Kommanditisten der Klägerin waren in den Streitjahren der Revisionskläger (und Beigeladene zu 1.) und die Beigeladenen (zu 2. und 3.).
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Im Verwaltungs- und Klageverfahren war zwischen den Beteiligten die Anwendung des § 15a des Einkommensteuergesetzes streitig. Einspruch und Klage gegen die Feststellungsbescheide der Streitjahre blieben ohne Erfolg (Finanzgericht --FG-- Münster, Urteil vom 22. Januar 2009 3 K 3173/05 F, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1024).
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Dagegen haben die Klägerin und der vom FG beigeladene Revisionskläger (nachfolgend: die Revisionskläger) Revision eingelegt. Am Tag des Ablaufs der verlängerten Revisionsbegründungsfrist, dem 20. August 2009, sind vom Büro ihres Prozessbevollmächtigten um 18:03 Uhr (ankommend beim Bundesfinanzhof --BFH-- um 18:12 Uhr) 18 Leerseiten an den BFH gefaxt worden. Nach einem Hinweis durch den BFH ist die 16 Seiten umfassende Revisionsbegründung nebst zwei Seiten Inhalts- und Anlagenverzeichnis einen Tag später per Fax an den BFH übermittelt worden. Die in dem Schriftsatz erwähnten Anlagen sind erst mit dem Originalschriftsatz am 24. August 2009 eingegangen. Mit weiterem Schriftsatz vom 25. August 2009 haben die Revisionskläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Revisionskläger haben die Revision nicht rechtzeitig begründet, mit der Folge, dass die Revision gemäß § 124 Abs. 1 FGO unzulässig ist.
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Die fristgerecht eingelegte Revision war von den Revisionsklägern aufgrund der Zustellung des angefochtenen FG-Urteils am 24. März 2009 bis zum Ablauf des 25. Mai 2009 (einem Montag) zu begründen (§§ 120 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz, 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Diese Frist wurde durch den Senatsvorsitzenden mehrfach, zuletzt bis zum 20. August 2009, gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO verlängert. Die Revisionsbegründung ist jedoch erst am 21. August 2009 und damit verspätet eingegangen.
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Den Revisionsklägern kann die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Die Gründe für eine Wiedereinsetzung sind nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden.
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gewährt, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Zu den gesetzlichen Fristen zählt auch die verlängerte Frist zur Begründung der Revision (vgl. bereits BFH-Urteil vom 22. Mai 1970 III R 72/69, BFHE 99, 298, BStBl II 1970, 642). Verschulden i.S. des § 56 Abs. 1 FGO umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit, so dass auch leichte Fahrlässigkeit der Gewährung der Einsetzung in den vorigen Stand entgegensteht. Der Beteiligte darf nicht die Sorgfalt außer Acht lassen, die für einen gewissenhaften Beteiligten nach den Umständen des Einzelfalls geboten und zumutbar war, um die Frist einzuhalten (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Mai 1998 VII B 64/98, BFH/NV 1999, 51).
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Anhand des Vorbringens der Revisionskläger lässt sich nicht feststellen, dass das Fristversäumnis unverschuldet war. Die Revisionskläger haben die Tatsachen, aus denen sich dies ergeben könnte, nicht den Anforderungen des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO entsprechend vorgetragen und glaubhaft gemacht. Es fehlt jeglicher Vortrag dazu, wer das Faxgerät bedient und den Schriftsatz übermittelt hat (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Beschluss vom 24. April 2008 IX B 164/07, BFH/NV 2008, 1349). Ohne Kenntnis der Person, die nach der internen Büroorganisation für die Übersendung des Schriftsatzes verantwortlich war, kann der Senat nicht beurteilen, ob es sich, wie von den Revisionsklägern ohne nähere Substantiierung behauptet, um eine "fachkundige, in den Details des Faxgeräts eingewiesene Person" handelte.
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Daher ist der Streitfall auch nicht mit denjenigen Sachverhalten vergleichbar, die den von den Revisionsklägern zitierten Beschlüssen des BFH vom 5. Juli 2005 VII B 14/05 (BFH/NV 2005, 2026) und des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2006 XI ZB 4/05 (Neue Juristische Wochenschrift 2006, 1518) zugrunde lagen.
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Im Übrigen haben die Revisionskläger die behaupteten Tatsachen lediglich schriftsätzlich vorgetragen, ohne sie --z.B. durch die Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen (§ 294 Abs. 1 ZPO) der beteiligten Personen-- mit geeigneten Mitteln glaubhaft zu machen. Auch deshalb kann ihr Antrag keinen Erfolg haben.
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