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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 SchKG
§ 8 SchKG, Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen; Belästigungsverbot
Überschrift neugefasst durch G vom 7. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) (13. 11. 2024).
(1) 1 Für die Beratung nach den §§ 5 und 6 haben die Länder ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen und den ungehinderten Zugang zu diesen sowie eine gemäß den Absätzen 2 und 3 unbeeinträchtigte Beratung in der Beratungsstelle sicherzustellen. 2 Diese Beratungsstellen bedürfen besonderer staatlicher Anerkennung nach § 9. 3 Als Beratungsstellen können auch Einrichtungen freier Träger sowie Ärztinnen und Ärzte anerkannt werden.
Satz 1 geändert durch G vom 7. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) (13. 11. 2024).
(2) Es ist untersagt, in einem Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich der Beratungsstellen in einer für die Schwangeren wahrnehmbaren Weise, die geeignet ist, die Beratung der Schwangeren in der Beratungsstelle zu beeinträchtigen,
- 1. der Schwangeren das Betreten oder das Verlassen der Beratungsstelle durch das Bereiten eines Hindernisses absichtlich zu erschweren,
- 2. der Schwangeren durch Ansprechen wissentlich eine Meinung zu ihrer Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft aufzudrängen,
- 3. die Schwangere zu bedrängen, einzuschüchtern oder auf andere vergleichbare Weise erheblich unter Druck zu setzen, um sie in ihrer Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft zu beeinflussen,
- 4. der Schwangeren Inhalte im Sinne des § 11 Absatz 3 StGB zu Schwangerschaft oder Schwangerschaftsabbruch zur unmittelbaren Wahrnehmung auszuhändigen, zu zeigen, zu Gehör zu bringen oder auf andere vergleichbare Weise zu übermitteln, wenn diese
- a) unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten oder
- b) offensichtlich geeignet sind, bei einer Schwangeren eine erhebliche unmittelbare emotionale Reaktion wie insbesondere Furcht, Ekel, Scham oder ein Schuldgefühl auszulösen.
Absatz 2 angefügt durch G vom 7. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) (13. 11. 2024).
(3) Es ist untersagt, das Personal der Beratungsstellen bei der Durchführung der Beratung nach § 6 Absatz 1 und 3 und bei der Ausstellung der Beratungsbescheinigung nach § 7 Absatz 1 bewusst zu behindern.
Absatz 3 angefügt durch G vom 7. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) (13. 11. 2024).
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