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„Präambel
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Die Unternehmen der K-Gruppe sehen in Anbetracht der aus den demographischen Entwicklungen resultierenden Pensionsverpflichtungen und der gegenwärtig schlechten wirtschaftlichen Lage die langfristige Finanzierbarkeit der betrieblichen Versorgungswerke gefährdet. Neben anderen, bereits in Angriff genommenen Maßnahmen, ist es nunmehr auch unumgänglich geworden, die Aufwendungen der betrieblichen Versorgungswerke zu senken und darüber hinaus ihre Abwicklung zu erleichtern. Zur Verbesserung der Kalkulierbarkeit der Versorgungsverpflichtungen sollen die Leistungen der Unternehmen künftig als Kapitalleistungen (ggfs. in Raten nach Ziffer 10.) an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - im Folgenden einheitlich Mitarbeiter genannt - zur Auszahlung gelangen. |
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Den Mitarbeitern, die bereits unter betriebliche Versorgungsregelungen fallen, sollen die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Neuordnung (01.01.2003) erworbenen Besitzstände nach dem bisher geltenden Versorgungswerk garantiert werden. Soweit die Leistung sich als dienstzeitabhängiger Prozentsatz bezogen auf das ruhegeldfähige Einkommen ermittelt, werden die Besitzstände dynamisch ausgestaltet. |
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Für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 sollen Versorgungszuwächse auf Basis des für den Mitarbeiter bisher jeweils geltenden Versorgungswerkes und der sich für ihn daraus ergebenden Leistungen durch Prämienzahlungen bei der V Pensionskasse AG gemäß dem unter Beteiligung der Gesamtbetriebsräte der K AG, der Q AG und der N AG zu verhandelnden Leistungsplan finanziert werden. Dabei werden die Unternehmen der K-Gruppe von der tariflichen Möglichkeit der Anrechnung der Versorgungsaufwendungen aus den bestehenden Versorgungswerken dadurch Gebrauch machen, dass die tariflichen Leistungen vorrangig zur Auszahlung gelangen, dafür aber die betrieblichen Versorgungsleistungen für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 für die Mitarbeiter, die von der tariflichen Altersversorgung Gebrauch machen, entsprechend verringert werden. |
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Zusätzliche Versorgungsansprüche der Mitarbeiter werden sich nach dem neuen Versorgungsplan 2002 ergeben; diese Versorgungsleistungen werden als Rentenleistungen über die V Pensionskasse AG finanziert. Die Finanzierungsbeiträge ergeben sich in Abhängigkeit von dem wirtschaftlichen Erfolg der K-Gruppe. Die Einzelheiten der erfolgsabhängigen zusätzlichen Altersversorgung regelt der neue Versorgungsplan 2002. |
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‚Rentennahe Mitarbeiter‘ erhalten ausschließlich Versorgungsleistungen dem Grunde und der Höhe nach nach der für sie jeweils bisher geltenden Versorgungsregelung (Ziffer 2.4). |
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In Umsetzung dieser Überlegungen schließen der |
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Vorstand der Q AG
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und |
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der Gesamtbetriebsrat der Q AG
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nachfolgende Gesamtbetriebsvereinbarung: |
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1. |
Inkrafttreten
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Diese Gesamtbetriebsvereinbarung, die Regelung für die Leistungen aus der Beitragszahlung für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 an die V Pensionskasse AG und der Versorgungsplan 2002, die Bestandteile dieser Gesamtbetriebsvereinbarung sind, treten mit Wirkung vom 01.01.2003 in Kraft. Das bestehende Altersversorgungswerk der Q (GBV 2001, GBV 2002) und alle zu den genannten Versorgungsregelungen ergangenen Durchführungsregelungen und weiteren Gesamtbetriebsvereinbarungen treten mit Ablauf des 31.12.2002 außer Kraft, soweit in den nachfolgenden Regelungen nichts anderes vorgesehen ist. |
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2. |
Geltungsbereich
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2.1 |
Bereits versorgungsberechtigte Mitarbeiter
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Die Versorgungsansprüche von Mitarbeitern, die bereits zum Kreis der Versorgungsberechtigten nach den jeweils bestehenden Versorgungsregelungen zählen, richten sich nach den Ziffern 3. ff., vorbehaltlich Ziffer 2.4. |
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2.2 |
Bereits tätige, aber bisher nicht versorgungsberechtigte Mitarbeiter
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Die Versorgungsansprüche von Mitarbeitern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesamtbetriebsvereinbarung bereits in den Diensten der Q AG stehen, jedoch nicht zum Kreis der Versorgungsberechtigten nach den jeweils bestehenden Versorgungsregelungen zählen und die Mitarbeiter, die nach dem 31.12.2002 Dienstverhältnisse mit der Q AG begründen, richten sich ausschließlich nach den Bestimmungen des neuen Versorgungsplans 2002. |
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2.3 |
Vor dem 01.01.2003 ausgeschiedene Mitarbeiter
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Die Versorgungsansprüche von früheren Mitarbeitern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesamtbetriebsvereinbarung bereits Versorgungsleistungen beziehen bzw. das Unternehmen unter Aufrechterhaltung einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vor Inkrafttreten dieser Gesamtbetriebsvereinbarung verlassen haben, richtet sich jeweils nach der für sie zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens geltenden Versorgungsregelung. |
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2.4 |
Rentennahe Mitarbeiter
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Versorgungsberechtigte Mitarbeiter, bei denen Versorgungsfälle bis zum 31.12.2007 eintreten, erhalten ausschließlich Leistungen dem Grunde und der Höhe nach, wie sie sich bei einer Weitergeltung des für sie anzuwendenden Versorgungswerkes ergeben hätten. Dabei erfolgt bei Versorgungsfällen zwischen dem 01.01.2007 und dem 31.12.2007 die Auszahlung ausschließlich in Kapitalform entsprechend der Ziffer 10. Die Kapitalisierung erfolgt dabei unter Zugrundelegung der Richttafeln von Heubeck 1998 und eines Rechnungszinses von 6 % p.a. … |
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3. |
Übergangsregelungen
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Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesamtbetriebsvereinbarung bereits versorgungsberechtigt nach dem Altersversorgungswerk der Q (GBV 2001, GBV 2002) waren und nicht unter Ziffer 2.3 fallen, gelten Sonderregelungen (Besitzstandswahrung) in Abhängigkeit von der in der GBV 2002 vorgesehenen Gruppenzugehörigkeit. Mitarbeiter, die ausschließlich unter die GBV 2001 fallen, werden im Folgenden als Gruppe 3 bezeichnet. Die betrieblichen Versorgungsleistungen für die Besitzstandsansprüche für die Dienstzeit bis zum 31.12.2002 werden als Kapitalleistungen von dem Unternehmen gewährt. … |
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3.3 |
Gruppe 3: Mitarbeiter mit Diensteintritt nach dem 31.01.1982 und vor dem 01.09.1993
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3.3.1 |
Für die bis zum 31.12.2002 abgeleistete Dienstzeit erhalten die Mitarbeiter einen Besitzstand. Dieser ermittelt sich entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG als die Leistung, die bei einem unterstellten Ausscheiden zum 31.12.2002 als Anwartschaft bestätigt worden wäre. Für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 wird das für das Geschäftsjahr 2002 ermittelte rentenfähige Einkommen unterstellt. … Der so errechnete zeitanteilige Pensionsanspruch wird zum 31.12.2002 gemäß dem in Ziffer 6. festgelegten Berechnungsverfahren in einen Kapitalbetrag umgerechnet (Anwartschaftsbarwert). … |
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3.3.2 |
Die Versorgungsansprüche für die Dienstzeit ab dem 01.01.2003 werden von der V Pensionskasse AG erbracht, … |
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3.3.3 |
Basis für die in Ziffer 7 niedergelegten Leistungen ist der Anspruch aus 3.3.1. … |
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7. |
Leistungsplan für die Kapitalversorgung
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7.1 |
Versorgungsleistungen
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Nach Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen werden als Versorgungsleistungen gewährt: |
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Alterskapital im Alter 65 |
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Vorgezogenes Alterskapital |
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Kapitalzahlung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Invalidenleistung) |
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Hinterbliebenenkapital bei Tod als Aktiver |
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Witwen-/Witwerkapital bei Tod nach Inanspruchnahme der Alters- bzw. Invalidenleistung (Ziffer 4.) |
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7.3 |
Alterskapital und vorgezogenes Alterskapital
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(1) |
Kapitalleistung erhält der Mitarbeiter im Januar des Kalenderjahres nach Ausscheiden aus den Diensten des Unternehmens und Erreichen der Altersgrenze. Als Altersgrenze gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres. |
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(2) |
Vorgezogene Kapitalleistung erhält der Mitarbeit im Januar des Kalenderjahres nach Ausscheiden aus den Diensten des Unternehmens bei Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (in Form von Vollrente) vor Vollendung des 65. Lebensjahres. |
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Für Mitarbeiter, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, aber die für den Altersrentenbezug maßgeblichen altersmäßigen Voraussetzungen erfüllen, gilt Satz 1 sinngemäß. |
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12. |
Insolvenzsicherung
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Die Leistungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen beim Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung (Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit; PSVaG, Köln) gegen Fälle der Insolvenz des Unternehmens versichert. |
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15. |
Geltung des BetrAVG
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Auf diese Versorgungsordnung finden die Bestimmungen des BetrAVG in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.“ |