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BSG 06.09.2017 - B 13 R 33/16 R
BSG 06.09.2017 - B 13 R 33/16 R - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Hinzuverdienst - Krankengeldzuschuss - rentenunschädlicher Hinzuverdienst
Normen
§ 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 14 Abs 1 S 3 SGB 4 vom 05.08.2010, § 17 Abs 1 SGB 4, § 23c Abs 1 S 1 SGB 4, § 49 Abs 1 Nr 1 Teils 3 SGB 5 vom 18.12.1989, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 SvEV, § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 SvEV, § 1 Abs 1 S 1 Nr 5 SvEV, § 1 Abs 1 S 1 Nr 6 SvEV, § 1 Abs 1 S 1 Nr 8 SvEV, § 43 Abs 1 SGB 6, § 96a Abs 1 S 1 SGB 6 vom 08.04.2008, § 96a Abs 1 S 2 SGB 6 vom 08.04.2008, § 96a Abs 1 S 3 SGB 6 vom 08.04.2008, § 96a Abs 2 Nr 1 Buchst a SGB 6 vom 08.04.2008, § 96a Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 6 vom 08.04.2008, § 96a Abs 3 S 1 Nr 3 SGB 6 vom 08.04.2008, § 96a Abs 3 S 3 SGB 6 vom 08.04.2008, § 44 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10, § 22 Abs 2 TVöD, § 22 Abs 4 TVöD, § 2 Abs 2 Nr 5 LStDV, Art 3 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Münster, 3. März 2015, Az: S 14 R 787/12, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 14. Juni 2016, Az: L 18 R 324/15, Urteil
Leitsatz
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Ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld bleibt bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als rentenschädlicher Hinzuverdienst außer Betracht, soweit er als nicht beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gilt (Fortführung von BSG vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R = BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3).
Tenor
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Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 und des Sozialgerichts Münster vom 3. März 2015 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2012 wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 21. November 2011 in der Gestalt des Bescheides vom 3. Mai 2012 zu ändern und dem Kläger für die Monate April bis September 2011 unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses vom 10. November 2015 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe zu zahlen.
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Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten für alle Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig ist die Berücksichtigung eines Krankengeldzuschusses (KrgZ) als rentenschädlicher Hinzuverdienst bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
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Der 1952 geborene Kläger erhält seit Dezember 2004 vom beklagten RV-Träger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit. Seine Beschäftigung im öffentlichen Dienst setzte er nach Rentenbeginn in Teilzeit mit 25,32 Wochenstunden fort. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung betrug ab Mai 2010 laufend monatlich 1759,62 Euro (brutto) und die in voller Höhe geleistete Rente 496,73 Euro (brutto), sodass er insgesamt ein Bruttoeinkommen von 2256,35 Euro erzielte. Die Hinzuverdienstgrenze des Klägers für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe belief sich auf 1826,36 Euro, die für eine Rente in Höhe der Hälfte auf 2223,39 Euro.
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Ende Januar 2011 erkrankte der Kläger längerfristig. Er erhielt im Januar ein Bruttoarbeitsentgelt (einschließlich Sonderzahlung) von 1929,94 Euro, im Februar von 1770,23 Euro und im März (Entgeltfortzahlung bis 5.3.2011) von 284,29 Euro. Ab 6.3. bis zum 23.8.2011 bezog der Kläger Krankengeld (Krg) auf der Grundlage eines Regelentgelts von kalendertäglich 82,65 Euro. Vom 24.8. bis zum 21.10.2011 erhielt er während einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation von der Beklagten Übergangsgeld (Übg), das nach einem auf das Nettoarbeitsentgelt begrenzten Regelentgelt von kalendertäglich 65,90 Euro berechnet wurde. Zur Aufstockung dieser Sozialleistungen zahlte der Arbeitgeber dem Kläger bis einschließlich September 2011 den in § 22 Abs 2 TVöD vorgesehenen KrgZ in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Zahlbetrag der Sozialleistungen und dem Nettoentgelt. Dieser belief sich nach den Feststellungen des LSG im März 2011 auf 121,73 Euro und in den Folgemonaten bis einschließlich September 2011 auf jeweils 146,08 Euro.
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Am 1.7.2011 legte der Kläger die von der Beklagten angeforderten Nachweise zur Überprüfung einer weiteren Rentenberechtigung vor. Daraufhin stellte die Beklagte die Rentenzahlung ab September 2011 vorläufig ein und hörte den Kläger mit Schreiben vom 5.9.2011 zur beabsichtigten Aufhebung der Rentenzahlung wegen einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen an. Mit Bescheid vom 21.11.2011 berechnete sie die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum ab 1.10.2010 neu. Sie verfügte, dass die Rente ab April 2011 nicht mehr zu zahlen sei, weil die Hinzuverdienstgrenze von 2223,39 Euro für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte durch das dem Krg zugrunde liegende Bemessungsentgelt von monatlich (82,65 Euro x 30 =) 2479,50 Euro und den KrgZ überschritten werde; das zweimalige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze im Januar und März 2011 sei unschädlich. Die entstandene Überzahlung für die Monate April bis August 2011 iHv 2234,17 Euro sei zu erstatten. Der Bescheid vom 21.11.2011 wurde bestandskräftig.
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Der Kläger beantragte Anfang 2012 eine Überprüfung des Bescheids vom 21.11.2011. Das dem Krg zugrunde liegende Regelentgelt sei zu hoch angesetzt und der KrgZ sei nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Daraufhin bewilligte die Beklagte zunächst im Bescheid vom 6.3.2012 die erneute Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe ab 1.12.2011, doch wurde die Nachzahlung für Dezember 2011 bis März 2012 iHv 1797,92 Euro zunächst einbehalten. Nach weiteren Ermittlungen entschied die Beklagte im Bescheid vom 3.5.2012, dass die Rente ab 1.3.2011 neu berechnet und für den Zeitraum 1.3.2011 bis 30.6.2012 eine Nachzahlung iHv 1791,32 Euro geleistet werde. In Anlage 10 des Bescheids ist ausgeführt, dass in Anlehnung an das Urteil des BSG vom 20.11.2003 (B 13 RJ 43/02 R - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3) nunmehr als Hinzuverdienst lediglich die Bemessungsgrundlagen für das Krg bzw Übg ohne Einbeziehung von Einmalzahlungen herangezogen würden, dh für das Krg 58,09 Euro und für das Übg 58,65 Euro täglich. Somit seien zu berücksichtigen:
- für März 2011:
Arbeitsentgelt (1.-5.3.)
284,29 €
dem Krg zugrunde liegendes Entgelt (26 x 58,09 €)
1510,34 €
KrgZ
121,73 €
1916,36 €
- für April bis Juli 2011 jeweils:
dem Krg zugrunde liegendes Entgelt (30 x 58,09 €)
1742,70 €
KrgZ
146,08 €
1888,78 €
- für August 2011:
dem Krg zugrunde liegendes Entgelt (23 x 58,09 €)
1336,07 €
dem Übg zugrunde liegendes Entgelt (8 x 58,65 €)
469,20 €
KrgZ
146,08 €
1951,35 €
- für September 2011:
dem Übg zugrunde liegendes Entgelt (30 x 58,65 €)
1759,50 €
KrgZ
146,08 €
1905,58 €
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Damit werde die Hinzuverdienstgrenze für eine volle Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von 1826,36 Euro in allen Monaten überschritten, die Hinzuverdienstgrenze für eine halbe Rente iHv 2223,39 Euro jedoch nicht. Somit stehe dem Kläger für März 2011 - zweites Überschreiten im Jahr - noch die volle Rente zu, für die Monate April bis September 2011 allerdings nur die Rente zur Hälfte. Da zudem der Kläger für Oktober 2011 die volle Rente beanspruchen könne, für November 2011 (Zahlung von Weihnachtsgeld) aber überhaupt keine Leistung, ergebe sich aus dem Bescheid vom 21.11.2011 für den Zeitraum 1.4. bis 30.11.2011 eine Überzahlung iHv 442,88 Euro. Diese Überzahlung werde mit der aus dem Bescheid vom 6.3.2012 noch zustehenden Nachzahlung iHv 1797,92 Euro verrechnet, sodass noch eine Nachzahlung iHv 1355,04 Euro zur Auszahlung gelange.
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Der Kläger machte mit seinem Widerspruch sinngemäß geltend, ihm stehe auch für April bis September 2011 die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe zu. Der sozialversicherungsbeitragsfrei ausgezahlte KrgZ sei entsprechend dem BSG-Urteil vom 20.11.2003 (B 13 RJ 43/02 R) nicht als Hinzuverdienst anzurechnen. Die in § 23c SGB IV hinsichtlich der Beitragspflicht ausdrücklich geregelte Ausnahme müsse auch für die Leistungshöhe angewandt werden. Es sei erklärtes Ziel des Gesetzgebers gewesen, Zuschüsse in der vorliegenden Höhe von der Leistungsberechnung zu entkoppeln.
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Widerspruch und Klage sind ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 12.10.2012; Urteil des SG Münster vom 3.3.2015). Im Berufungsverfahren hat das LSG auf die Rechtsprechung des BSG zur Begrenzung von Rückforderungen nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X hingewiesen (vgl Senatsurteil vom 23.3.1995 - 13 RJ 39/94 - SozR 3-1300 § 48 Nr 37). Daraufhin hat die Beklagte am 10.11.2015 ein vom Kläger angenommenes Teilanerkenntnis abgegeben und sich unter Zugrundelegung einer streitigen Rest-Nettorente von 1791,32 Euro und des die Hinzuverdienstgrenze von März bis September 2011 um insgesamt 543,89 Euro übersteigenden Betrags zu einer weiteren Zahlung an den Kläger iHv 1247,43 Euro verpflichtet. Die weitergehende Berufung des Klägers hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 14.6.2016).
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Das LSG hat ausgeführt, richtige Klageart sei die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs 1 SGG. Ihr Gegenstand sei nur der als sog Zweitbescheid erlassene Bescheid vom 3.5.2012, durch den der Bescheid vom 21.11.2011 konkludent aufgehoben worden sei. In der Sache stehe dem Kläger für den Zeitraum 1.4.2011 bis 30.9.2011 kein höherer Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu. Der KrgZ falle unter den Begriff des Arbeitsentgelts nach § 96a Abs 1 S 1 SGB VI iVm § 14 SGB IV, denn der Kläger habe die Zuschüsse nur aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses erhalten. Aus der fehlenden Beitragspflicht nach § 23c SGB IV könne nicht geschlossen werden, dass der KrgZ kein Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV sei, denn gegen ein solches Verständnis spreche die systematische Stellung der Norm.
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Es bestehe auch keine durch Auslegung zu schließende Regelungslücke. Ohne auf die Gesetzesmaterialien zurückgreifen oder die Gesetzessystematik bemühen zu müssen, ergebe sich bereits aus § 96a Abs 1 und Abs 3 SGB VI, dass unter den Begriff "Hinzuverdienst" neben dem unmittelbar durch eine Erwerbstätigkeit Erwirtschafteten auch all das falle, was bei Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen anstelle dessen geleistet werde. Es sei auch keine unzulässige Doppelberücksichtigung desselben Einkommens festzustellen. Zwar sei nicht zu verkennen, dass der Kläger aufgrund der Anrechnung des KrgZ als Hinzuverdienst insgesamt nicht denselben Betrag zur Verfügung gehabt habe wie vor seiner Erkrankung und dass er sich ohne Zahlung des KrgZ finanziell besser gestanden hätte. Es sei jedoch nicht Aufgabe der GRV, die Umsetzung arbeits- oder tarifvertraglicher Ziele sozialversicherungsrechtlich zu ermöglichen. Eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG liege nicht vor, da Rentner grundsätzlich einer anderen Gruppe angehörten als Nichtrentner.
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Der Kläger rügt mit der vom LSG zugelassenen Revision eine Verletzung des § 96a SGB VI iVm §§ 14, 23c Abs 1 S 1 SGB IV sowie des Art 3 Abs 1 GG. Hinsichtlich der Behandlung des KrgZ bestehe eine Regelungslücke, die der Gesetzgeber mit Einführung des § 23c SGB IV durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz (vom 21.3.2005 mWv 30.3.2005, BGBl I 818) lediglich beitragsrechtlich - allerdings mit dem Ziel der Vermeidung künftiger höherer Leistungen - geschlossen habe. Hieraus folge, dass beitragsfreie Arbeitgeberzuschüsse als Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung unbeachtlich seien. Auch § 49 Abs 1 Nr 1 SGB V zeige, dass nur "beitragspflichtiges Arbeitsentgelt" zum Ruhen des Anspruchs auf Krg führen solle, nicht aber der nach § 23c SGB IV beitragsfreie KrgZ. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Straffung des § 49 SGB V zugleich eine Verschärfung der Regelungen zum Hinzuverdienst im SGB VI intendiert habe; vielmehr sei von einem Redaktionsversehen auszugehen.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 und des Sozialgerichts Münster vom 3. März 2015 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2012 zu ändern sowie die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 21. November 2011 in der Gestalt des Bescheides vom 3. Mai 2012 zu ändern und sie zu verurteilen, dem Kläger für die Monate April bis einschließlich September 2011 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
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Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG). Das LSG hat den Bescheid der Beklagten vom 3.5.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2012, soweit er nach dem angenommenen Teilanerkenntnis noch streitbefangen ist, zu Unrecht als rechtmäßig und den Bescheid vom 21.11.2011 fehlerhaft als nicht streitgegenständlich erachtet. Der Kläger kann im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens für die Monate April bis September 2011 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe beanspruchen, weil in diesem Zeitraum sein Arbeitsentgelt und das Krg bzw Übg die hierfür maßgebliche Hinzuverdienstgrenze nicht überstieg. Der KrgZ, den der Kläger von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum Krg bzw Übg erhielt, ist nicht als rentenschädlicher Hinzuverdienst anzusehen.
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A) Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die vorinstanzlichen Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide der Beklagten vom 21.11.2011 und 3.5.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2012 und in Gestalt des im Berufungsverfahren am 10.11.2015 angenommenen Teilanerkenntnisses. Im Bescheid vom 3.5.2012 verfügte die Beklagte, dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung "ab 01.03.2011 neu berechnet" werde. Diese Neuberechnung bewirkte gegenüber dem bestandskräftig gewordenen, den Rentenbezug ab 1.1.2010 bis 30.11.2011 regelnden Bescheid vom 21.11.2011 eine Änderung nur für die Monate April bis Oktober 2011. Sie führte dazu, dass nunmehr dem Kläger für die Monate April bis September 2011 die Rente in Höhe der Hälfte und für Oktober 2011 in voller Höhe zuerkannt wurde. Die im Bescheid vom 21.11.2011 noch verfügte Erstattung einer Überzahlung iHv 2234,17 Euro für April bis September 2011 wurde (unter Saldierung mit Nachzahlungen für weitere Zeiträume) durch die Anordnung einer Nachzahlung iHv 1791,32 Euro ersetzt. Auf den Überprüfungsantrag des Klägers nach § 44 SGB X ist somit der Bescheid vom 3.5.2012 gerade insoweit streitbefangen, als er eine weitergehende Korrektur des Bescheids vom 21.11.2011 für die Monate April bis September 2011 und eine noch höhere Nachzahlung versagt und soweit das Teilanerkenntnis die vom Kläger beanspruchte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe noch nicht vollständig zuerkannt hat.
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Zutreffende Klageart hierfür ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 und Abs 4 iVm § 56 SGG - s hierzu zB BSG Urteil vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr 29, RdNr 11; Senatsurteil vom 20.4.2014 - B 13 R 3/13 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 30 RdNr 13). Das Verbot von Klageänderungen im Revisionsverfahren (§ 168 S 1 SGG) steht einer Ergänzung der ursprünglich erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage um eine Leistungsklage noch im Revisionsverfahren nicht entgegen (vgl § 99 Abs 3 Nr 2 SGG), weil eine Änderung des Klagegrundes iS des § 99 Abs 3 SGG damit nicht verbunden ist (BSG Urteil vom 20.9.1989 - 7 RAr 110/87 - BSGE 65, 272, 275 = SozR 4100 § 78 Nr 8 S 34 - Juris RdNr 32; BSG Urteil vom 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 23 RdNr 13).
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B) Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG statthaft, obgleich eine Zulassung des Rechtsmittels nicht erfolgte. Der Beschwerdegegenstand des Berufungsverfahrens betraf zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Berufung (§ 202 S 1 SGG iVm § 4 Abs 1 ZPO; vgl BSG Urteil vom 24.5.2006 - B 3 KR 15/05 R - SozR 4-1500 § 144 Nr 4 RdNr 13 mwN) einen Verwaltungsakt über eine Geldleistung, welche die Berufungssumme von 750 Euro überstieg, sodass es einer Berufungszulassung nicht bedurfte (§ 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG). Denn es errechnet sich auf der Grundlage eines Zahlbetrags der begehrten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe von monatlich 445,07 Euro (April bis Juni) bzw 449,48 Euro (Juli bis September) und des bewilligten Zahlbetrags der halben Rente von monatlich 222,54 Euro bzw 224,74 Euro eine Beschwer des Klägers iHv (3 x 222,53 + 3 x 224,74 =) 1341,81 Euro. Die im Bescheid vom 3.5.2012 saldierten Rückzahlungs- und Nachzahlungsbeträge für andere Zeiträume, über die zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, sind für die Berufungssumme ebenso ohne Belang wie das im Verlauf des Berufungsverfahrens von der Beklagten abgegebene Teilanerkenntnis über 1247,43 Euro.
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C) Die Revision hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 3.5.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2012 und des Teilanerkenntnisses ist rechtswidrig und beschwert den Kläger (§ 54 Abs 2 S 1 SGG), soweit er für die Monate April bis September 2011 eine vollständige Korrektur des Bescheids vom 21.11.2011 ablehnt, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für diesen Zeitraum lediglich in Höhe der Hälfte zuerkennt und die Differenz zu der bereits in voller Höhe gezahlten Rente zurückfordert. Die Beklagte ist verpflichtet, insoweit den Bescheid vom 21.11.2011 in Gestalt des Bescheids vom 3.5.2012 zu ändern. Denn der Kläger kann auch in diesem Zeitraum die Zahlung der Rente in voller Höhe, dh hier die Nachzahlung des Betrags verlangen, der unter Berücksichtigung bereits vorgenommener Saldierungen mit Nachzahlungsbeträgen für andere Zeiträume sowie des Teilanerkenntnisses noch offen ist.
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Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers auf eine weitergehende Korrektur des bestandskräftig gewordenen Bescheids vom 21.11.2011 ist § 44 SGB X. Gemäß § 44 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich - unter anderem - im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Der Bescheid vom 21.11.2011 ist insofern ein nicht begünstigender Verwaltungsakt, als er verfügte, dass die ursprünglich bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit einem Zahlbetrag in voller Höhe für den Zeitraum ab April 2011 im Hinblick auf die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen nicht mehr gezahlt wird. Diese Belastung hat in der Gestalt, die die Rentenbewilligung für Zeiträume ab März 2011 in dem Bescheid vom 3.5.2011 gefunden hat, insoweit noch Bestand, als darin für die Monate April bis September 2011 die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur in Höhe der Hälfte zuerkannt wurde, mithin in Höhe der zweiten Hälfte.
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Die Voraussetzung für einen Anspruch auf Bescheidkorrektur nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X, dass bei Erlass des Bescheids vom 21.11.2011 das Recht unrichtig angewandt worden ist, ist hier erfüllt. Denn als Rechtsgrundlage für die in jenem Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit verfügte Aufhebung der Bewilligung eines Zahlbetrags an Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum ab April 2011 im Hinblick auf Hinzuverdienst kommt allein § 48 Abs 1 S 1 und S 2 Nr 3 SGB X iVm § 96a Abs 1, Abs 2 Nr 1 und Abs 3 SGB VI (die Bestimmungen des SGB VI in der bis zum 30.6.2017 geltenden Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 8.4.2008 - BGBl I 681; im Folgenden: aF) in Betracht. Nach § 48 Abs 1 S 1 und S 2 Nr 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit eine wesentliche Änderung in den bei seinem Erlass vorliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eintritt, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Gemäß § 48 Abs 1 S 3 SGB X gilt in Fällen der Einkommensanrechnung auf einen zurückliegenden Zeitraum der Beginn des Anrechnungszeitraums als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse. Rechtsgrundlage für die angeordnete Erstattung überzahlter Rentenleistungen infolge der Aufhebung eines Verwaltungsakts ist § 50 Abs 1 SGB X.
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Die genannten Voraussetzungen des § 48 Abs 1 S 1 und 2 SGB X für eine Bescheidkorrektur zu Lasten des Klägers lagen jedoch nicht vor. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit einem Zahlbetrag in voller Höhe vorgelegen haben (s hierzu Senatsurteil vom 6.5.2010 - B 13 R 16/09 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 19 RdNr 15 mwN), trat hier nicht ein. Denn der vom Arbeitgeber des Klägers gemäß § 22 Abs 2 TVöD gezahlte KrgZ war kein rentenschädlicher Hinzuverdienst iS von § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF (s nachfolgend unter I.). Bei Außerachtlassung des KrgZ wurde die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe in den noch streitbefangenen Monaten April bis September 2011 aufgrund der zu berücksichtigenden Einnahmen nicht überschritten (dazu unter II.). Somit steht dem Kläger für diese Monate die Rente in voller Höhe zu und ist für eine teilweise Erstattung der bereits geleisteten Rentenzahlungen nach § 50 SGB X kein Raum (dazu unter III.).
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I. Der vom Arbeitgeber des Klägers auf der Grundlage des § 22 Abs 2 TVöD während des Bezugs von Krg und Übg gezahlte KrgZ ist nicht als Hinzuverdienst auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen. Zwar handelt es sich um Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung (dazu unter 1.) und auch um einen während des Rentenbezugs erzielten Hinzuverdienst (dazu unter 2.). Es ist jedoch geboten, einen KrgZ, soweit er gemäß § 23c SGB IV nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gilt, bei Anwendung des § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF nicht als rentenschädlichen Hinzuverdienst zu behandeln (dazu unter 3.).
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1. Der KrgZ nach § 22 Abs 2 TVöD ist "Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung" iS des § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF.
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Nach § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF wird die in § 96a Abs 2 SGB VI aF näher bestimmte Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs 2 aaO genannten Beträge nicht übersteigt. Danach ist als Hinzuverdienst insbesondere Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung zu berücksichtigen. Was als "Arbeitsentgelt" iS dieser Bestimmung anzusehen ist, bestimmt sich (a) im Ausgangspunkt nach den für alle Versicherungszweige geltenden Regelungen in § 14 SGB IV (stRspr - s zuletzt Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 30 mwN). Ergänzend sind (b) die Bestimmungen der auf der Grundlage von § 17 Abs 1 SGB IV erlassenen "Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt" (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV vom 21.12.2006, BGBl I 3385) heranzuziehen (vgl BSG Urteil vom 16.2.1989 - 4 RA 2/88 - SozR 2200 § 1241f Nr 4 S 8 - Juris RdNr 14 - noch zu der am 31.12.2006 außer Kraft getretenen Arbeitsentgeltverordnung; s auch Gürtner in Kasseler Komm, § 34 SGB VI RdNr 19, Stand der Einzelkommentierung März 2017; Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 96a RdNr 11, Stand der Einzelkommentierung Juni 2015; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 34 RdNr 34, Stand der Einzelkommentierung April 2013). Schließlich ist (c) in einem dritten Schritt zu untersuchen, ob Sonderregelungen außerhalb der §§ 14, 17 SGB IV das Arbeitsentgelt abweichend regeln (§ 1 Abs 3 SGB IV, vgl hierzu zB Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 14 RdNr 70, Stand der Einzelkommentierung Februar 2016).
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a) Der nach § 22 TVöD gezahlte KrgZ ist Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV.
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aa) Gemäß § 14 Abs 1 S 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung (§ 7 SGB IV), gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Diese weite Begriffsbestimmung umfasst alle Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen. Hierunter fallen insbesondere die Gegenleistungen des Arbeitgebers für eine bestimmte Arbeitsleistung. Arbeitsentgelt sind aber auch alle Zahlungen, denen ein Anspruch auf eine konkrete Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie zB die Entgeltfortzahlung an Feiertagen, im Krankheitsfall sowie bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach §§ 2, 3, 3a und 9 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG - vgl BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr 17 S 38; BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 15). Dasselbe gilt für einen KrgZ, der vom Arbeitgeber für Zeiträume einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zur Ergänzung der deshalb gewährten Sozialleistungen gezahlt wird (zum KrgZ als Arbeitsentgelt s bereits BSG Urteil vom 30.1.1963 - 3 RK 16/59 - BSGE 18, 236 = SozR Nr 3 zu § 189 RVO - Juris RdNr 11, 14, 16; BSG Urteil vom 15.12.1970 - 10 RV 789/68 - BSGE 32, 150 = SozR Nr 4 zu § 14 BVG - Juris RdNr 17 f; BSG Urteil vom 10.11.1977 - 3 RK 11/76 - Juris RdNr 13 f; s auch BAG Urteil vom 26.3.1991 - 3 AZR 47/90 - AP Nr 29 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen - Juris RdNr 15). Der vom Arbeitgeber gemäß § 22 TVöD zu leistende KrgZ ist Bestandteil des arbeitsrechtlich geschuldeten Entgelts. Zur Zahlung eines solchen KrgZ war der Arbeitgeber vormals gesetzlich verpflichtet, als das Krg aus der GKV noch deutlich niedriger war als heute und es noch keinen allgemeinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gab (vgl § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Stellung der Arbeiter im Krankheitsfall vom 26.6.1957 - ArbKrankhG - BGBl I 649). Mit Schaffung des Lohnfortzahlungsgesetzes (Art 1 des Gesetzes vom 27.7.1969 - BGBl I 946) wurde die Zahlung eines KrgZ durch den Arbeitgeber zu einer aufgrund Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geschuldeten Zusatzleistung (vgl Steffan in vom Stein/Rothe/Schlegel <Hrsg>, Gesundheitsmanagement und Krankheit im Arbeitsverhältnis, 2015, Kap 4 § 4 RdNr 50; Linck in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 16. Aufl 2015, § 98 RdNr 158 ff).
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bb) Der Einordnung des KrgZ als arbeitsrechtlich geschuldetes Entgelt steht hier nicht entgegen, dass diese Leistung vom Arbeitgeber des Klägers lediglich als Vorschuss auf die Rente gezahlt wurde (vgl BSG Urteil vom 29.1.2014 - B 5 R 36/12 R - BSGE 115, 110 = SozR 4-1200 § 53 Nr 4, RdNr 22; s auch Abschn R 3.1.1 und 3.1.12 der Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen der DRV zu § 96a SGB VI, Stand 31.5.2017). Zwar sieht § 22 Abs 4 TVöD eine solche Ausgestaltung an sich vor. Nach S 2 dieser Regelung wird der KrgZ nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an der Beschäftigte eine Rente aus eigener Versicherung aus der GRV erhält. Nach § 22 Abs 4 S 4 Halbs 1 TVöD gilt ein überzahlter KrgZ als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehende Rentenleistung; gemäß Halbs 2 dieser Regelung gehen die Ansprüche der Beschäftigten insoweit auf den Arbeitgeber über (zur Unwirksamkeit nur dieses Forderungsübergangs vgl BSG Urteil vom 29.1.2014 - B 5 R 36/12 R - aaO, RdNr 23 ff; BAG Urteil vom 12.5.2016 - 6 AZR 365/15 - BAGE 155, 88 = AP Nr 1 zu § 22 TVöD - Juris RdNr 19). Diese tarifliche Regelung ist auch auf eine rückwirkend bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzuwenden, sodass grundsätzlich neben einer solchen Rente kein KrgZ beansprucht werden kann; ein gleichwohl gewährter KrgZ ist an den Arbeitgeber zurückzuzahlen (BAG Urteil vom 12.5.2016 - 6 AZR 365/15 - aaO, RdNr 13 ff). Das gilt jedoch nicht, wenn ein Beschäftigter im Rahmen einer neben dem Bezug von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ausgeübten Weiterbeschäftigung wegen Krankheit arbeitsunfähig wird. In einer solchen Konstellation steht ihm neben dem Anspruch auf Krg auch der tarifliche KrgZ zu (BAG Urteil vom 12.5.2016 - aaO, RdNr 35), sodass dessen Zahlung nicht lediglich vorschussweise erfolgt.
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cc) Ein Ausschluss des KrgZ vom Begriff des Arbeitsentgelts iS des § 14 SGB IV ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs 1 S 3 SGB IV (in der bis zum 21.4.2015 geltenden und hier noch maßgeblichen Fassung; nunmehr: § 1 Abs 1 S 1 Nr 16 SvEV idF des 5. SGB IV-ÄndG vom 15.4.2015, BGBl I 583). Hiernach waren steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen - insbesondere im Rahmen von ehrenamtlichen Tätigkeiten - nicht als Arbeitsentgelt zu behandeln. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krg oder zu anderen Sozialleistungen gehören dazu jedoch nicht.
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b) Die ergänzenden Regelungen der SvEV (in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2011 geltenden Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der SvEV vom 10.11.2010, BGBl I 1751) gestatten es nicht, den KrgZ von einer Behandlung als Arbeitsentgelt auszunehmen.
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Der KrgZ nach § 22 Abs 2 TVöD fällt nicht unter die Ausnahmebestimmung in § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 SvEV. Nach dieser Regelung sind ua laufende Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Der KrgZ ist zwar ein solcher laufender Zuschuss, doch fehlt es an der weiteren Voraussetzung der Lohnsteuerfreiheit. Allerdings war ursprünglich in Abschn 2 Ziff 2 des Gemeinsamen Erlasses des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers vom 10.9.1944 ebenso wie später in Abschn 10 Abs 2 Ziff 4 der Lohnsteuerrichtlinien 1952 bestimmt, dass Kranken- und Hausgeldzuschüsse lohnsteuerfrei sind. Diese Regelung lehnte sich an die Bestimmung in § 189 Abs 1 S 3 RVO an, nach der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kranken- oder Hausgeld ohne Rücksicht auf ihre Höhe nicht als Arbeitsentgelt galten (hierzu näher BFH Urteil vom 21.11.1958 - VI 48/57 S - BFHE 68, 176 - Juris RdNr 12, 25; ebenso der zum 1.8.1961 eingefügte, bis 31.12.1969 geltende § 160 Abs 4 RVO idF des Gesetzes vom 12.7.1961, BGBl I 913). Seit dem 1.1.1963 gehörten jedoch gemäß § 2 Abs 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) vom 25.7.1962 die Zuschüsse im Krankheitsfall in vollem Umfang zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (vgl Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Bescheid vom 7.2.1963 - BB 1963, 394 sowie Anmerkung hierzu). Daran hat sich bis heute nichts geändert. Nach § 2 Abs 2 Nr 5 LStDV (idF des Steuerbereinigungsgesetzes vom 22.12.1999, BGBl I 2601) gehören zum Arbeitslohn auch die besonderen Zuwendungen, die aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt werden, "zum Beispiel Zuschüsse im Krankheitsfall" (s auch Kirchhof, EStG, 16. Aufl 2017, § 19 RdNr 78, Stichwort "Krankengeldzuschüsse"; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck, TVöD, § 22 RdNr 158, Stand der Einzelkommentierung Februar 2017).
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Ein Ausschluss der Zuordnung des KrgZ zum Arbeitsentgelt findet sich auch nicht in den weiteren Regelungen von § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 bis Nr 15 SvEV (in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung). § 1 Abs 1 S 1 Nr 5 SvEV nimmt nur die Beträge nach § 10 EFZG von der Zurechnung zum Arbeitsentgelt aus. Hierbei handelt es sich um Zuschläge zum Arbeitsentgelt, die speziell für in Heimarbeit Beschäftigte zur wirtschaftlichen Sicherung im Krankheitsfall zu zahlen sind. § 1 Abs 1 S 1 Nr 6 SvEV nimmt lediglich die Zuschläge des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG vom Arbeitsentgelt aus (zur Steuerfreiheit dieser Zuschläge s auch § 3 Nr 1 Buchst d EStG). § 1 Abs 1 S 1 Nr 8 SvEV betrifft nur die Ausklammerung von Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 179 SGB III nicht übersteigen. Krankengeldzuschüsse können auch nicht als "sonstige Bezüge" iS von § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 SvEV aufgrund einer Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber (§ 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG) vom Arbeitsentgelt ausgeklammert werden. Denn "sonstige Bezüge" iS dieser Vorschriften ist nach der Definition in § 38a Abs 1 S 3 EStG nur Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird, was beim KrgZ jedoch der Fall ist.
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c) Sonderregelungen in den einzelnen Sozialleistungsbereichen, die gemäß § 1 Abs 3 SGB IV den allgemeinen Regelungen in den §§ 14, 17 SGB IV vorgehen, sind für den KrgZ ebenfalls nicht einschlägig.
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Dies gilt zum einen für die in § 96a Abs 1 S 3 SGB VI aF normierte Ausnahme von der Behandlung als Arbeitsentgelt hinsichtlich derjenigen Entgelte, die an Pflegepersonen oder an behinderte Menschen in Einrichtungen gezahlt werden (nunmehr § 96a Abs 2 S 2 SGB VI in der ab 1.7.2017 geltenden Fassung).
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Aber auch die Regelung in § 49 Abs 1 Nr 1 Teils 3 SGB V aF (in der bis zum 29.3.2005 geltenden Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261), die speziell die Einordnung des KrgZ behandelte, ist nicht mehr anwendbar. Dort war bestimmt, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krg nicht als Arbeitsentgelt gelten, soweit sie zusammen mit dem Krg das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Damit führte § 49 SGB V jene Regelung inhaltlich modifiziert fort, die zuvor nach § 189 Abs 1 S 3 RVO (idF von § 8 Nr 3 ArbKrankhG vom 26.6.1957) die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krg "ohne Rücksicht auf ihre Höhe" vom Begriff des Arbeitsentgelts ausklammerte (s früher auch § 160 Abs 4 RVO in der ab 1.8.1961 bis 31.12.1969 geltenden Fassung). Art 4 Nr 3 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes (vom 21.3.2005, BGBl I 818) hat die Bestimmung in § 49 Abs 1 Nr 1 Teils 3 SGB V jedoch mWv 30.3.2005 gestrichen und durch die Vorschrift in § 23c SGB IV ersetzt. § 23c Abs 1 S 1 SGB IV (vom 30.3.2005 bis 31.12.2007 sowie vom 1.1.2017 bis 10.4.2017: § 23c S 1 SGB IV) regelt nach seinem Wortlaut nur noch, dass die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krg, Verletztengeld, Übg usw und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezugs von Krg usw weiter erzielt werden, nicht als "beitragspflichtiges Arbeitsentgelt" gelten, soweit die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V) nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen. Damit sondert diese Vorschrift den KrgZ nicht mehr insgesamt in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht aus dem Begriff des Arbeitsentgelts aus, was ohne Weiteres auch im Rahmen des § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF maßgeblich wäre. Vielmehr trifft § 23c SGB IV nach seinem Wortlaut eine spezifische Regelung zur Erhebung von Beiträgen. Das ergibt sich auch aus der Eingliederung in den Zweiten Titel "Beiträge" des Zweiten Abschnitts des SGB IV (dh nicht in den Ersten Abschnitt "Grundsätze und Begriffsbestimmungen", der ua die §§ 14, 17 SGB IV enthält).
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2. Der nach vorstehenden Ausführungen als Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung einzuordnende KrgZ wäre dem Grunde nach auch Hinzuverdienst. Ein Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 S 2 SGB VI liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt - unabhängig vom Zeitpunkt seines Zuflusses - der Zeit des Rentenbezugs rechtlich zugeordnet werden kann (s hierzu ausführlich Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Eine solche rechtlich-zeitliche Kongruenz zwischen dem KrgZ und dem Rentenbezug ist hier bereits aufgrund der fortlaufend und parallel zur monatlichen Rentenzahlung für denselben Zeitraum erfolgenden Auszahlung des KrgZ zu bejahen.
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3. Gleichwohl ist es mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck der Regelung geboten, einen vom Arbeitgeber ergänzend zum Krg oder Übg gezahlten KrgZ iS des § 23c Abs 1 S 1 SGB IV nicht zusätzlich zum Krg als rentenschädlichen Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Insoweit ist die Regelung in § 96a Abs 1 S 2 und 3 iVm Abs 3 S 1 und 3 SGB VI aF im Wege der teleologischen Reduktion einschränkend auszulegen.
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Die teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs einer Norm gehört zu den anerkannten, bei Beachtung ihrer Voraussetzungen auch mit Rücksicht auf Art 20 Abs 2 S 2 und Abs 3 GG nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen (BVerfG Beschluss vom 30.3.1993 - 1 BvR 1045/89 ua - BVerfGE 88, 145, 167; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13 ua - NVwZ 2017, 617 RdNr 22; s auch Senatsurteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr 14, RdNr 32 mwN). Sie ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil der Sinn und Zweck der Norm (a), ihre Entstehungsgeschichte (b) und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen (c) gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13 ua - aaO). Die Grenzen der Auslegung sind dabei weiter, soweit die vom Gericht im Wege der Rechtsfortbildung gewählte Lösung dazu dient, den verfassungsmäßigen Rechten des Einzelnen zum Durchbruch zu verhelfen (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13 ua - aaO, RdNr 20 mwN) (d). Eine reine Wortinterpretation schreibt die Verfassung nicht vor. Die Erfüllung des Wortlauts einer Norm zwingt deshalb nicht ausnahmslos dazu, deren Rechtsfolgen wirksam werden zu lassen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 23.5.2016 - 1 BvR 2230/15 ua - NJW-RR 2016, 1366 RdNr 50 mwN).
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a) Die Besonderheit des KrgZ nach § 22 Abs 2 TVöD besteht darin, dass er einerseits - wie gezeigt - Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung iS der §§ 14, 17 SGB IV darstellt. Andererseits gelangt der KrgZ aber stets nur dann zur Auszahlung, wenn auch eine Entgeltersatzleistung bezogen wird, die im Rahmen der Hinzuverdienstanrechnung nicht nur mit ihrem Netto-Zahlbetrag, sondern - insoweit fiktiv - mit dem ihr zugrunde liegenden Brutto-Arbeitsentgelt berücksichtigt wird (§ 96a Abs 3 S 3 SGB VI aF - zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung s Senatsurteil vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - Juris RdNr 35 ff). Bei wirtschaftlicher Betrachtung führt der KrgZ lediglich dazu, dass das mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen in einer Beschäftigung ergänzend zum Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (also entsprechend der Konzeption des § 43 Abs 1 SGB VI) erzielte Arbeitsentgelt im Netto-Betrag auch dann erhalten bleibt, wenn infolge Arbeitsunfähigkeit Entgeltersatzleistungen das originäre Arbeitsentgelt ersetzen müssen. Sein Zweck besteht darin, den Lebensstandard auch in Arbeitsunfähigkeitszeiten auf dem bisherigen Niveau zu sichern, indem Einbußen aufgrund der das Nettoarbeitsentgelt nicht erreichenden Sozialleistungen (Krg oder Übg) ausgeglichen werden. Dies macht deutlich, dass der KrgZ gerade nicht zu einer Übersicherung führt, die mit den Regelungen zum Hinzuverdienst in § 96a SGB VI aF verhindert werden soll (Senatsurteil vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - Juris RdNr 34). Trotz des Nichtvorliegens einer Übersicherung im Netto-Betrag kann aber, wie der Fall des Klägers anschaulich zeigt, gerade die Zusammenrechnung des KrgZ mit dem der Zahlung des Krg zugrunde liegenden Brutto-Arbeitsentgelt zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze für die daneben bezogene Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe führen, obwohl das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit durch "aktive" Arbeit in derselben Höhe erzielte Nettoarbeitsentgelt rentenunschädlich war.
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Mit der in § 96a Abs 3 SGB VI aF angeordneten Einbeziehung des Erwerbsersatzeinkommens als Hinzuverdienst sollte aber, wie der Senat bereits entschieden hat, nicht grundsätzlich etwas anderes bewirkt - insbesondere keine zusätzliche Belastung eingeführt - werden als bei der originären Berücksichtigung eines durch Arbeit erzielten Hinzuverdienstes (Senatsurteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3, RdNr 17). Vielmehr sollte mit der zum 1.1.1999 in Kraft getretenen Ergänzung des § 96a SGB VI aF um die Abs 3 und 4 (idF des RRG 1999 vom 16.12.1997 - BGBl I 2998; zur weiteren Gesetzesentwicklung s Senatsurteil vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - Juris RdNr 33) lediglich sichergestellt werden, "dass ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen eines Hinzuverdienstes gekürzt wird, nicht besser gestellt wird, wenn an die Stelle des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens eine kurzfristige Lohnersatzleistung tritt" (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 13/8671 S 118 - zu Nr 47a <neu>). Eine Schlechterstellung der Bezieher kurzfristiger Entgeltersatzleistungen gegenüber Versicherten, die neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Arbeitsentgelt aus einer aktiven Beschäftigung erzielen, war mit der Regelung nicht beabsichtigt (Senatsurteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R - aaO, RdNr 18). Zu solch einer im Lichte des Art 3 Abs 1 GG kaum zu rechtfertigenden Schlechterstellung würde es aber führen, wenn für Zeiten, in denen der Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die Entgeltersatzleistung Krg und zudem einen das bisherige Arbeitsentgelt bis zur Höhe des Nettolohns aufstockenden KrgZ bezieht, die Hinzuverdienstgrenze rentenschädlich als überschritten angesehen würde, obwohl bei aktiver Beschäftigung mit einem Nettolohn in derselben Höhe die Hinzuverdienstgrenze nicht erreicht und daher die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ungeschmälert geleistet wird. Aus diesem Grund gebietet es der Sinn und Zweck der Regelung des § 96a SGB VI aF zur Berücksichtigung von Hinzuverdienst unter Einbeziehung von Entgeltersatzleistungen, einen zusätzlich zum Krg, aber innerhalb der Grenzen des § 23c Abs 1 S 1 SGB IV gezahlten KrgZ als Hinzuverdienst unberücksichtigt zu lassen.
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b) Aus der Entstehungsgeschichte und Entwicklung der gesetzlichen Regelungen ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Vorschrift des § 96a SGB VI aF zur rentenschädlichen Berücksichtigung von Hinzuverdienst wurde erstmals mWv 1.1.1996 in das Gesetz aufgenommen. Damals war allerdings noch keine Regelung zur Berücksichtigung von Entgeltersatzeinkommen enthalten, sodass die hier zugrunde liegende Problematik einer Zusammenrechnung von Krg und KrgZ ohne Bedeutung war. Eine solche Konstellation wurde erstmals mit Einfügung des § 96a Abs 3 SGB VI aF zum 1.1.1999 relevant. Diese Bestimmung sollte jedoch - wie oben ausgeführt - nur eine Besserstellung der Bezieher von Entgeltersatzleistungen verhindern, die hätte eintreten können, wenn neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im Fall der Arbeitsunfähigkeit anstelle des Brutto-Arbeitsentgelts nur der niedrigere Netto-Zahlbetrag des Krg als Hinzuverdienst angerechnet worden wäre. Die Frage, ob ein KrgZ zusätzlich zu dem Arbeitsentgelt, das dem Krg zugrunde liegt, als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist, wurde im Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung, der vorschlug, die Regelung in das RRG 1999 einzufügen, nicht erörtert.
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Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes (vom 21.3.2005 - BGBl I 818) mit der Streichung der Bestimmung in § 49 Abs 1 Nr 1 Teils 3 SGB V und der Neuregelung in § 23c SGB IV gerade auch eine Berücksichtigung des KrgZ als Hinzuverdienst im Rahmen des § 96a SGB VI bewirken wollte. Vielmehr sollte mit dem Gesetzesvorhaben eine langjährige Praxis der Sozialversicherungsträger anerkannt und die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krg und zu anderen Entgeltersatzleistungen weiterhin von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung ausgenommen werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks 15/4228 - S 2 <unter B. 2. d>, S 21 und S 22 - zu Nr 5 <§ 23c>). Die Folgewirkungen der zur Vereinfachung des Beitragseinzugs vorgenommenen Änderungen für die Leistungsseite der Sozialversicherung hatte der Gesetzgeber dabei nur insoweit im Blick, als er die weitere Ausklammerung des KrgZ bei der Beitragserhebung auch damit begründete, dass dadurch später höhere Sozialleistungen - insbesondere höhere Rentenanwartschaften im Alter - vermieden werden sollten. Denn es sei "Ziel dieser Zusatzleistungen, die Abdeckung der konkreten Bedarfssituation zu erreichen" (BT-Drucks 15/4228 S 22 - zu Nr 5 <§ 23c> Abs 2). Damit hat der Gesetzgeber das sozialpolitische Ziel der arbeitsvertraglichen oder tariflichen Regelungen zum KrgZ im Grundsatz als berechtigt anerkannt. Es ist aber nicht ansatzweise zu erkennen, dass mit der Gesetzesänderung im Ergebnis eine Absenkung von Rentenleistungen gerade wegen der Zahlung dieser Zusatzleistungen bewirkt werden sollte.
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c) Unter systematischen Gesichtspunkten ist zudem zu berücksichtigen, dass in der Regelung des § 49 Abs 1 Nr 1 SGB V letztlich auch zum Ausdruck kommt, dass bei Erhalt eines KrgZ zusätzlich zum Krg (in den Grenzen des § 23c SGB IV) eine Übersicherung nicht vorliegt. Denn sie ordnet ein Ruhen des Anspruchs auf Krg zur Vermeidung einer Übersicherung nur an, soweit der Versicherte "beitragspflichtiges Arbeitsentgelt" erhält. Nach § 23c Abs 1 S 1 SGB IV gelten aber die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krg nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit dem Krg das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen.
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d) Die im Wege der teleologischen Reduktion gebotene Nichtberücksichtigung des KrgZ als rentenschädlicher Hinzuverdienst zusätzlich zu dem Arbeitsentgelt, das dem Krg zugrunde liegt, dient nicht zuletzt auch dazu, dem Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG Geltung zu verschaffen. Insofern ist von Bedeutung, dass gemäß § 1 Abs 1 S 1 Nr 5 bis 8 SvEV nur bestimmte Zuschüsse des Arbeitgebers, die an sich Arbeitsentgelt darstellen, dennoch nicht dem Arbeitsentgelt zugerechnet werden, sodass sie auch im Rahmen des § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF nicht als rentenschädlich anzusehen sind (s oben RdNr 32); vgl hierzu auch die Übersicht von Werner in juris-PK SGB IV, 3. Aufl 2016, § 14 RdNr 187). Das mag bei den Beträgen nach § 10 EFZG, die Auftraggeber an Heimarbeiter zum Ausgleich des Einkommensverlusts im Krankheitsfall zu zahlen haben (s § 1 Abs 1 S 1 Nr 5 SvEV), mit den Besonderheiten der Entgeltgestaltung in der Heimarbeit zu rechtfertigen sein. Auch die Ausklammerung der Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG (s § 1 Abs 1 S 1 Nr 6 SvEV) vom ggf rentenschädlichen Arbeitsentgelt mag ihren rechtfertigenden Grund in der gebotenen besonderen Fürsorge für Mütter (Art 6 Abs 4 GG) haben. Dagegen ist nicht erkennbar, welchen sachlichen Grund es dafür geben könnte, dass ein Arbeitnehmer, der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht und zugleich Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld erhält, sich einen Zuschuss des Arbeitgebers zu diesen Sozialleistungen in bestimmten Grenzen nicht als Arbeitsentgelt zurechnen lassen muss (s § 1 Abs 1 S 1 Nr 8 SvEV), während im Krankheitsfall ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Krg Arbeitsentgelt und somit im Rahmen des § 96a SGB VI aF rentenschädlich sein soll. Insofern enthält die Vorschrift des § 1 Abs 1 S 1 SvEV wegen der bislang fehlenden Einbeziehung von Krankengeldzuschüssen mit Blick auf die Anrechnung von Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst eine Regelungslücke, die im Lichte des Art 3 Abs 1 GG im Leistungsrecht durch eine teleologische Reduktion des § 96a SGB VI aF zu schließen ist.
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II. Ist nach alledem der KrgZ, den der Kläger in den Monaten April bis September 2011 von seinem Arbeitgeber gemäß § 22 Abs 2 TVöD zusätzlich zum Krg erhielt, nicht als rentenschädlicher Hinzuverdienst iS von § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF zu berücksichtigen, so ist in diesem Zeitraum ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe nicht festzustellen. Diese Hinzuverdienstgrenze betrug gemäß § 96a Abs 2 Nr 1 Buchst a SGB VI aF das 0,23-fache der monatlichen Bezugsgröße, die mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten, zu vervielfältigen ist. Das ergibt nach der Berechnung in Anlage 19 des Bescheids vom 3.5.2012 1826,36 Euro. Beanstandungen insoweit hat der Kläger nicht vorgebracht; auch sonst sind Fehler nicht ersichtlich. Das vom Kläger bezogene Krg bzw Übg war gemäß § 96a Abs 3 S 1 Nr 1 und 3 iVm S 3 SGB VI aF lediglich in Höhe des der Sozialleistung zugrunde liegenden monatlichen Arbeitsentgelts - begrenzt auf den Höchstbetrag des im Falle der Erzielung von Arbeitsentgelt anrechenbaren Hinzuverdiensts (Senatsurteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3, RdNr 19) - zu berücksichtigen. Es umfasste 1742,70 Euro (April bis Juli 2011), 1805,27 Euro (August 2011) bzw 1759,50 Euro (September 2011) und blieb damit im gesamten hier bedeutsamen Zeitraum unter der genannten Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe.
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III. Wurde aber die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe im hier streitbefangenen Zeitraum nicht überschritten, so lagen die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 SGB X für eine Aufhebung der Rentenbewilligung für die Monate April bis September 2011, wie sie im Bescheid vom 21.11.2011 verfügt wurde, nicht vor. Dieser Bescheid erweist sich insoweit als unrichtig iS von § 44 Abs 1 SGB X. Die Beklagte ist verpflichtet, den Bescheid vom 21.11.2011 hinsichtlich der Versagung einer Rentenzahlung in voller Höhe für die Monate April bis September 2011 zurückzunehmen und die Rente für diese Monate, soweit sie aufgrund des Bescheids vom 3.5.2012 und unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses noch nicht geleistet wurde, nachzuzahlen. Die Begrenzung in § 44 Abs 4 S 1 SGB X steht dem nicht entgegen, da der Kläger die Korrektur des Bescheids vom 21.11.2011 bereits im Januar 2012 beantragt hat (§ 44 Abs 4 S 3 SGB X).
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D) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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