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BSG 29.06.2017 - B 10 EG 6/16 R
BSG 29.06.2017 - B 10 EG 6/16 R - Elterngeld - Frühgeburt - Bezug von Mutterschaftsgeld im dritten Lebensmonat - gesetzliche Fiktion als Elterngeldmonat der Mutter - kein Elterngeldbezug des Vaters für diesen Monat - Anspruchsverbrauch - Begrenzung der Bezugsdauer - Auszahlung nach dem im Elterngeldantrag begehrten Zeitraum - Verfassungsrecht - Gleichheitssatz - Gleichberechtigung - Schutz der Familie
Normen
§ 4 Abs 3 S 2 BEEG vom 10.09.2012, § 4 Abs 3 S 2 BEEG vom 17.01.2009, § 4 Abs 1 S 1 BEEG, § 4 Abs 2 S 1 BEEG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 BEEG vom 15.02.2013, § 3 Abs 3 BEEG, § 1 Abs 1 BEEG, § 5 Abs 1 BEEG, § 6 S 1 BEEG, § 7 Abs 1 S 1 BEEG, § 7 Abs 2 BEEG vom 15.02.2013, § 24i SGB 5, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 3 S 1 GG, Art 6 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Heilbronn, 21. November 2014, Az: S 1 EG 2151/13, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 29. September 2015, Az: L 11 EG 109/15, Urteil
Leitsatz
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Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil anzurechnende Leistungen (hier: Mutterschaftsgeld) zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld bezogen hat (Aufgabe von BSG vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R = SozR 4-7837 § 4 Nr 2).
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. September 2015 wird zurückgewiesen.
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Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig ist die Bezugsdauer des dem Kläger zustehenden Elterngeldes.
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Der Kläger und seine Ehefrau sind die Eltern der am 23.2.2013 geborenen Tochter J. Vor der Geburt ihrer Tochter waren beide Eltern in Vollzeit berufstätig. Die Ehefrau des Klägers bezog vom 17.1. bis 25.4.2013 Mutterschaftsgeld und nahm am 26.4.2013 ihre berufliche Tätigkeit im Umfang von mehr als 30 Wochenstunden wieder auf. Der Kläger beantragte am 14.3.2013 Elterngeld für den dritten bis 14. Lebensmonat seiner Tochter.
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Die beklagte Landeskreditbank bewilligte dem Kläger Elterngeld für den dritten bis 13. Lebensmonat des Kindes (23.4.2013 bis 22.3.2014) in Höhe von 1350,11 Euro monatlich. Die Versagung des Elterngeldes für den 14. Lebensmonat wurde damit begründet, dass Lebensmonate, in denen andere Leistungen wie Mutterschaftsgeld zuständen, als Monate gelten, für die die berechtigte Person Elterngeld beziehe. Die Ehefrau des Klägers habe in den ersten drei Lebensmonaten des Kindes Mutterschaftsleistungen erhalten. Neben diesen drei Monaten könne nur noch für elf weitere Monate Elterngeld gewährt werden, dem Kläger daher nicht über den 13. Lebensmonat hinaus (Bescheid vom 19.4.2013; Widerspruchsbescheid vom 3.6.2013).
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Nachdem der Kläger mit dem Begehren, ihm Elterngeld für einen weiteren Lebensmonat des Kindes zu gewähren, vor dem SG erfolglos war (Urteil vom 21.11.2014), hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückgewiesen (Urteil vom 29.9.2015) und seine Entscheidung auf folgende Erwägungen gestützt: Nach § 4 Abs 3 S 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - (idF vom 10.9.2012) könne ein Elternteil höchstens für 12 Monate Elterngeld beziehen. Dabei gelten gemäß § 4 Abs 3 S 2 BEEG die Lebensmonate des Kindes, in denen ua nach § 3 Abs 1 BEEG anzurechnende Leistungen - wie Mutterschaftsgeld - zuständen, als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld beziehe. Durch diese gesetzliche Fiktion von Elterngeldbezugsmonaten würden die Lebensmonate des Kindes mit zeitlich kongruenten anzurechnenden Leistungen kraft Gesetzes zwingend der Person zugeordnet, die Anspruch auf die anzurechnende Leistung habe. Im Hinblick auf das im Elterngeldrecht geltende Lebensmonatsprinzip erfasse die Fiktion des § 4 Abs 3 S 2 BEEG jeweils auch dann den ganzen Lebensmonat des Kindes, wenn - wie hier - nur für die ersten drei Tage Mutterschaftsgeld zustehe. Eine Rechtsfortbildung dahingehend, dass entgegen dem Lebensmonatsprinzip die Fiktion des Elterngeldbezuges nur anteilig auf die Tage erstreckt werde, in denen Mutterschaftsgeld bezogen werde (hier der 23.3. bis 25.3.2013), komme nach der Rechtsprechung des BSG nicht in Betracht. Entgegen der bis zum 17.9.2012 geltenden Fassung des § 4 Abs 3 S 2 BEEG könne auch nicht mehr vorausgesetzt werden, dass die Fiktion nur eingreife, wenn die betroffene Person zum anspruchsberechtigten Personenkreis iS des § 1 BEEG gehöre. Der Gesetzgeber habe der dahingehenden Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R) mit der Neufassung bewusst eine Absage erteilt.
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Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 4 Abs 3 S 2 BEEG. Es sei nicht ersichtlich, weshalb durch die Korrektur des Gesetzgebers in § 4 Abs 3 S 2 BEEG die vom BSG aufgestellten Anforderungen an eine verfassungsgemäße Auslegung der Vorschrift ausgehebelt sein sollten. Das BSG habe mit der Entscheidung vom 26.5.2011 (B 10 EG 12/10 R) zu § 4 Abs 3 S 2 BEEG idF vom 17.1.2009 bis zum 18.9.2012 entschieden, dass Lebensmonate des Kindes, in denen Mutterschaftsgeld zustehe, nur dann als Monate gelten, für die die Mutter Elterngeld beziehe, wenn diese in dem betreffenden Zeitraum aufgrund objektiver Gegebenheiten zum anspruchsberechtigten Personenkreis iS des § 1 BEEG gehört habe. Diese Auslegung gelte auch weiterhin, da eine andere Auslegung gegen Art 3 und 6 GG verstoße.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. September 2015 und das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. November 2014 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2013 zu verurteilen, dem Kläger auch für den 14. Lebensmonat seiner Tochter vom 23. März bis 22. April 2014 Elterngeld in Höhe von 1219,46 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).
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1. Einer Sachentscheidung des erkennenden Senats stehen keine prozessualen Hindernisse entgegen. Klage und Berufung sind zulässig. Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid vom 19.4.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.6.2013 zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG).
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2. Die Revision des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Auf der Grundlage seiner insoweit nicht angegriffenen und damit für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Elterngeld für den 14. Lebensmonat (23.3. bis 22.4.2014) in Höhe von 1219,46 Euro nicht zu, weil insoweit das seiner Ehefrau für den dritten Lebensmonat seiner Tochter gezahlte Mutterschaftsgeld für die Zeit vom 23. bis 25.4.2013 anzurechnen ist und zum Verbrauch des Anspruchs auf Elterngeld für den gesamten Lebensmonat führt.
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a) Der Anspruch des Klägers auf Elterngeld dem Grunde nach richtet sich nach den am 1.1.2007 in Kraft getretenen Vorschriften des BEEG vom 5.12.2006 (BGBl I 2748). Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Das LSG hat in seinem Urteil ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger diese Anspruchsvoraussetzungen im Zeitraum vom 23.3.2013 bis 22.4.2014 tatsächlich erfüllt. Davon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus.
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b) Regelungen zur Dauer und zum Bezugszeitraum des Elterngelds enthält § 4 BEEG in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 (BGBl I 1878), gültig ab dem 18.9.2012. Nach dessen Abs 1 S 1 kann Elterngeld in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Nach § 4 Abs 2 S 1 BEEG wird Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate gezahlt (sog Lebensmonatsprinzip - s hierzu BSG Teilurteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 9/09 R - BSGE 107, 1 = SozR 4-7837 § 1 Nr 2, RdNr 38). Nach § 4 Abs 2 S 2 BEEG haben Eltern (also beide Elternteile zusammen) insgesamt Anspruch auf 12 Monatsbeträge. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt (§ 4 Abs 2 S 3 BEEG; dazu BT-Drucks 16/1889 S 23 zu § 4 Abs 2). Waren beide Elternteile - wie hier - vor der Geburt erwerbstätig und unterbricht mindestens ein Elternteil nach der Geburt seine Erwerbstätigkeit (oder schränkt sie in relevantem Umfang ein), haben die Eltern demnach insgesamt für die Dauer von 14 Lebensmonaten des Kindes Anspruch auf Elterngeld. Diesen Gesamtanspruch können die Eltern im Rahmen der gesetzlichen Regelung untereinander aufteilen. Nach § 4 Abs 2 S 4 BEEG können die Eltern dabei die (12 oder 14) Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen. Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie nach § 5 Abs 1 BEEG, wer von ihnen welche Monatsbeträge in Anspruch nimmt. Diese Bestimmung ist im Antrag vorzunehmen (§ 7 Abs 1 S 1, Abs 2 BEEG).
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Nach § 4 Abs 3 S 1 BEEG kann ein Elternteil höchstens für 12 Monate Elterngeld beziehen. Dabei gelten gemäß § 4 Abs 3 S 2 BEEG die Lebensmonate des Kindes, in denen ua nach § 3 Abs 1 BEEG anzurechnende Leistungen - wie Mutterschaftsgeld - zustehen, als Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht. Durch diese gesetzliche Fiktion von Elterngeldbezugsmonaten werden die Lebensmonate des Kindes mit zeitlich kongruenten anzurechnenden Leistungen, wie das nach § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 BEEG anzurechnende Mutterschaftsgeld, kraft Gesetzes zwingend der Person zugeordnet, die Anspruch auf die anzurechnende Leistung hat. Dies ist bei Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V die Mutter. Im Hinblick auf das im Elterngeldrecht geltende Lebensmonatsprinzip (§ 4 Abs 2 S 1 BEEG) erfasst die Fiktion des § 4 Abs 3 S 2 BEEG jeweils auch dann den ganzen Lebensmonat des Kindes, wenn - wie hier - nur für einen Tag in dem betreffenden Lebensmonat Mutterschaftsgeld zusteht (vgl BSG Urteile vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R - SozR 4-7837 § 4 Nr 2 RdNr 21 und vom 26.5.2011 - B 10 EG 11/10 R - Juris RdNr 15).
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In den genannten Urteilen vom 26.5.2011 (aaO) hat der erkennende Senat § 4 Abs 3 S 2 BEEG idF vom 17.1.2009 (BGBl I 61 <aF>) hinsichtlich des Begriffs der "anzurechnenden Leistung" für auslegungsbedürftig gehalten. Nach Sinn und Zweck, Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik der Vorschrift könnten andere Leistungen nur dann auf das Elterngeld angerechnet werden, wenn die leistungsberechtigte Person in dem betreffenden Lebensmonat rechtlich zugleich Elterngeld beziehen könne und nicht schon durch objektive Umstände vom anspruchsberechtigten Personenkreis des § 1 BEEG ausgeschlossen sei. Eine solche fehlende Anspruchsvoraussetzung werde auch nicht nach dem Wortlaut des § 4 Abs 3 S 2 BEEG aF fingiert. Schließlich gehe die Begründung zu § 4 Abs 3 S 2 aF BEEG lediglich von einer Anrechnung dieser Zeiten auf den Bezugszeitraum des Elterngeldes aus, mit der Folge, dass die betreffenden Monate "als verbraucht gelten" (vgl BT-Drucks 16/1889 S 23). Vor diesem Hintergrund hat der Senat die Fiktion des § 4 Abs 3 S 2 BEEG aF dergestalt ausgelegt, dass von ihr nur Bezugsmonate erfasst werden, in denen ein Bezug von Elterngeld rechtlich möglich ist. Denn eine durch die Anrechnung zu vermeidende Gewährung von Doppelleistungen (zB Mutterschaftsgeld und Elterngeld) könne nur insoweit eintreten, als derselben Person für einen zeitlich kongruenten Zeitraum dem Grunde nach sowohl ein Anspruch auf Mutterschaftsleistungen als auch ein Anspruch auf Elterngeld zustehe. Letzterer sei dann nicht gegeben, wenn diese Person in den betreffenden Lebensmonaten aufgrund objektiver Gegebenheiten nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis iS des § 1 BEEG gehöre, etwa weil eine Beschäftigung in elterngeldschädlichem Umfang von mehr als 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt (§ 1 Abs 1 Nr 4 iVm Abs 6 BEEG) ausgeübt werde (vgl insgesamt die Ausführungen in den Senatsurteilen vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R - SozR 4-7837 § 4 Nr 2 RdNr 22 ff und B 10 EG 11/10 R - Juris RdNr 19 ff).
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c) An dieser Auslegung der Vorschrift des § 4 Abs 3 S 2 BEEG hält der Senat nicht mehr fest. Dies gilt insbesondere für die hier maßgebliche Fassung des Gesetzes vom 10.9.2012 (BGBl I 1878). Der Gesetzgeber hat die Vorschrift wie folgt neu gefasst:
"Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Abs 1 Nr 1 bis 3 anzurechnende Einnahmen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld bezieht."
Nach Sinn und Zweck, Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift sind nunmehr Einnahmen nach § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 3 BEEG auch dann anzurechnen, wenn die Person, die diese Einnahmen erhalten hat - bei Mutterschaftsgeld die Mutter - in dem betreffenden Lebensmonat objektiv keinen Anspruch auf Elterngeld haben kann, weil sie schon nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 1 BEEG gehört.
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Mit der Neufassung hat der Gesetzgeber den Wortlaut in § 4 Abs 3 S 2 BEEG insoweit verändert, als die Worte "berechtigte Person" durch "Elternteil" und "Leistung" durch "Einnahmen" ersetzt worden sind. Damit wird die in dem Wortlaut enthaltene Fiktion von Elterngeldbezugsmonaten ("Lebensmonate des Kindes … gelten als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld bezieht") auf jeden Elternteil bezogen, das Einnahmen nach § 3 Abs 1 Nr 1 bis 3 BEEG erhält, ungeachtet des Umstandes, ob die Person in den betreffenden Monaten eine Berechtigung zum Bezug von Elterngeld gehabt hat. Diese Änderung des Wortlautes enthält nach den Gesetzesmaterialien eine "Klarstellung" als Reaktion auf die Rechtsprechung des BSG mit Urteil vom 26.5.2011 (B 10 EG 11/10 R - Juris; gemeint wohl auch B 10 EG 12/10 R - SozR 4-7837 § 4 Nr 2; vgl Senatsbeschluss vom 4.5.2017 - B 10 EG 16/16 B - Juris RdNr 7). Wörtlich heißt es (vgl BT-Drucks 17/9841 S 29 zu Nr 5 <§ 4>):
"Die Änderung in § 4 Abs 3 S 2 dient der Klarstellung, dass - entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 26. Mai 2011, B 10 EG 11/10 R) - Lebensmonate des Kindes, in denen nach § 3 Abs 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Einnahmen zustehen, auch dann als Bezugsmonate gelten, wenn die Elterngeld beantragende Person in diesen Monaten die Voraussetzungen des § 1 BEEG nicht erfüllt. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Neufassung des § 3."
Zwar verwechselt die Begründung den Elternteil, dem Elterngeld nach der Fiktion geleistet worden ist, mit dem Elternteil, der Elterngeld begehrt. Denn eine Elterngeld beantragende Person, die in diesen Monaten die Voraussetzungen des § 1 BEEG nicht erfüllt, erhält bereits aus diesem Grund keine Leistungen. Da die Begründung aber der Klarstellung im Gegensatz zur Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 26.5.2011 dient, wird deutlich, was gemeint ist. Lebensmonate des Kindes, in denen nach § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 3 BEEG anzurechnende Einnahmen an einen Elternteil geflossen sind, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld bezogen hat mit der Folge, dass diese Monate bei dem anderen Elternteil, welcher Elterngeld beantragt, als verbraucht gelten. Danach kommt es auf die Frage nicht mehr an, ob der Elternteil, der diese Einnahmen iS von § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 3 BEEG bezogen hat, aufgrund objektiver Gegebenheiten überhaupt noch zum anspruchsberechtigten Personenkreis iS des § 1 BEEG in dem Zeitraum gehört, in dem der andere Elternteil Elterngeld beantragt. Mit dieser Klarstellung seines Willens hat der Gesetzgeber ausdrücklich ein im Gesetzgebungsverfahren erfolgtes Änderungsbegehren zur Abschaffung des Verbrauchs eines vollen Elterngeldmonats im dritten Lebensmonat des Kindes, wenn zu diesem Zeitpunkt auch nur ein einziger Tag Mutterschaftsgeld bezogen worden ist (vgl Ausschuss für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, Wortprotokoll der 65. Sitzung vom 7.5.2012, Protokoll Nr 17/65 S 39 f und Sitzung vom 23.5.2012, Protokoll Nr 17/67 S 12 f), verworfen. Somit lässt sich aus dem Wort "Klarstellung" auch schließen, dass bereits in den Gesetzesmaterialien zu § 4 Abs 3 S 2 BEEG in der bis zum 17.9.2012 geltenden Fassung der Gesetzgeber die Fiktion des Verbrauchs der Bezugsmonate, in denen Mutterschaftsleistungen erbracht worden sind, nicht an das Vorliegen einer Anspruchsberechtigung der Mutter gemäß § 1 BEEG knüpfen wollte (vgl BT-Drucks 16/1889 S 23). Denn die in der dortigen Begründung "… die betreffenden Monate gelten als von der für die betreffende Leistung anspruchsberechtigten Person verbraucht" genannte anspruchsberechtigte Person bezog sich in ihrer Anspruchsberechtigung nicht auf einen Elterngeldanspruch, sondern auf die betreffende Leistung wie das Mutterschaftsgeld.
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Schließlich zielte der Gesetzesentwurf des Bundesrates auf eine erhebliche Vereinfachung des Vollzugs des Elterngeldes, bei der der Charakter der Leistung gewahrt und Mehrausgaben vermieden werden (vgl BT-Drucks 17/1221 zu B. Lösung). Insbesondere deshalb blieben "weitere zusätzliche Wünsche beim Elterngeld" während des Gesetzgebungsverfahrens aus Gründen der "Haushaltskonsolidierung" unberücksichtigt (Kurzprotokoll der Sitzung vom 23.5.2012 des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Protokoll Nr 17/67 S 13).
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Angesichts dieses Auslegungsergebnisses ist der Elterngeldanspruch des Klägers für den 14. Lebensmonat seiner Tochter vom 23.3. bis 22.4.2014 durch den Bezug von Mutterschaftsgeld im dritten Lebensmonat seiner Tochter vom 23. bis 25.4.2013 durch die Mutter ungeachtet des Umstandes verbraucht, dass diese ab dem 26.4.2013 ihre berufliche Tätigkeit im Umfang von mehr als 30 Wochenstunden und damit anspruchsschädlich iS von § 1 BEEG wieder aufgenommen hat. Von der ursprünglich beantragten Bezugsdauer von 12 Monaten Elterngeld verbleibt ein Gesamtanspruch von elf Monaten. Die Anrechnungsregelung in § 4 Abs 3 S 2 BEEG dient dazu, zweckidentische Doppelleistungen für zeitlich kongruente Bezugszeiträume zu vermeiden. Denn beim Mutterschaftsgeld sowie beim Elterngeld handelt es sich um Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs 1 S 1 Nr 2 iVm Abs 3 Nr 1 SGB IV. Mit der Anrechnung verdrängt das vorrangige Mutterschaftsgeld das Elterngeld, soweit es für denselben Bezugszeitraum zu erbringen ist (vgl insgesamt auch: BSG Urteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 19/11 R - SozR 4-7837 § 3 Nr 1 RdNr 22 bis 25 mwN). Dass von der zwingenden Zuordnungsregelung des § 4 Abs 3 S 2 BEEG nur (ganze) Bezugsmonate erfasst werden, hat der Gesetzgeber ausdrücklich gewollt, insoweit ist dem Gesetz keine planwidrige Unvollständigkeit zu entnehmen (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R - SozR 4-7837 § 4 Nr 2 RdNr 30 f sowie B 10 EG 11/10 R - Juris RdNr 17 f mwN).
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Die Auszahlung des Elterngeldes für die verbleibenden elf Monate hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise bestimmungsgemäß nach § 6 S 1 BEEG (idF vom 10.9.2012) in den Lebensmonaten drei bis 13 durchgeführt. Die Bestimmung der Lebensmonate, in denen die Auszahlung unter Umsetzung der nach § 4 BEEG festgestellten Bezugsdauer des Elterngeldes zu erfolgen hat, richtet sich nach dem im Antrag (§ 7 Abs 1 S 1, Abs 2 BEEG) begehrten Zeitraum (vgl Jaritz in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG, 58. Erg.Lfg Februar 2014, § 6 RdNr 9). Danach begehrt der Kläger die Zahlung von Elterngeld ab dem dritten bis zum 14. Lebensmonat des Kindes (12 Monate). Da ihm nur für elf Monate Elterngeld zusteht und der von ihm gewünschte Zahlungszeitraum ab dem dritten Lebensmonat beginnt, sind die Zahlungen ab diesem Zeitpunkt aufzunehmen und vom Ende des Bezugszeitraums her zu kürzen. Dem entgegenstehende Anhaltspunkte sind weder festgestellt noch vom Kläger vorgetragen.
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d) Die von dem erkennenden Senat nunmehr vertretene Auslegung des § 4 Abs 3 S 2 BEEG begegnet auch weiterhin keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Gesetzgeber eine zeitgleiche Zahlung von Elterngeld und Mutterschaftsgeld eindeutig ausschließen wollte (vgl BT-Drucks 16/1889 S 22 f) und deshalb auch eine Verlängerung der Bezugsdauer von Elterngeld um Zeiten, für die eine Anrechnung von anderen Leistungen nach § 3 Abs 1 und 3 BEEG erfolgt, nicht vorgesehen hat, ohne dass eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vorliegt (BSG Urteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 19/11 R - SozR 4-7837 § 3 Nr 1 RdNr 26 mwN). Der Senat hat insoweit zudem bereits seine Auslegung zu § 4 Abs 3 S 2 BEEG aF als mit Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 1 GG vereinbar bewertet (BSG Urteile vom 26.5.2011, aaO). Zur Überzeugung des erkennenden Senats verletzt auch § 4 Abs 3 S 2 BEEG idF vom 10.9.2012 (BGBl I 1878) kein Verfassungsrecht. Hinsichtlich der umfangreichen Abwägungen zu Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 1 GG bezogen auf die grundsätzlich in § 4 Abs 3 S 2 BEEG enthaltene Fiktion von Bezugsmonaten unter Vermeidung von zweckidentischen Doppelleistungen wird daher auf die Ausführungen des Senats in seinen vorangegangenen Entscheidungen verwiesen (BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R - SozR 4-7837 § 4 Nr 2 RdNr 32 bis 37; BSG Urteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 19/11 R - SozR 4-7837 § 3 Nr 1 RdNr 27 bis 40). Die in den genannten Entscheidungen getroffenen Abwägungen treffen auf die nunmehr mit einbezogene Konstellation der Fiktion von Bezugsmonaten für Elterngeld auch bei Müttern, die Mutterschaftsgeld bezogen haben, ohne in dieser Zeit elterngeldberechtigt zu sein, in gleicher Weise zu. Zwar kann diese Auslegung mit einer zusätzlichen Begrenzung des Bestimmungsrechts nach § 5 Abs 1 BEEG einhergehen. Dieser Umstand fällt allerdings angesichts der verbleibenden Steuerungsmöglichkeiten weiterhin nicht erheblich ins Gewicht. Die Fiktion des § 4 Abs 3 S 2 BEEG trifft demgegenüber jetzt alle Antragsteller auf Elterngeld gleich, wenn die Mutter zuvor Mutterschaftsgeld bis in den dritten Lebensmonat bezogen hat. Damit stellt die Vorschrift des § 4 Abs 3 S 2 BEEG sogar in verstärktem Maße sicher, dass die Anrechnungsregelungen des § 3 Abs 1 und 3 BEEG nicht durch eine entsprechende Gestaltung der Bezugsberechtigung von den Eltern umgangen werden können (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R - SozR 4-7837 § 4 Nr 2 RdNr 25 f). Denn nunmehr ist es ohne Bedeutung, wenn der Vater ab dem dritten Lebensmonat des Kindes Elterngeld beantragt und die Mutter gerade aus diesem Grunde wieder eine Beschäftigung in elterngeldschädlichem Umfang aufnimmt, um die Elterngeldfiktion zu vermeiden.
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bb) Auch eine geschlechtsbezogene direkte oder indirekte Ungleichbehandlung von Männern unter Verletzung des besonderen Gleichbehandlungsgebots in Art 3 Abs 2 S 1 GG oder des Benachteiligungsverbots in Art 3 Abs 3 S 1 GG liegt zur Überzeugung des Senats nicht vor. Zwar können durch § 4 Abs 3 S 2 BEEG vornehmlich Väter von der Fiktion des Elterngeldbezugs nachteilig betroffen sein, wenn sie sich für Elterngeldbezugsmonate entscheiden, die wegen des Bezugs von Mutterschaftsleistungen nach § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 BEEG als Elterngeldbezugsmonate der Mutter in Fällen gelten, in denen die Mutter nicht elterngeldberechtigt ist. Allerdings ist nicht jede Ungleichbehandlung ausgeschlossen. Differenzierende Regelungen können vielmehr zulässig sein, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind (vgl BVerfGE 85, 191, 207; BSG Urteil vom 27.6.2013 - B 10 EG 10/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 22 RdNr 43; auch BSG Urteil vom 15.12.2015 - B 10 EG 3/14 R - BSGE 120, 189 = SozR 4-7837 § 1 Nr 8, RdNr 25-26). Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn Mutterschaftsleistungen können der Natur der Sache nach nur von Müttern bezogen werden. Darf der Gesetzgeber - wie ausgeführt - zweckidentische Doppelleistungen mit Elterngeld vermeiden, ist die Fiktion des Elterngeldbezugs zugunsten der Mutter systemimmanent vorgegeben. Die in § 4 Abs 3 S 2 BEEG enthaltene Fiktion von Bezugsmonaten sorgt auf diese Weise sachgerecht dafür, dass die in § 3 Abs 1 BEEG geregelte Anrechnung die den beiden Eltern zustehende Gesamtbezugsdauer des Elterngeldes sicherstellt.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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