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BFH 12.11.2024 - IX B 59/24
BFH 12.11.2024 - IX B 59/24 - Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegungserfordernisse bei Divergenz, Recht auf schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme
Normen
§ 82 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 155 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 283 ZPO, § 370 Abs 1 ZPO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
Vorinstanz
vorgehend FG Düsseldorf, 28. März 2024, Az: 8 K 2930/20 E, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung sind die angebliche Divergenzentscheidung genau --mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle-- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen.
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2. NV: Den Beteiligten muss regelmäßig nicht das Recht eingeräumt werden, sich durch Schriftsatz zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern.
Tenor
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Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.03.2024 - 8 K 2930/20 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
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Die Beschwerde ist nicht begründet.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Es ist weder eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung möglich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, dazu unter 1.) noch liegt der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Verfahrensfehler vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 2.).
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1. Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) scheidet aus. Die Ausführungen der Beschwerde zum Zulassungsgrund der Divergenz entsprechen nicht den Darlegungserfordernissen.
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a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 16.11.2021 - IX B 37/21, Rz 7).
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Im Einzelnen sind für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die angebliche Divergenzentscheidung genau --mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle-- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen Entscheidung und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt (Senatsbeschlüsse vom 14.03.2023 - IX B 60/22, Rz 4 und vom 09.04.2024 - IX B 42/23, Rz 9).
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b) Dies ist hier nicht der Fall. Die Kläger haben in ihrer Beschwerdebegründung zwar zahlreiche Entscheidungen des BFH benannt, zu denen die angefochtene Entscheidung in Divergenz stehen soll. Allerdings fehlt es an einer Herausarbeitung tragender Rechtssätze der FG-Entscheidung und der dazu in Divergenz stehenden BFH-Entscheidungen. Ebenso fehlt es an jeglichen Ausführungen, dass es sich um gleiche oder vergleichbare Sachverhalte handelt.
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Im Ergebnis wenden die Kläger sich in ihrer Beschwerdebegründung gegen die Beweiswürdigung des FG. Damit kann die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht erreicht werden.
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2. Der von den Klägern gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Die Ablehnung der im Protokoll der mündlichen Verhandlung beantragten dreiwöchigen Schriftsatzfrist im Hinblick auf die erfolgte Beweisaufnahme begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
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a) Nach Abschluss der Beweisaufnahme ist grundsätzlich sogleich die mündliche Verhandlung fortzusetzen (§ 82 FGO i.V.m. § 370 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Das Gericht hat den Beteiligten die Gelegenheit zu geben, zur Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Hierdurch wird gewährleistet, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweise zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten vorher äußern konnten (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.10.1980 - 2 BvR 1581/79, BVerfGE 55, 95, unter II.1., m.w.N.). Zugleich soll die sofortige Stellungnahme im Termin sicherstellen, dass unter dem lebendigen Eindruck der Beweisaufnahme verhandelt und entschieden wird (Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 16.05.1977 - VIII ZR 311/75, Monatsschrift für Deutsches Recht 1978, 46, unter II. und vom 14.06.2018 - III ZR 54/17, BGHZ 2019, 77, Rz 25). Den Beteiligten muss daher regelmäßig nicht das Recht eingeräumt werden, sich durch Schriftsatz zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern. Die Ablehnung eines entsprechenden Antrags verletzt somit grundsätzlich nicht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH-Urteile vom 24.10.1990 - XII ZR 101/89, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 1547, unter 3.a und vom 14.06.2018 - III ZR 54/17, BGHZ 2019, 77, Rz 25).
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es nur dann, im Anschluss an die Beweisaufnahme eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Beweisergebnis zu gewähren, wenn von einem Prozessbeteiligten eine umfassende sofortige Stellungnahme nicht erwartet werden kann, weil er Zeit braucht, um --in Kenntnis der Sitzungsniederschrift-- angemessen vorzutragen. Dies kann nach einer komplexen Beweisaufnahme der Fall sein (vgl. BGH-Urteil vom 14.06.2018 - III ZR 54/17, BGHZ 2019, 77, Rz 26).
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Ebenso kann nach § 283 ZPO i.V.m. § 155 FGO das Nachreichen eines Schriftsatzes möglich sein, wenn ein Beteiligter sich in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Die Vorschrift betrifft das Vorbringen neuer Angriffs- oder Verteidigungsmittel (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 283 Rz 1 und 2a).
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b) Daran gemessen rechtfertigte die Beweisaufnahme durch das FG hier keine Einräumung einer Schriftsatzfrist. Den Klägern war bereits vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden, dass mehrere Zeugen im Termin vernommen werden. Sie konnten sich daher prozessual auf eine umfangreiche Beweisaufnahme und die damit verbundene Beweiswürdigung durch das Gericht einstellen. Die einzige entscheidungserhebliche Beweisfrage --Absicht zur dauerhaften Vermietung einer einzelnen Wohnung-- war überschaubar und nicht komplex. Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde den Klägern während der mündlichen Verhandlung umfassend die Möglichkeit gegeben, sich zu äußern und auch Einwände hinsichtlich des Beweisergebnisses geltend zu machen.
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Neue Beweisthemen oder neue rechtliche Gesichtspunkte haben sich in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht ergeben. Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt) im Termin zur mündlichen Verhandlung neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorgebracht hat. Dass die Kläger nach Gewährung einer weiteren Schriftsatzfrist ihren Sachvortrag hätten vertiefen und das FG von der Richtigkeit ihrer Rechtsauffassung überzeugen können, genügt nicht zur Darlegung einer Gehörsverletzung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15.05.2019 - IX B 105/18, Rz 9 und vom 12.01.2023 - IX B 81/21, Rz 11).
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3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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