Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Familienversicherung
Familienversicherung
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Ehegatten bzw. Lebenspartner (in eingetragenen Lebenspartnerschaften) und Kinder des Mitglieds sowie Kinder von familienversicherten Kindern unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei über das Mitglied mitversichert (§ 10 SGB V, § 25 SGB XI).
Kinder sind
- alle Kinder im Sinne des BGB (eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder),
- Stiefkinder bzw. Kinder des Lebenspartners (i.S.d. LPartG) und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat,
- Pflegekinder, die wie Kinder durch häusliche Gemeinschaft mit Eltern verbunden sind,
- Adoptionspflegekinder, wenn die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt worden ist.
Folgende Voraussetzungen müssen zur Durchführung der Familienversicherung erfüllt sein:
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland,
- keine eigene vorrangige Versicherung,
- keine Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht,
- keine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit,
- kein Gesamteinkommen von mehr als 535,00 Euro (2025) bzw. bei geringfügig entlohnter Beschäftigung von mehr als 556,00 Euro (2025) im Monat (eine Abfindung ist ggf. zu berücksichtigen).
Kinder sind mitversichert
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
- bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch einen freiwilligen Dienst oder eine gesetzliche Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, kann die Familienversicherung für die Dauer dieses Dienstes über das 25. Lebensjahr hinaus verlängert werden, maximal jedoch für zwölf Monate; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
- ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind familienversichert oder die Familienversicherung nur wegen bestimmter Vorrangversicherungen ausgeschlossen war.
Sind die Voraussetzungen für eine Familienversicherung bei verschiedenen Krankenkassen erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse, die die Familienversicherung durchführen soll.
Kinder können nicht beitragsfrei mitversichert werden, wenn
- nur der Elternteil mit dem geringeren Einkommen Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und
- das Einkommen (ohne Familienzuschläge) des höherverdienenden Elternteils 6.150,00 Euro (2025) im Monat übersteigt und
- die Eltern miteinander verheiratet sind oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht.
Ausgeschlossen ist eine Familienversicherung für die Zeit der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit, wenn vor diesen Zeiträumen zuletzt keine gesetzliche Krankenversicherung bestanden hat.
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