Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SEG
§ 40 SEG, Dauer des Bezugs von Erwerbsschadensausgleich
Der Anspruch auf Erwerbsschadensausgleich endet mit Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat vorausgeht, ab dem die geschädigte Person
- 1. Altersrente nach dem SGB VI bezieht,
- 2. eine der Altersrente entsprechende oder der Altersversorgung dienende Leistung erhält,
- 3. aufgrund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzeitigen Übergangs in den Ruhestand unter Verzicht auf Erwerbseinkommen Gebrauch macht und deswegen ihre Erwerbstätigkeit aufgibt oder
- 4. die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 SGB VI erreicht hat.
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