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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 224 UmwG, Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung

(1) Der Formwechsel berührt nicht die Ansprüche der Gläubiger der Gesellschaft gegen einen ihrer Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der formwechselnden Gesellschaft, für die dieser im Zeitpunkt des Formwechsels nach § 721 BGB oder nach § 126 HGB persönlich haftet.

Absatz 1 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).

(2) Der Gesellschafter haftet für diese Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von 5 Jahren nach dem Formwechsel fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 BGB bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts.

(3)1 Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register bekannt gemacht worden ist. 2 Die für die Verjährung geltenden §§ 204, § 206, § 210, § 211 und § 212 Absatz 2 und 3 BGB sind entsprechend anzuwenden.

(4) Einer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 BGB bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Gesellschafter in dem Rechtsträger anderer Rechtsform geschäftsführend tätig wird.


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