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§ 197 BGB, Dreißigjährige Verjährungsfrist

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

    Nummer 1 eingefügt durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1805) bisherige Nummer 1 wurde Nummer 2.

  • 1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
  • 2.Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, § 2130 und § 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
  • Nummer 2 neugefasst durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3142).

  • 3.rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
  • 4.Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
  • Nummer 4 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3214).

  • 5.Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
  • Nummer 5 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3214).

  • 6.Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
  • Nummer 6 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3214).

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Absatz 2 geändert durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3142).


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