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Verordnungen

PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)
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PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung



§ 42 PflAPrV, Erlaubnisurkunde

1 Sind die Voraussetzungen nach § 2 PflBG für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 1 PflBG, nach § 1 Satz 2 PflBG, nach § 58 Absatz 1 PflBG oder nach § 58 Absatz 2 PflBG erfüllt, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 13 aus. 2 Für die Ausbildung nach Teil 3 des PflBG enthält die Urkunde nach § 1 Satz 2 PflBG einen Hinweis auf die erweiterten heilkundlichen Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 PflBG nach dem Muster der Anlage 14.

Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359). Satz 2 angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2025).


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