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„1 |
Begriffsbestimmungen
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Für diesen Pensionsplan gelten folgende Begriffsbestimmungen: |
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1.4 |
»Mitglied« ist ein Mitarbeiter, der zur Teilnahme berechtigt ist. |
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»Ehemaliges Mitglied« ist ein Mitarbeiter, der unter diesem Plan zu anwartschaftlichen Leistungen berechtigt war und dessen Dienstverhältnis mit der Firma unter Einräumung eines gesetzlichen oder vertraglichen Mitnahmerechts beendet wurde, ohne daß das Mitnahmerecht durch eine Einmalzahlung bei oder nach dem Ausscheiden abgefunden wurde. |
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Ehemaliges Mitglied ist auch ein Mitglied, das wegen Bezugs einer Leistung aus diesem Pensionsplan sein Dienstverhältnis mit der Firma beendet hat. |
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1.11 |
»Berufsunfähigkeit« liegt vor, wenn das Mitglied infolge objektiv nachweisbarer Krankheit oder Körperverletzung auf nicht absehbare Zeit zu mindestens 50 % außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, die seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessen ist. Berufsunfähigkeit im Sinne der Ziffer 1.11 liegt auf jeden Fall dann vor, wenn ein dahingehender Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt (siehe Anlage). |
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4 |
Mitgliedsrenten
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4.3 |
Berufsunfähigkeitsrente |
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4.3.1 |
Anspruchsberechtigung |
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Ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied, das eine am oder nach dem 1.1.1995 eingetretene Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der §§ 43, 44 SGB VI nachweist und deshalb sein Dienstverhältnis beendet, hat Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente (zur Definition der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit wird auf die Anlage zu diesem Pensionsplan verwiesen). Tritt die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente vor dem 1.1.1995 ein, so wird keine solche Rente aus dieser Versorgungsordnung fällig. |
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4.3.2 |
Rentenhöhe |
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Die jährliche Berufsunfähigkeitsrente hat die gleiche Höhe wie die Altersrente, die das Mitglied bezogen hätte, wenn es bis zum normalen Altersrentenbeginn in den Diensten der Firma gestanden hätte und sowohl das zum Zeitpunkt des Ausscheidens gültige durchschnittliche Entgelt als auch die dazugehörige durchschnittliche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung unverändert geblieben wären. |
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Bei ehemaligen Mitgliedern mit unverfallbaren Anwartschaften, die nicht unter Ziffer 6.4 fallen, hat die Berufsunfähigkeitsrente die gleiche Höhe wie die unverfallbare Anwartschaft auf Altersrente. |
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4.3.3 |
Zahlungsweise und Zahlungsdauer |
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Die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente wird in monatlichen Raten vorschüssig vom Beginn des Monats an gezahlt, der auf den Zeitpunkt folgt oder damit zusammenfällt, an dem die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Art. 4.3.1 sechs Monate gedauert hat, frühestens jedoch, nachdem der Anspruch aus diesem Pensionsplan gegenüber der Firma schriftlich geltend gemacht ist. Sie wird so lange gezahlt wie die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nachweislich besteht und der Rentner die Fälligkeitstermine erlebt; der Nachweis ist einmal jährlich (z.B. durch Vorlage des Erhöhungsbescheides der gesetzlichen Rentenversicherung) zu erbringen, ohne daß es hierzu einer Aufforderung durch die Firma bedarf. |
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Die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente endet jedoch spätestens mit Erreichen des normalen Altersrentenbeginns; von diesem Zeitpunkt an wird die Altersrente fällig, auf die das Mitglied Anspruch gehabt hätte, wäre es auf der Grundlage des bei Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit festgestellten durchschnittlichen Entgeltes und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrenze bis zum normalen Altersrentenbeginn im Dienstverhältnis verblieben. |
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6 |
Unverfallbare Anwartschaften
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6.1 |
Anspruchsberechtigung |
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Die Bestimmungen der Art. 4 und 5 regeln die Leistungen aus diesem Pensionsplan für den Fall, daß das Dienstverhältnis mit der Firma wegen des Beginns der Versorgungszahlung, also aufgrund des im Dienstverhältnis mit der Firma eingetretenen Versorgungsfalls beendet wird. |
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Sofern ein Mitglied sein Dienstverhältnis mit der Firma jedoch aus anderen Gründen als Eintritt in den Ruhestand, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Tod beendet, wird ein Teil der nach den Art. 4 und 5 erworbenen Rechte aufrechterhalten, sofern das Mitglied das 35. Lebensjahr vollendet hat und |
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a) |
das Dienstverhältnis mit der Firma entweder mindestens 12 volle Jahre ununterbrochen bestanden hat, vorausgesetzt, die Teilnahme an diesem Pensionsplan hat für wenigstens die letzten 3 Dienstjahre bestanden oder, falls früher, |
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b) |
der Beginn der Teilnahmeberechtigung an diesem Plan wenigstens 10 volle Jahre zurückliegt. |
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6.2 |
Rentenhöhe |
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6.3 |
Unverfallbarkeit auf Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente |
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Bezüglich der Unverfallbarkeit der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente und der Todesfalleistung gilt die versicherungsvertragliche Lösung, wonach dem Mitarbeiter bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers eingeräumt wird; dies umschließt das Recht, die in der jeweiligen Teilversicherung angesammelten Mittel im Versorgungsfall in Anspruch zu nehmen, die Versicherung beitragsfrei oder auf eigene Kosten als Einzelversicherung nach der Beendigung des Dienstverhältnisses fortzusetzen, gegebenenfalls ohne Gesundheitsprüfung, sofern die Fortsetzung mit eigenen Beiträgen innerhalb von 3 Monaten nach Ausscheiden beantragt wird. |
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Eine Kündigung, Beleihung oder sonstige Verfügung über die Versicherung nach dem Ausscheiden ist - außer im Versorgungsfall oder nach vollendetem 60sten Lebensjahr - ausgeschlossen bzw. bedarf der schriftlichen Zustimmung der Firma, soweit diejenigen Deckungsmittel betroffen sind, die auf Firmenbeiträge zurückgehen. |
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6.4 |
Geltung des Pensionsplanes für unverfallbare Teilleistungen |
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Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Pensionsplanes auch für unverfallbar aufrechterhaltene Anwartschaften. |
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8 |
Rechtsverhältnisse
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8.1 |
Finanzierungsform |
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Die in diesem Plan festgelegten Leistungen werden teilweise durch die Firma selbst und teilweise durch eine Direktversicherung finanziert. Der Firma steht es frei, die gewählte Finanzierung zu ändern, ohne daß dies der Zustimmung der Mitglieder bedarf; dies gilt nicht für bereits laufende und fällige Leistungen. |
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8.2 |
Geschäftsverkehr im Rahmen der Direktversicherung |
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Der gesamte Geschäftsverkehr, der den Direktversicherungsvertrag oder die in seinem Rahmen abgeschlossenen Versicherungen betrifft, wird ausschließlich zwischen der Firma und dem von der Firma bestimmten Versicherer abgewickelt. Dieser Versicherungsvertrag hat diesen Plan in allen Punkten zu beachten und ist den Bestimmungen dieses Plans untergeordnet mit Ausnahme gewisser im Versicherungsvertrag erwähnter Fälle wie z.B. bei Selbstmord oder kriegerischen Auseinandersetzungen; in diesen Fällen greifen die Leistungseinschränkungen des Versicherungsvertrages in gleichem Umfang auch für die über Pensionsrückstellungen finanzierten Leistungen mit Ausnahme der Altersrente. |
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Der Direktversicherungsvertrag wird bei der Firma aufbewahrt und kann dort von den Mitgliedern auf Wunsch eingesehen werden. |
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8.3 |
Beitragshöhe in der Direktversicherung, Verwendung der Beiträge |
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In den Direktversicherungsvertrag werden Beiträge nur bis zu der in Art. 9.4 genannten Höchstgrenze (Pauschalsteuer-Höchstgrenze nach § 40b EStG) einbezahlt, es sei denn, die Firma bestimmt in Einzelfällen oder insgesamt, die Beiträge über diese Grenze hinaus zu entrichten. Auf die so hiermit nicht versicherbaren bzw. nicht versicherten Leistungen des Planes hat das Mitglied einen Rechtsanspruch gegenüber der Firma. Die Direktversicherung wird dabei ausschließlich zur Sicherung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten sowie für die Hinterbliebenenleistungen nach Art. 5 dieses Pensionsplanes verwandt, die Witwen-/Witwerrente bzw. Waisenrente nach Ableben eines Empfängers von Altersrente wird jedoch nicht direktversichert (siehe Art. 8.1). |
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8.4 |
Bezugsrecht auf Versicherungsleistungen |
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8.4.1 |
Bezugsrecht vor Leistungsbezug |
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Auf die Versicherungsleistungen aus dem Direktversicherungsvertrag einschließlich der geschäftsplanmäßigen Gewinnanteile aus dem Gruppenversicherungsvertrag während der Dauer der Prämienzahlung haben die Mitglieder bzw. deren Hinterbliebenen ein unwiderrufliches Bezugsrecht ab dem Zeitpunkt, an dem die Bedingungen für ein gesetzliches Mitnahmerecht erfüllt sind, ohne daß es einer ausdrücklichen Erklärung der Firma bedarf vor Ablauf dieser Frist ist das Bezugsrecht widerruflich. |
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8.5 |
Bezugsrecht während des Leistungsbezugs |
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Gewinnanteile während der Zahlung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente oder Witwen-/Witwerrenten stehen der Firma zu; die Firma kann diese jedoch dem Rentner überlassen unter Anrechnung auf die nach § 16 Betrag [gemeint: § 16 BetrAVG] vorzunehmende Anpassung; ein Rechtsanspruch auf Überlassung dieser Gewinnanteile an den Rentner besteht nicht, auch dann nicht, wenn diese in einem oder mehreren Kalenderjahren überlassen wurden. |
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8.6 |
Information der Mitglieder |
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Die Mitglieder erhalten bei erstmaliger Teilnahme (frühestens am 1. Januar, der dem Eintritt folgt) eine Mitteilung über die Höhe der zu erwartenden Anwartschaften.“ |