§ 25 JArbSchG, Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen
(1) 1 Personen, die
- 1. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren,
- 2. wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten,
- 3. wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 184l, 225, 232 bis 233a StGB,
Nummer 3 geändert durch G vom 9. 10. 2020 (BGBl. I S. 2075) und G vom 16. 6. 2021 (BGBl. I S. 1810).
- 4. wegen einer Straftat nach dem BtMG,
Nummer 4 geändert durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109).
- 5. wegen einer Straftat nach dem KCanG oder nach dem MedCanG oder
Nummer 5 neugefasst durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109).
- 6. wegen einer Straftat nach dem JuSchG wenigstens 2-mal
Nummer 6 eingefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109).
rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des
§ 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden.
2 Eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer Rechtskraft 5 Jahre verstrichen sind.
3 Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
(2) 1 Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1 bis 4 wenigstens 3-mal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. 2 Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer rechtskräftigen Festsetzung 5 Jahre verstrichen sind.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten.