§ 106a SGB III, Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit
§ 106a eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044), neugefasst durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2691).
(1)
1 Dem Arbeitgeber werden von der Agentur für Arbeit auf Antrag für den jeweiligen Kalendermonat 50 % der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstattet, wenn diese
2 Die Erstattung erfolgt für die Zeit, in der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer jeweils vom vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen ist.
3 Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach
§ 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung zugrunde gelegt.
(2) 1 Dem Arbeitgeber werden bis zum 31. 7. 2024 von der Agentur für Arbeit auf Antrag die Lehrgangskosten für Weiterbildungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a für Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten zu 100 %, mit 10 bis 249 Beschäftigten zu 50 %, mit 250 und weniger als 2 500 Beschäftigten zu 25 % und für Betriebe mit 2 500 oder mehr Beschäftigten zu 15 % pauschal für die Zeit der Teilnahme der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an dieser Maßnahme erstattet. 2 Die Anwendung des § 82 ist ausgeschlossen.
Satz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191).
(3) Ausgeschlossen von der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach Absatz 1 und der Erstattung der Lehrgangskosten nach Absatz 2 ist die Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist.