§ 86a SGG, [Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage]
§ 86a eingefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).
(1) 1 Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. 2 Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2)
Die aufschiebende Wirkung entfällt
(3) 1 In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. 2 In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 3 In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 ist in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Soldatenentschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. 4 Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. 5 Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
Satz 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) und G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025).
(4) 1 Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 AÜG i. d. F. der Bekanntmachung vom 3. 2. 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. 7. 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. 2 Absatz 3 gilt entsprechend.