Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 10 FDZGesV
§ 10 FDZGesV, Übermittlung an das Forschungsdatenzentrum und die Vertrauensstelle
(1) 1 Die Krankenkassen übermitteln die nach § 9 pseudonymisierten und verschlüsselten Daten gemeinsam mit einer Arbeitsnummer an das Forschungsdatenzentrum. 2 Sie übermitteln die Arbeitsnummer mit einem Lieferpseudonym an die Vertrauensstelle.
(2) 1 Für das Verfahren zur Generierung der Arbeitsnummer nach Absatz 1 gilt § 4 Absatz 5 entsprechend. 2 Für das Lieferpseudonym nach Absatz 1 gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.
(3) 1 Die Datenübermittlung nach Absatz 1 erfolgt in regelmäßigen zeitlichen Abständen über die Telematikinfrastruktur. 2 Die Gesellschaft für Telematik legt im Einvernehmen mit dem Forschungsdatenzentrum und der Vertrauensstelle die Frequenz und den Zeitplan für die Datenübermittlung nach Absatz 1 fest. 3 Dabei soll zumindest eine Datenübermittlung in der Woche erfolgen.
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