Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Ziff. 9.5.3. RS 2017/10
Ziff. 9.5.3. RS 2017/10, Mutterschaftsgeld neben Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Verletzten- und Übergangsgeld
(1) Neben Mutterschaftsgeld kann kein Krankengeld, Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Soldatenentschädigung und Krankengeld der Sozialen Entschädigung gezahlt werden. Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange Mutterschaftsgeld bezogen wird (§ 49 Absatz 1 Nummer 3b SGB V). Daraus folgt, dass eine Anrechnung der Bezugszeiten von Mutterschaftsgeld auf die Bezugsdauer von Krankengeld (§ 48 Absatz 3 SGB V) vorzunehmen ist, sofern zugleich Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Nach § 47 Absatz 1 SGB XIV in Verb. mit § 49 Absatz 1 Nummer 3 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung und nach § 65 Absatz 4 SGB IX ruht der Anspruch auf Übergangsgeld für die Zeit des Mutterschaftsgeldbezuges. Der Anspruch auf Krankengeld der Soldatenentschädigung ruht nach § 23 Absatz 1 SEG, solange die geschädigte Person Mutterschaftsgeld bezieht.
(2) Mutterschaftsgeld wird auf das Verletzten- und Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung angerechnet (§ 52 Nummer 2 SGB VII), d. h., dass ein Spitzbetrag gezahlt wird, wenn das Mutterschaftsgeld (ggf. zuzüglich des Zuschusses nach § 20 MuSchG) niedriger als das Verletzten- bzw. Übergangsgeld ist.
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