Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 7.2.6. RS 2022/06
Ziff. 7.2.6. RS 2022/06, Weitere anrechenbare Zeiten
(1) Für den Fall, dass ein Versicherter die ihm wirksam gesetzte Frist verstreichen lässt, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen, entfällt gemäß § 51 Absatz 3 SGB V lediglich der Anspruch auf Auszahlung, nicht aber der Grundanspruch auf Krankengeld. Zeiten, für die der Auszahlungsanspruch auf Krankengeld nach Ablauf der 10-Wochen-Frist entfallen ist, werden bei der Feststellung der Leistungsdauer nach § 48 SGB V berücksichtigt. (BSG, Urteile vom 16. 12. 2014 — B 1 KR 31/13 und B 1 KR 32/13).
(2) Zeiten, für die das Krankengeld nach § 115 SGB X oder nach § 116 SGB X erstattet wird oder Versicherte nach § 46 SGB I auf ihren Krankengeldanspruch verzichten sind ebenfalls anzurechnen.
(3) Auch der Bezug von Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung wird wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes berücksichtigt (§ 48 Absatz 3 Satz 3 SGB V), obwohl hierfür der Krankengeldanspruch nach § 11 Absatz 5 SGB V ausgeschlossen ist.
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service