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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Ziff. 7.3.1. RS 2022/06
Ziff. 7.3.1. RS 2022/06, Allgemeines
(1) Für Versicherte, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit Krankengeld für 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren erhalten haben, besteht nach Beginn einer neuen Blockfrist ein Neuanspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit nur, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind (Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld, Erfüllung des 6-Monats-Zeitraums, vgl. 7.3.2 und 7.3.3). Im Gegensatz zur Anwendung des § 48 Absatz 1 SGB V (siehe 7.2.1 und 7.2.2) ist bei der Entscheidung über den Krankengeldanspruch nach Beginn einer neuen Blockfrist zwischen "derselben" und "hinzugetretener" Krankheit zu unterscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 7. 12. 2004 — B 1 KR 10/03 R, Rdnr. 20).
(2) Die erschwerten Voraussetzungen nach § 48 Absatz 2 SGB V sind nur dann zur Beurteilung eines neuen Krankengeldanspruches maßgebend, wenn in der abgelaufenen Blockfrist für dieselbe Krankheit 78 Wochen Anspruch auf Krankengeld bestand. Das bedeutet, dass dieselbe Krankheit, die in der neuen Blockfrist erneut Arbeitsunfähigkeit verursacht, auch in der abgelaufenen Blockfrist über die gesamte Krankengeldbezugsdauer allein oder zusammen mit anderen Erkrankungen ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit gewesen sein muss. Wurde in der abgelaufenen Blockfrist die Leistungsdauer von 78 Wochen durch verschiedene, zueinander hinzugetretene Krankheiten erreicht, von denen jedoch keine über den gesamten Zeitraum Arbeitsunfähigkeit verursachte, besteht für jede Erkrankung ab Beginn der neuen Blockfrist ein neuer Krankengeldanspruch, ohne dass die Voraussetzungen nach § 48 Absatz 2 SGB V erfüllt sein müssen.
Beispiel 171: Ermittlung des Anspruchs, wenn die aktuelle Erkrankung nach dem Beginn einer neuen Blockfrist beginnt und bereits in der vorherigen Blockfrist die Leistungsdauer von 78 Wochen erschöpft wurde

Ergebnis:
Für Krankheit A4 besteht mit Beginn der neuen Blockfrist ein erneuter Anspruch auf Krankengeld nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 48 Absatz 2 SGB V erfüllt sind, da für die Krankheit A in der ersten Blockfrist für 78 Wochen ein Anspruch auf Krankengeld bestand.
Beispiel 172: Ermittlung des Anspruchs, wenn die aktuelle Erkrankung nach dem Beginn einer neuen Blockfrist beginnt und in der vorherigen Blockfrist die Leistungsdauer von 78 Wochen noch nicht erschöpft wurde

Ergebnis:
Die erschwerten Voraussetzungen des § 48 Absatz 2 SGB V sind zur Beurteilung des Krankengeldanspruchs für die Arbeitsunfähigkeit A4 nicht maßgebend, da für die Krankheit A in der ersten Blockfrist nicht für 78 Wochen ein Anspruch auf Krankengeld bestand.
Beispiel 173: Ermittlung des Anspruchs, wenn die aktuelle Erkrankung nach dem Beginn einer neuen Blockfrist beginnt und in der vorherigen Blockfrist die Leistungsdauer von 78 Wochen noch nicht erschöpft wurde

Ergebnis:
Die erschwerten Voraussetzungen des § 48 Absatz 2 SGB V sind zur Beurteilung des Krankengeldanspruchs für die Arbeitsunfähigkeit B3 nicht maßgebend, da für die Krankheit B in der ersten Blockfrist nicht für 78 Wochen ein Anspruch auf Krankengeld bestand.
Beispiel 174: Ermittlung des Anspruchs, wenn die aktuelle Erkrankung nach dem Beginn einer neuen Blockfrist beginnt und in der vorherigen Blockfrist die Leistungsdauer von 78 Wochen noch nicht erschöpft wurde

Ergebnis:
Die erschwerten Voraussetzungen des § 48 Absatz 2 SGB V sind zur Beurteilung des Krankengeldanspruchs für die Arbeitsunfähigkeit A3 nicht maßgebend, da für die Krankheit A in der ersten Blockfrist nicht für 78 Wochen ein Anspruch auf Krankengeld bestand.
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